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Arbeitgeber

Telefonistin4In jedem Unternehmen entstehen Lohnausfallkosten durch Ausfälle der Arbeitnehmer/-innen aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot (U2).

Der Gesetzgeber sieht den Ausgleich dieser Aufwen-dungen im Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberauf-wendungen (AAG) vor.

Sehen Sie hier, welche Betriebskrankenkassen das Aus-gleichsverfahren nach § 8a Abs. 2 AAG auf die BKK-Arbeitgeberversicherung übertragen haben.

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitge-beraufwendungen werden durch Umlagen von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Diese Umlagebeträge sind an die Betriebskrankenkassen abzuführen, bei denen die Arbeitnehmer versichert ist.

Teilnahme am Umlage- und Erstattungsverfahren

Die BKK-Arbeitgeberversicherung stellt für jeden Arbeitgeber fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Umlage- und Erstattungsverfahren U1 erfüllt sind.

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Ausgleich bei Krankheit - U1

Die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten für Aufwendungen bei Krankheit seiner Mitarbeiter/-innen werden ihm für teilnehmende Betriebskrankenkassen bei Bestehen des Anspruches durch die BKK-Arbeitgeberversicherung erstattet. 

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Ausgleich bei Mutterschaft - U2

Die Ausgleichskasse erstattet den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie den bei Beschäftigungsverboten gezahlten Mutterschaftslohn.

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