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BKK Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeberversicherung
39069 Magdeburg
Nach § 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) haben Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen sowie weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. während eines Beschäftigungsverbotes.
Dabei unterscheidet das MuSchG zwischen generellen, individuellen und absoluten Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft, also vor der Entbindung sowie für die Zeit nach der Entbindung.
Grundsätzlich besteht das allgemeine Verbot der Beschäftigung während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG).
Bei dem Verbot vor der Entbindung handelt es sich um ein generelles Verbot. Das bedeutet, dass das Beschäftigungsverbot durch eine ausdrückliche Erklärung der Arbeitnehmerin, weiterarbeiten zu wollen, abdingbar ist. Im Gegensatz dazu stellt die Schutzfrist nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber dar. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen.
Während der Mutterschutzfristen hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch ihrem Arbeitgeber.
Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen können ebenfalls Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden. Hierbei unterscheidet man zwischen generellen und individuellen Beschäftigungverboten.
Sie gelten für alle werdenden und stillenden Mütter ohne besonderes ärztliches Attest. Die generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und der Arbeitgeber ist verpflichtet diese umzusetzen. Beschäftigungsverbote vor der Schutzfirst werden nach § 4 MuSchG ausgesprochen, wenn:
Individuelle Beschäftigungsverbote sind auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen und werden erst wirksam, wenn die Arbeitsleistung mit einem ärztlichen Zeugnis (ganz oder teilweise) untersagt wird. Hiernach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z.B. Konstitution und Gesundheitszustand. Gründe sind nicht die krankheitsbedingten Schwangerschaftsbeschwerden. Vielmehr handelt es sich um eine gesunde Schwangere mit „normalen Beschwerden“ in der Schwangerschaft. Krankheitsbedingte Beschwerden begründen hingegen kein Beschäftigungsverbot. Somit darf es nicht ausgesprochen werden, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden der Arbeitnehmerin Krankheitswert haben.
Frauen, die nach Ablauf der Schutzfrist ihre volle Leistungsfähigkeit noch nicht wieder erlangt haben, können sich unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von der Arbeit freistellen lassen (§ 6 Abs. 2 MuSchG). Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist, dass die Gründe für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG im Zusammenhang mit der Entbindung und Mutterschaft stehen.