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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit

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Durch das Erstattungsverfahren U1 werden Leistungen erstattet, die der Arbeitgeber nach dem Gesetz an arbeitsunfähig erkrankte Arbeiternehmer/-innen und Auszubildende zu erbringen hat. Grundlage für die Berechnung der Erstattung bildet stets das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ergibt sich aus den Lohnunterlagen.

Voraussetzungen

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall erfolgt nur, wenn die Um-lagebeträge ordnungsgemäß an die zuständige Betriebskrankenkasse abgeführt wurden. Ebenfalls muss der Arbeitgeber bei der Betriebskrankenkasse bzw. der BKK-Arbeit-geberversicherung einen Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen stellen. 

Wartezeit

Die durch § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorgeschriebene vierwöchige Wartefrist, ist bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen zu berücksichtigen. Hiervon kann abge-sehen werden, wenn anderslautende Vereinbarungen (z.B. im Tarifvertrag) festgelegt wurden. Ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen besteht für längstens sechs Wochen (42 Kalendertage).

Höhe der Erstattung bei Krankheit

Sie haben derzeit die Möglichkeit, zwischen drei Umlage- und Erstattungssätzen in der Umlage 1 zu wählen. Die Erstattung erfolgt in Höhe des gewählten Umlage- und Erstattungssatzes. Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit dem angebotenen Erstattungssätzen abgegolten. Die Regelung erfolgt in der Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung. 

Grundsätzlich erfolgt eine Erstattung aller Aufwendungen, die im Rahmen der Entgelt-fortzahlung vom Arbeitgeber geleistet werden. Folgende Aufwendungen sind nicht durch die Ausgleichskasse erstattungsfähig:

  • Lohnfortzahlungen über sechs Wochen (42 Kalendertage) hinaus,
  • Sonderzuwendungen in Form einer Einmalzahlung
    (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen),
  • sonstige Zahlungen, zu denen der Arbeitgeber lt. EFZG nicht verpflichtet ist
    (selbst, wenn diese tariflich bzw. vertraglich vereinbart sind),
  • Pauschalsteuern, die vom Arbeitgeber getragen werden,
  • Arztbesuche und ambulante Klinikbesuche,
  • stundenweise Abrechnungen,
  • Erkrankung eines Kindes oder sonstigen Familienangehörigen,
  • Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus oder einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung,
  • Tatsächliche Arbeitgeberbeitragsanteile zur Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie Bundesagentur für Arbeit und Pflegeversicherung,
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen
    der Beschäftigung § 3 Abs. 3 EFZG,
  • Lohnfortzahlung für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
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