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Erstattung bei Krankheit (U1)

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Krankheit1Der Arbeitgeber wird gesetzlich durch das Entgeltfort-zahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, für seine Arbeit-nehmer/-in im Falle einer Krankheit das Arbeitsentgelt in voller Höhe fortzuzahlen. Bei Arbeitsunfähigkeit beträgt diese Frist maximal sechs Wochen.

Der Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltfortzahlung kann insbesondere bei klein- und mittelständischen Unter-nehmen zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko führen. Dies resultiert zum einen aus der wegfallenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und zum anderen aus der Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Um diese Doppelbelastung abzumildern wurde zunächst das Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) eingeführt. Dieses wurde am 01.012006 durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Aufwendungsausgleichgesetz - AAG) abgelöst.

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