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BKK Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeberversicherung
39069 Magdeburg
In jedem Unternehmen entstehen Lohnausfallkosten durch Ausfälle der Arbeitnehmer/-innen aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot (U2).
Der Gesetzgeber sieht den Ausgleich dieser Aufwen-dungen im Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberauf-wendungen (AAG) vor.
Sehen Sie hier, welche Betriebskrankenkassen das Aus-gleichsverfahren nach § 8a Abs. 2 AAG auf die BKK-Arbeitgeberversicherung übertragen haben.
Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitge-beraufwendungen werden durch Umlagen von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Diese Umlagebeträge sind an die Betriebskrankenkassen abzuführen, bei denen die Arbeitnehmer versichert ist.
Die BKK-Arbeitgeberversicherung stellt für jeden Arbeitgeber fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Umlage- und Erstattungsverfahren U1 erfüllt sind.
Die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten für Aufwendungen bei Krankheit seiner Mitarbeiter/-innen werden ihm für teilnehmende Betriebskrankenkassen bei Bestehen des Anspruches durch die BKK-Arbeitgeberversicherung erstattet.
Die Ausgleichskasse erstattet den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie den bei Beschäftigungsverboten gezahlten Mutterschaftslohn.