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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot

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Grundlage für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft oder Beschäftigungsverbot sind das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Erstattungsfähige Aufwendungen sind:

  • der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist 
    (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG),
  • das durch den Arbeitgeber fortgezahlte Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbotes gem. Mutterschaftsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG),
  • die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172 a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI in der tatsächlichen Höhe (für Zeiträume ab 01.04.2012).

Erstattungsvoraussetzungen

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen kann nur erfolgen, wenn seitens des Arbeitgebers die Umlage 2 ordnungsgemäß an die zuständige Betriebskrankenkasse abgeführt wurde. Des Weiteren hat der Arbeitgeber bei der Arbeitgeberversicherung des BKK Landesverbandes Mitte einen Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen zu stellen.

Erst nachdem der Arbeitgeber seiner Beschäftigten das Entgelt bzw. den Zuschuss zum Mutterschafts-geld gezahlt hat, erfolgt die Erstattung seiner Aufwendungen. Vorauszahlungen an den Arbeitgeber sind grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 2 AAG nicht statthaft.

Anspruchsdauer

Ein Anspruch auf Erstattung besteht für die Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Mutterschutz-frist. Der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes kann variieren, da er von der Bescheinigung des behandelnden Arztes abhängig ist sowie Arbeitsunfähigkeitszeiträume bei der Erstattung herauszu-rechnen sind. Der Zeitraum für die Erstattung des Zuschusses während der Mutterschutzfrist ist festge-legt. Er beläuft sich grundsätzlich auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sowie den Entbindungstag. In einigen Fällen (Früh- und Mehrlingsgeburten) kann es zu einer Verlängerung des Zeitraumes auf zwölf Wochen kommen.

Höhe der Erstattung beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Erstattet wird der vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschafts-geld. Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalender-täglichen Netto-Arbeitsentgelt und dem durch die Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeld i.H.v. 13,00 EUR täglich.

Höhe der Erstattung bei Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Erstattung des bei Beschäftigung gezahlten Arbeitsentgeltes i.H.v. 100 Prozent. Zusätzlich erfolgt eine Erstattung der auf das fortgezahlte Entgelt entfallenden und von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in der tatsächlichen Höhe (für Zeiträume ab 01.04.2012).

 

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