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drei junge Leute mit Pappkartons

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Abfindung

Werden Arbeitsverhältnisse aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung
vorzeitig beendet – also unter Verzicht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist
durch den Arbeitnehmer – und gleichzeitig die Zahlung einer Entschädigung
durch den Arbeitgeber vereinbart, sind die Aspekte der sozialversicherungs-
und steuerrechtlichen Behandlung zu berücksichtigen.

Die Gewährung von Steuerfreibeträgen für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber
veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist weggefallen.

Im Sozialversicherungsrecht sind Abfindungen grundsätzlich beitragspflichtig,
es sei denn, es handelt sich um eine Abfindung wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
(im Sinne von § 9 Kündigungsschutzgesetz).

Werden Abfindungen für „rückständiges Arbeitsentgelt“ geleistet, sind diese
als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindungen wegen
z. B. Rückführung auf die tarifliche Einstufung oder wegen Verringerung der
Wochenarbeitszeit unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht.

Altersteilzeit

Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die ihre bisherige Arbeitszeit
auf 50 % reduzieren, bekommen mindestens 70 % des bisherigen pauschalierten
Nettoentgelts vom Arbeitgeber weitergezahlt. In vielen Branchen
und Firmen gibt es tarifvertragliche Regelungen, die z. T. ein höheres Nettoentgelt
vorsehen.

Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es einerseits, älteren Mitarbeitern einen
gleitenden Übergang in den Ruhestand und andererseits die Beschäftigung
von Arbeitslosen oder von Ausgebildeten zu ermöglichen, die oft ihre Berufsausbildung
ohne Einstellungsmöglichkeit abschließen.

Voraussetzungen für Altersteilzeit:

– Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
– Vor Beginn der Altersteilzeit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt.
– Während der letzten fünf Jahre drei Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtig.
– Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
verringert. Die Beschäftigten müssen auch nach der Verminderung der
Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also
mehr als geringfügig beschäftigt sein.
– Der frei gewordene Arbeitsplatz soll durch einen bei der Arbeitsagentur
gemeldeten Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. II oder einen Ausgebildeten
wiederbesetzt werden.
– Die Wiederbesetzung ist auch auf einem Arbeitsplatz möglich, der durch
innerbetriebliche Umsetzung im Zusammenhang mit der Altersteilzeitarbeit
frei geworden ist.
– Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist der Nachweis einer Umsetzungskette
nicht erforderlich. Zugleich können in diesen Unternehmen
anstelle von arbeitslosen Arbeitnehmern Auszubildende und Ausgebildete
eingestellt werden. Für größere Unternehmen wird auf den Nachweis
einer Umsetzungskette zugunsten einer funktionsbereichsbezogenen
Betrachtung verzichtet.
– Mehrere Altersteilzeit-Arbeitsplätze können in Vollzeit zusammengefasst
wiederbesetzt werden.
– Die Wiederbesetzung ist Voraussetzung für eine Förderung durch die
Arbeitsagentur. Kann nach vier Jahren nicht mehr wiederbesetzt werden,
läuft die Förderung allerdings weiter.

Der Arbeitgeber stockt aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen
und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung
oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt
um mindestens 20 %, jedoch mindestens auf 70 % des pauschalierten bisherigen
Nettoarbeitsentgelts, auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge
mindestens in der Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1
Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (siehe §§ 2, 3
Abs. 1 Nr. 1 AltersTZG).

Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im
Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz
steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt.

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge
erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für
die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts
im Sinne des § 6 Abs. 1 AltersTZG , höchstens jedoch bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt
(§ 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Der Unterschiedsbetrag wird für die Umlageberechnung (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen – § 7 AAG) nicht herangezogen.

Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitsagentur die geleisteten gesetzlichen
Aufstockungsbeträge erstattet. Die Erstattung wird für sechs Jahre geleistet
für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Bezug einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit, nach Teilzeitarbeit oder einer anderen Altersrente (Teil- oder
Vollrente). Längstens ist die Erstattung bis zum frühestmöglichen Bezug einer
Altersrente ohne Minderung möglich.

Die Altersteilzeit muss spätestens bis zum 31.12.2009 begonnen werden. 
Seit dem 01.01. 2010 ist Altersteilzeit weiterhin möglich, wenn sie tarifvertraglich oder in
einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Verträge ab 2010 bekommt der
Arbeitgeber jedoch keinen Zuschuss mehr für das Gehalt in der Altersteilzeit.
Die Aufstockungsbeträge sind aber weiterhin steuer- und beitragsfrei.

Die Förderung erlischt,

– wenn die Altersteilzeit beendet ist,
– ab Alter 65,
– wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen
kann,
– wenn der Arbeitnehmer eine geminderte Altersrente tatsächlich bezieht,
– wenn der Anspruch auf Leistungen wegen einer Nebenbeschäftigung oder
Mehrarbeit des älteren Arbeitnehmers für mindestens 150 Kalendertage
geruht hat,
– wenn bereits sechs Jahre gefördert wurde. 

Arbeitgeberzuschuss

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer
erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu
dem Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des allgemeinen
Beitragssatzes aller Krankenkassen (2010: 14,9 %), vermindert um
0,9 Beitragssatzpunkte, maximal bis zur -> Beitragsbemessungsgrenze. Der
Höchstzuschuss beträgt in 2010 monatlich 262,50 EUR (§ 257 Abs. 1 SGB V).
Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz (2010: 14,3 %). Der Höchstzuschuss beträgt für diese Versicherten 251,25 EUR. Arbeitnehmer, die seit dem 01.04.2007 in ihre alte Krankenversicherung zurückkehren
können (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), erhalten ebenfalls von ihrem
Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt den gleichen Zuschuss. Von der ggf.
über das Arbeitsentgelt hinausgehenden beitragspflichtigen Einnahme tragen
diese Versicherten den Beitrag allein.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen Zuschuss
zur Krankenversicherung. Das private Krankenversicherungsunternehmen
muß bestimmte Kriterien erfüllen, die von der Aufsichtsbehörde des Versicherungsunternehmens bestätigt wurden. Die Erklärung hierüber muss dem
Arbeitgeber alle drei Jahre erneut vorgelegt werden. Berechnungsgrundlage
für die Berechnung des Zuschusses ist der allgemeine Beitragssatz (2010:
14,9 %), vermindert um 0,9 Prozentpunkte, maximal bis zur -> Beitragsbemessungs-grenze.
Für 2010 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss 262,50 EUR
(3.750,00 EUR x 7,0%). Als Arbeitgeberzuschuss wird jedoch höchstens die
Hälfte des Betrags herangezogen, den der Arbeitnehmer tatsächlich für seine
private Krankenversicherung aufbringt. Auch die Beiträge für einen Angehörigen werden bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses mit berücksichtigt - vorausgesetzt, dieser hätte bei unterstellter Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Familienversicherung.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen
aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen
besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang
mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Sachbezüge, deren Wert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt wird.
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwandsentschädigungen
für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag)
bis zu 2.100,00 EUR jährlich (175,00 EUR monatlich).

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen
des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der
seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen
Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht
gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. 

Ausnahmen von der Entgelteigenschaft sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. So sind beispielsweise steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
zum Lohn oder Gehalt und bestimmte pauschalversteuerte Leistungen kein Arbeitsentgelt. 

Eine Besonderheit gibt es bei steuerfreien Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeitszuschlägen.
Diese Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt, soweit sie aus
einem Grundlohn (Stundenlohn) von mehr als 25,00 EUR berechnet werden.

In der Unfallversicherung sind diese steuerfreien Zuschläge generell Arbeitsentgelt.

Arbeitslosenversicherung

 Die Arbeitslosenversicherung ist ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen
Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das III. Buch im SGB
– Arbeitsförderung –.

Aufgaben der Arbeitslosenversicherung sind u. a.:
– Aktive Arbeitsplatzförderung,
– Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen,
– Beratung und Arbeitsvermittlung,
– Zahlung von Leistungen an Arbeitslose sowie
– Winterbauförderung.

Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle
Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer
zahlen Beiträge (Beiträge aus Entgeltersatzleistungen), wenn sie
unmittelbar vor Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung gestanden haben.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt nach Definition der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit
nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung
ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit löst in der Regel einen Anspruch auf
-> Entgeltfortzahlung oder auf -> Krankengeld aus.

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer noch
bestimmte Aufgaben seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht mehr die volle
Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht
dann wieder, wenn er gesundheitlich in der Lage ist, die Arbeit vollständig
zu leisten.

Befindet sich der Arbeitnehmer in einer Rehabilitationsmaßnahme, ist dies
wie eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit zu werten.

Eine Arbeitsverhinderung infolge einer krankheitsbedingten Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft ist der
Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich gleichgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich des
Entgeltfortzahlungsanspruchs für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn
die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch
einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt
und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle
hat beraten lassen.

Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme
der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an
die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete
Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in eine Werkstatt für Behinderte
nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.
Zur Mitteilungs- und Nachweispflicht -> Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfall


Versicherungsfall in der Unfallversicherung sind neben Berufskrankheiten
die Arbeitsunfälle. Dies sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten
Tätigkeit, z. B. als Arbeitnehmer, Blutspender, Schüler usw. erleiden und
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versichert ist auch die mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende,
auch außerhalb der Arbeitszeit und Arbeitsstätte vorgenommene Verwahrung,
Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, sowie
deren Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers.

Versichert ist ferner das Zurücklegen eines mit der Tätigkeit im Unternehmen
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von der Stätte der versicherten
Tätigkeit. Das Abweichen vom unmittelbaren Weg wegen Bildung
einer Fahrgemeinschaft oder um Kinder in eine Betreuung zu bringen, ist
ebenfalls unfallversichert.

Ein Arbeitsunfall wird anerkannt und ggf. entschädigt, wenn sich der Unfall
während einer versicherten Beschäftigung ereignete. Es muss also ein haftungsbegründender Zusammenhang bestehen zwischen der versicherten Tätigkeit
und dem Unfall. Ein solcher Zusammenhang ist zum Beispiel bei einem
Unfall im privaten Lebensbereich nicht gegeben. Zu den versicherten Tätigkeiten
gehört nicht nur die reine betriebliche Arbeitsleistung, sondern etwa
auch die Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsorganisationen, Sitzungen
der Personalvertretung, Dienstreisen sowie betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
(Betriebsausflüge, in gewissem Umfang auch Betriebssport).

Arznei- und Verbandmittel

Nach § 31 SGB V i. V. m. § 34 SGB V werden die Kosten für verschreibungspflichtige
Arzneien und Verbandmittel der Packungsgrößen N1, N2 und N3
unter Berücksichtigung der Arzneimittelrichtlinien übernommen, die vom
Arzt verordnet werden.

Für jedes Medikament mit einem Abgabepreis bis zum Festbetrag und jedes
ohne Festbetrag leisten Versicherte eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung in
Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR.
Die Zuzahlung ist maximal auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann preisgünstige Arzneimittel (Apothekeneinkaufspreis 30% unterhalb des Festbetrages) vollständig von der Pflicht zur Zuzahlung befreien. Entsprechende Listen der vollständig von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel können in den Apotheken eingesehen werden. Eine Übersicht dieser Arzneimittel ist zudem im Internet unter www.gkv.info abrufbar. Weitere Arzneimittel
können von der Zuzahlungspflicht ausgenommen bzw. die Zuzahlung kann halbiert werden, wenn die Krankenkasse  mit Apotheken eine Vereinbarung getroffen hat und daraus Einsparungen zu erwarten sind.

Für Medikamente mit einem Preis über dem Festbetrag müssen neben der
Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags vom Versicherten gezahlt
werden.

Die Eigenbeteiligung entfällt bei Verordnungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden
und Entbindung, Arbeitsunfällen und anerkannter Kriegsleiden sowie
gleichgestellter Leiden. Auch Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei.

Ausgeschlossene Arzneimittel (§ 34 SGB V)

Die Kosten für Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität
im Vordergrund steht (z. B. potenzsteigernde Mittel, Raucherentwöhnungsmedikamente),
werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur für versicherte
Kinder bis zur Vollendung des 12. und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen.

Krankenkassen können für abgegebene Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag abgeschlossen wurde, Zuzahlungen der Versicherten ermäßigen oder aufheben.

-> Belastungsgrenze

Ärztliche Behandlung

Versicherte haben nach § 76 SGB V freie Arzt- und Facharztwahl unter allen
zugelassenen Ärzten. Die Kostenübernahme erfolgt zeitlich unbegrenzt für
alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden.

Die Zuzahlung („Praxisgebühr“) beträgt für jeden ersten ambulanten Arztbesuch
10,00 EUR je Kalendervierteljahr. Bei einer Überweisung innerhalb eines
Quartals wird keine erneute Zuzahlung fällig. Die Zuzahlung entfällt bei Gesundheitsuntersuchungen (Vorsorge und Früherkennung, Schutzimpfungen)
und zahnärztlichen Untersuchungen zum Erhalt der Bonusregelung.

-> Belastungsgrenze

Darüber hinaus sind Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen möglich (z.B. hausarztzentrierte Versorgung oder Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen).

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen


Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) regelt
die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U 1) und Mutterschaft
(U 2) – auch Umlageversicherung genannt. Während in der U 1 nur
Arbeitgeber versichert sind, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer
beschäftigen, sind in der U 2 alle Arbeitgeber versichert. Zuständig für die
Versicherung ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist
oder, wenn keine Versicherung in der GKV besteht, die Krankenkasse, an
die der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
abführt. Für -> geringfügige Beschäftigungen ist die Knappschaft-Bahn-See
als Krankenkasse zu ständig.

Prüfung der Umlagepflicht in der U1

Bei der Feststellung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer
beschäftigt, werden nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, die auch „tatsächlich“
beschäftigt sind. Somit bleiben z. B. Wehrdienstleistende und Mitarbeiter
in der Elternzeit außer Ansatz. Ausdrücklich ausgenommen werden auch
Auszubildende, mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen
Unternehmers, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Bezieher von
Vorruhestandsgeld und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte werden
wie folgt berücksichtigt:

Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden mit 25 %
Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden mit 50 %
Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden mit 75 %
Wöchentliche Arbeitszeit über 30 Stunden mit 100 %

Die -> Umlagen (Beiträge) werden für die U 1 und U 2 getrennt berechnet
und zusammen mit dem -> Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt.
Berechnungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung.

Der Arbeitgeber bekommt seine Aufwendungen im Krankheitsfall (U 1)
prozentual erstattet. Der Erstattungssatz darf höchstens 80 % und muss
mindestens 40 % betragen.

Die Erstattung von Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(U 2) beinhalten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen
vor und nach der Geburt sowie das weitergezahlte Arbeitsentgelt und
die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung während
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Die Erstattung
erfolgt zu 100 %.

Seit dem 01.01.2010 ist eine maschinelle Übermittlung von Erstattungsanträgen nach
dem AAg möglich. Die Teilnahme an diesem Datenaustausch ist für die Unternehmen
zunächst optional. Eines gesonderten Antrags zur Teilnahme am maschinellen Erstattungsverfahren durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

Die Anträge dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen (z.B. sv.net) abgegeben werden. Soweit noch nicht  geschehen, sind die Programme von den Anbietern entsprechend zu erweitern.

 

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Olvenstedter
Chaussee 126
39130 Magdeburg

Fon: (03 91) 7 25 18-100
Fax: (03 91) 7 25 18-20
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