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Behinderte Menschen


Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation sind „behindert“ alle die
Menschen, die von den Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustand beruht, der von dem für das jeweilige Lebensalter typischen
Zustand abweicht. Eine noch weitergehende Definition enthält das SGB IX.

Behinderte Menschen sind nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
versicherungspflichtig, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt
werden.

Werden behinderte Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten –
auch geringfügig – beschäftigt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in
der Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V,
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI, § 1 Nr. 2a SGB VI).

Bei der Beitragsberechnung ist zu beachten:

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge im Kalenderjahr
vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens von einem Betrag in Höhe
von 20 % der monatlichen -> Bezugsgröße (2010 = 511,00 EUR bundeseinheitlich)
berechnet (§ 235 Abs. 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI).

In der Arbeitslosenversicherung ist, sofern Versicherungspflicht besteht, als
beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag
in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2010 = 511,00 EUR West;
434,00 EUR Ost) zu berücksichtigen (§ 344 Abs. 3 SGB III).

Überschreitet das tatsächliche Arbeitsentgelt nicht den Betrag von 504,00
EUR West bzw. 427,00 EUR Ost, so trägt der Arbeitgeber (also der Träger der
Einrichtung) den Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherungsbeitrag allein
(§ 251 Abs. 2 SGB V,§ 59 Abs. 1 SGB XI,§ 346 Abs. 2 SGB III).

Für die Rentenversicherung ist Berechnungsgrundlage das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 80 % der monatlichen Bezugsgröße (2010: 2.044,00 EUR West; 1.736,00 EUR Ost; § 162 Nr. 2, 2 a SGB VI).

In der Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber (Träger der Einrichtung) den
Beitrag allein, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird oder das Arbeitsentgelt
einen Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2010: 511,00
EUR West; 434,00 EUR Ost) nicht überschreitet. Überschreitet das Arbeitsentgelt
den Betrag von 511,00 EUR bzw. 434,00 EUR, so tragen Arbeitgeber
und der behinderte Beschäftigte in Höhe des Arbeitsentgeltes den Beitrag je
zur Hälfte. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Berechnungsgrundlage von
2.044,00 EUR bzw. 1.736,00 EUR, so trägt der Arbeitgeber von der Differenz
ebenfalls den Beitrag allein (§ 168 Abs.1 Nr. 2, 2a SGB VI).

Der Bund erstattet dem Arbeitgeber den Beitrag, der aus der Differenz zwischen
dem Arbeitsentgelt und der Berechnungsgrundlage von 2.044,00 EUR
bzw. 1.736,00 EUR berechnet wird (§ 179 Abs. 1 SGB VI).

Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt werden – sofern durch die
Zahlung dieser Entgeltart das Mindestarbeitsentgelt überschritten wird –
jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte getragen.

Behinderte Menschen haben meist laufend typische Mehraufwendungen für
die Lebenshaltung. Daher wird ihnen im steuerlichen Bereich neben weiteren
Ausgleichen für diese Mehraufwendungen als „außergewöhnliche Belastung“
nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag zugestanden.

Der Pauschbetrag für behinderte Menschenin Höhe von 310,00 EUR bis 1.420,00
EUR kann jährlich ohne Einzelnachweis der Aufwendungen und ohne Abzug der
zumutbaren Belastung abgezogen werden. Ausschlaggebend für seine Höhe ist
der festgestellte Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, die hilflos
oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700,00 EUR.

Beitragsbemessungsgrenzen


Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) geben den Wert an, bis zu dem aus dem
Arbeitsentgelt Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen fällig werden.
Arbeitsentgelte über den Beitragsbemessungsgrenzen sind beitragsfrei.

BBG der Kranken- und Pflegeversicherung 2010 
                                                       Ost                                     West
monatlich                                     3.750,00 EUR                      3.750,00 EUR
kalendertäglich                              125,00 EUR                         125,00 EUR

BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2010

monatlich                                    5.500,00 EUR                       4.650,00 EUR
kalendertäglich                             183,33 EUR                          155,00 EUR

-> Werte der Sozialversicherung

Beitragsfuß


Der Beitragsfuß ist neben den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten sowie
den -> Gefahrklassen Grundlage zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 167 Abs. 2 SGB VII).

Dabei stellt der Beitragsfuß den Grundbeitrag dar, den der Unternehmer für
1.000,00 EUR Gesamtentgelt in Gefahrklasse 1 zu zahlen hat. Der Beitragsfuß
wird ermittelt aus den Gesamtentgelten der Gewerbezweige/Unterneh-
mensbereiche und deren Gefahrklassen (= Gesamtbeitragseinheiten).

Die Einzelheiten der Beitragsberechnung sind den einzelnen Unfallversicherungsträgern
überlassen; diese regeln die näheren Einzelheiten in ihren Satzungen.

Beitragsgruppen

Beiträge                                                                               zur Beitragsgruppe

Krankenversicherung
– allgemeiner Beitrag (6 Wochen Entgeltfortzahlung)                    1000 
– ermäßigter Beitrag (ohne Krankengeld)                                      3000
– Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnt Beschäftigte               6000 

Rentenversicherung
– voller Beitrag                                                                               0100
– halber Beitrag                                                                              0300
– Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnt Beschäftigte               0500

Arbeitsförderung

– voller Beitrag                                                                               0010
– halber Beitrag                                                                              0020

Insolvenzumlage                                                                        0050

Pflegeversicherung
– voller Beitrag                                                                               0001

Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

– für Krankheitsaufwendungen                                                     U1
– für Mutterschaftsaufwendungen                                                U2

Beitragsnachweis


Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) einen Beitragsnachweis
für den -> Gesamtsozialversicherungsbeitrag am zweiten Arbeitstag
vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen (-> Fälligkeit der Beiträge); dabei sind die Beiträge je nach Beitragsgruppe getrennt aufzuführen. Wird der Beitragsnachweis nicht termingerecht eingereicht, kann die Einzugsstelle den GSV-Beitrag schätzen. Arbeitgeber haben der Einzugsstelle den Beitragsnachweis per Datenübertragung einzureichen.

Die Einreichung von Beitragsnachweisen auf Vordrucken ist nicht mehr zulässig.
Die Beitragsnachweis-Datensätze dürfen nur per Datenübertragung
mittels zugelassener systemgeprüfter Abrechnungsprogramme oder maschinell
erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden.

Für die Datenübertragung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

Die entsprechenden Eintragungen zur Art der Beschäftigung etc. werden
über das Entgeltprogramm erfasst und elektronisch an die Einzugsstelle
übermittelt.

Beiträge für geringfügig Beschäftigte werden mit dem „Beitragsnachweis für
geringfügig Beschäftigte“ der Knappschaft (Minijob-Zentrale) nachgewiesen.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird das Gesamtentgelt
nach den Angaben im Nachweis zur Beitragsberechnung ermittelt. Die
Unternehmer müssen den Nachweis binnen sechs Wochen nach Ablauf des
Kalenderjahres einreichen (§ 165 Abs. 1 SGB VII). Gehen die Nachweise zur
Beitragsberechnung nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig ein, so stellt
die jeweilige Berufsgenossenschaft diese selbst aus oder ergänzt sie (§ 165
Abs. 3 SGB VII).

Beitragspflichtige Einnahmen


Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird nach § 226 Abs. 1 SGB V der
Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Folgendes
zu Grunde gelegt:
– das -> Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
– der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
– der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungbezüge),
– das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben einer Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung werden erst in voller Höhe zur Beitragsberechnung
herangezogen, wenn ein Wert von 127,75 EUR monatlich überschritten
wird.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder siehe
-> Freiwillige Versicherung.

Für nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte gelten die gleichen Regelungen
für die Beitragsbemessung, wie bei freiwillig Versicherten.

In der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 und Abs. 4 SGB
XI die selben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 162 Nr. 1 SGB VI bei
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu Grunde gelegt. Bei Personen,
die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ist die beitragspflichtige
Einnahme mindestens 1 % der Bezugsgröße (2010 monatlich:
25,55 EUR alte Bundesländer bzw. 21,70 EUR neue Bundesländer).

Eine ähnliche Regelung gilt in der Arbeitslosenversicherung: Dort ist nach
§ 342 SGB III beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt
sind, das Arbeitsentgelt. Bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt
sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der Bezugsgröße
– also auch hier 2010: 25,55 EUR monatlich alte Bundesländer bzw.
21,70 EUR neue Bundesländer.

Zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung werden
die Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur -> Jahresarbeitsverdienstgrenze
zu Grunde gelegt (§ 153 SGB VII). Durch Satzungsregelung können Berufsgenossenschaften die Beitragsberechnung auch über z. B. Stunden oder
Ähnliches vornehmen.

Beitragsrückstand

Mit der Einbeziehung "aller" Personen in die gestzliche oder private Krankenversicherung wurde den Krankenkassen die Möglichkeit genommen, bei einem Beitragsrückstand die freiwillige Versicherung zu kündigen. Als Ausgleich wurden die Säumniszuschläge ab dem 2. Monat der Säumnis für freiwillig und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte erhöht.

Zusätzlich wurde eine gesetzliche Regeung eingeführt, nach der der Leistungsanspruch bei einem zweimonatigen Beitragstückstand ruht.

Ausgenommen hiervon sind Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Versicherte, die hilfebedürftig werden, gilt die Ruhensregelung nicht. Ebenso nicht für mitversicherte Familienangehörige.

Wurde eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, besteht wieder Anspruch auf Leistungen, solange die vereinbarten Raten gezahlt werden.


Beitragssätze


Zum 01.01.2009 wurde erstmalig - im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds - ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz von 15,5% für alle Krankenkassen festgelegt. Bereits zum 01.07.2009 wurde er gesenkt.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit diesem zeipunkt 14,9 % und gilt für Mitglieder,
die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Zahlung einer die
Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung für mindestens 6 Wochen
haben.

Der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz beträgt seit 01.07.2009
14,3 % und gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.

Der erhöhte Beitragssatz ist zum 31.12.2008 entfallen. Der ehemalige Zusatzbeitrag
von 0,9 % ist in den bundeseinheitlichen Beitragssätzen integriert.

Die Krankenkassen können seit dem 01.01.2009 einen individuellen Zusatzbeitrag in
ihrer Satzung beschließen, wenn der Finanzbedarf durch die Zuweisung aus
dem -> Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Der Zusatzbeitrag darf maximal 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen betragen. Ohne Prüfung der Einnahmen kann ein Zusatzbeitrag von bis zu monatlich 8,00 EUR erhoben werden.

In der Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeldumlage) sind die Beitragssätze gesetzlich vorgeschrieben.                                                                              2010
Krankenversicherung                       allgemeiner Beitragssatz        14,9 %
Für alle Krankenkassen                         ermäßigter Beitragssatz         14,3 %

Zusätzlicher Kassenindividueller          Satzungsregelung: bis zu 8,00 EUR monatlich ohne
Beitrag                                                   Prüfung der Einnahme; sonst max. 1 % der
                                                              beitragspflichtigen Einnahmen

Pauschalbeitrag geringfügig                 13 % (Privathaushalt 5 %)
entlohnt Beschäftigte

Rentenversicherung                        19,9 %

Paschlabeitrag geringfügig                    15 % (Privathaushalt 5 %)
entlohnt Beschäftigte

Arbeitsförderung                               2,8 %
(Arbeitsosenversicherung)

Insolvenzgeldumlage                       0,41 %

Pflegeversicherung
- Personen unter 23 Jahre und vor dem     1,95 %
1.1.1940 Geborene sowie Personen, die
Kinder haben oder hatten
- Personen ab 23 Jahre und nach dem         2,2 %
01.01.1940 Geborene ohne Kinder

-> Pflegeversicherung

Beitragstragung


Versicherungspflichtig Beschäftigte

Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die aus dem Arbeitsentgelt bemessenen
Beiträge in der Renten- , Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
jeweils zur Hälfte. Den Kinderlosenzuschlag von 0,25 % in der Pflegeversicherung
trägt der Beschäftigte allein.

In der Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Beschäftigte den allgemeinen
bzw. ermäßigten Beitrag, vermindert um 0,9 % (ehemaliger Zusatzbeitrag)
je zur Hälfte. 0,9 % des Beitrags trägt der Beschäftigte allein.

Auszubildende -> Geringverdienergrenze

Besonderheit zur Beitragstragung -> Gleitzone

Versicherungspflichtige mit Rentenbezug

Der Versicherte und der Rentenversicherungsträger tragen in der Krankenversicherung
den allgemeinen Beitrag aus der Rente, vermindert um 0,9 %, je zur Hälfte. 0,9 % des Beitrags trägt der Versicherte allein. Den Pflegeversicherungsbeitrag trägt der Versicherte allein.

Versicherungspflichtige mit Versorgungsbezügen

In der Krankenversicherung werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen
aus dem allgemeinen Beitrag von 14,9 % vom Versicherten allein getragen.
In der Pflegeversicherung trägt der Versicherte den Beitrag ebenfalls allein.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 15 % trägt der Arbeitgeber allein.

Belastungsgrenze


Nach § 62 SGB V haben die Krankenkassen die dem Versicherten während
eines Kalenderjahres entstehenden Zuzahlungen zu übernehmen, soweit
sie die Belastungsgrenze übersteigen. Wird die Belastungsgrenze erreicht,
erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des
Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt; für -> chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden
Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 %
der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer
der Behandlung ist für jedes weitere Jahr nachzuweisen und vom Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung ggf. zu prüfen.

Um später bei einer evtl. chronischen Erkrankung in den Genuss dieser
geringeren Belastungsgrenze zu kommen, müssen sich Versicherte von
einem Arzt über bestimmte Früherkennungsuntersuchungen (zunächst auf
Gebärmutterhals-, Brust- und Darmkrebs) beraten lassen. Diese Neuregelung
betrifft vorerst nur Frauen, die nach dem 01.04.1987 geboren wurden.
Die Beratung – die in einem Präventionspass vermerkt werden muss – soll
sicherstellen, dass die Versicherten umfassend über die Vor- und Nachteile
dieser Untersuchungen aufgeklärt werden und sich auf einer fundierten
Grundlagen entscheiden können.

Es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der
mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten
und des Lebenspartners (im Sinne des LPartG) zusammengerechnet.

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen
für den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Versicherten, die im gemeinsamen
Haushalt leben, um 15 % (4.599,00 EUR) und für jeden weiteren in dem gemeinsamen
Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners
(gilt nur für die Krankenversicherung der Landwirte) um 10 %
(3.066,00 EUR) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu vermindern.
Für jedes familienversicherte Kind wird ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6
EStG in Abzug gebracht.
Bei Alleinerziehenden gilt für das erste Kind der Ehegatten-Freibetrag in Höhe
von 4.599,00 EUR, für jedes weitere Kind der normale Kinderfreibetrag.

Bei Sozialhilfeempfängern (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder im Rahmen der
Kriegsopferfürsorge usw. werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der
Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII (ab 01.07.2009: 359,00
EUR) sowie bei Empfängern von Arbeitslosengeld II der Regelsatz nach dem
SGB II als Grundlage zur Ermittlung der Belastungsgrenze angesetzt.

Berufskrankheit


Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Mitarbeiter durch die Arbeit
zuzieht und die
– entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder
– die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht
sind.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger
gemeldet werden.

Die Krankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheiten
bezeichnet.

Darüber hinaus können die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die
nicht in der BKV genannt ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen
nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anerkennen, sofern im
Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die
Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.

Bei Berufskrankheiten, für deren Anerkennung die Aufgabe der schädigenden
Tätigkeiten Voraussetzung ist (z. B. bei Hauterkrankungen), werden die Unfallversicherungsträger verpflichtet, auch vor der Aufgabe dieser Tätigkeit verbindlich zu entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Betriebliche Altersvorsorge


Die betriebliche Altersvorsorge ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung,
sondern eine Leistung des Arbeitgebers. Sie beruht auf einer
Versorgungszusage des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern aus Anlass
des Arbeitsverhältnisses gibt. Aus der Zusage ergeben sich die Art und
der Umfang der Leistungen, also z. B. ob eine Alters-, Invaliditäts- und/oder
Hinterbliebenenversorgung versprochen wird.

Arbeitnehmer haben einen individuellen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge,
wenn sie die Zusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung
finanzieren. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

Arbeitnehmer können verlangen, dass von ihrem Gehalt bis zu 2.640,00 EUR
jährlich für die betriebliche Altersvorsorge aufgewendet werden (4 %
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West 2010 in der gesetzlichen
Rentenversicherung).

Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Direktzusage: Die Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage) ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen
zu gewähren. Sie ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge. Träger der Versorgung ist das Unternehmen. Die Leistungen dazu werden aus betrieblichen Mitteln finanziert. Der Arbeitnehmer kann an der Finanzierung beteiligt werden.

Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse ist eine selbstständige
Versorgungseinrichtung, die auf die von ihr gewährten Leistungen dem
Arbeitnehmer formal keinen Rechtsanspruch gewährt. Reicht das Kassenvermögen
zur Einbringung der zugesagten Leistungen nicht aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die versprochene Leistung einzustehen. Das Vermögen wird durch Zuwendungen des Trägerunternehmens oder durch eigene Vermögenserträge der Unterstützungskasse aufgebaut und erhalten. Auch bei diesem Durchführungsweg kann der Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligt werden.

-> Direktversicherung

Pensionskasse: Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung ähnlich
einer Versicherung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen
wird. Der wesentliche Unterschied zur Direktversicherung liegt darin, dass
der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer selbst Mitglied der Versorgungseinrichtung
wird. Der Arbeitgeber leistet Beiträge, an denen sich die Arbeitnehmer
beteiligen können.

Pensionsfonds: Der Pensionsfonds ist wie die Pensionskasse eine rechtlich
selbstständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen betriebliche
Altersvorsorge für den Arbeitgeber durchführt. Auch eine Beteiligung
des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Beiträge ist dabei möglich. Das
angesammelte Versorgungskapital kann relativ frei auf dem Kapitalmarkt
investiert werden. Die Höhe der späteren Leistung hängt somit auch von
der erzielten Kapitalrendite ab. Weil die Kapitalanlage bei Pensionsfonds im
Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen wesentlich weniger
reglementiert wird, besteht die Möglichkeit, höhere Renditen und damit höhere
Versorgungsleistungen zu erzielen.

Andererseits wird der Ausfall einer Versorgungsleistung bei Kapitalverlust ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber zumindest dafür einstehen muss, dass im Versorgungsfall die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht.

Wenn der Arbeitgeber keine betriebliche Altersvorsorge anbietet, kann der
Arbeitnehmer entweder einen privaten Vorsorgevertrag abschließen oder
verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.
Die Aufwendungen für die Direktversicherung muss er selbst tragen (Entgeltumwandlung). Die Umwandlung tariflicher Entgeltansprüche ist allerdings
nur möglich, wenn sie durch Tarifvertrag zugelassen ist.
 
-> Altersvorsorge

Betriebsprüfung

Die Rentenversicherungsträger führen die Betriebsprüfungen in alleiniger
Verantwortung durch (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Prüfung umfasst
insbesondere die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem
-> Gesamtsozialversicherungsbeitrag

– vorgenommenen Beurteilungen der Beschäftigungsverhältnisse (Versi-
cherungspflicht/Versicherungsfreiheit),
– abgegebenen Meldungen,
– für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts,
– vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge
und
– nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 Beitragsverfahrensverordnung zu
führenden Entgeltunterlagen.

Beitragszahlungen sind auch die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung
für freiwillig Krankenversicherte sowie die der Umlagen nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz. Gegenstand der Prüfung der Umlagen sind
die Umlagepflicht und das Beitragsverfahren.

Für die Überprüfung der Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge
bleibt die jeweilige Krankenkasse ebenso zuständig wie für die Prüfung der
Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nach § 256 SGB V.

Die Betriebsprüfung beinhaltet auch die korrekte Abführung
der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse.

Darüber hinaus prüfen die Träger der Rentenversicherung seit dem 01.01.2010 auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Unfallversicherung.

Die Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger sind mindestens
alle vier Jahre durchzuführen. Der Arbeitgeber kann eine Prüfung in
kürzeren Abständen verlangen. 

Seit dem 01.01.2010 kann der Arbeitgeber zudem beim Betriebsstättenfinanzamt die Durchführung einer zeitgleichen Außenprüfung durch die Finanzbehörde und den Rentenversicherungsträger beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die zeitgleiche Prüfung besteht allerdings nicht.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium
für Gesundheit bekannt gegeben. Sie dient für viele Werte der Sozialver-
sicherung als Berechnungsgrundlage und entspricht dem Durchschnittsentgelt
der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße
West. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten
je nach Rechtskreis Ost oder West unterschiedliche Werte.

Bezugsgröße 2010                                            West                              Ost

jährlich                                                           30.660,00 EUR              26.040,00 EUR
monatlich                                                        2.555,00 EUR                2.170,00 EUR

-> Werte der Sozialversicherung

Bindungsfrist


Für alle ausgeübten Krankenkassenwahlrechte gilt eine 18-monatige Bindungswirkung
(§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten
und berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt und nicht von dem Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder von dem Zeitpunkt der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.

Für -> Wahltarife gelten gesonderte Bindungsfristen.

Beispiel 1
Versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 01.04.2010.
Die Bindungsfrist von 18 Monaten endet am 30.09.2011.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.06.2007 (AZ: B 12 KR 19/06 R) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Aufnahme eines neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sofort eine neue Krankenkasse wählen kann, wenn dazwischen keine Mitgliedschaft bestanden hat.

Unterbrechungen der Mitgliedschaft führen nicht dazu, dass die 18-Monats-
frist bei der gleichen Krankenkasse erneut beginnt. Die Bindungsfrist von
18 Monaten beginnt darüber hinaus nicht mit jedem Wechsel des Versicherungsgrundes
erneut. Vielmehr wird die Gesamtdauer der Mitgliedschaft einschließlich der Unterbrechungszeiträume berücksichtigt. 

Eine Kündigung der alten Krankenkasse ist in diesem fall nicht erforderlich - und damit auch keine Kündigungsbestätigung zur Vorlage bei der neuen Krankenkasse.

Voraussetzung hierfür ist eine echte Unterberchung. Dabei sind alle Zeiten, in denen keine eigene Mitgliedschaft bestanden hat, Unterbrechungszeiten; der Grund für die Unterbrechung ist nicht von Bedeutung. Eine Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn der Zeitraum zwischen zwei Mitgliedschaften nur einen Tag umfasst bzw. für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder gar keine Versicherung in der gestzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Auch Zeiten eines sogenannten nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V gelten als Unterbrechung.

Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A; zum 26.03.2010 endet die Beschäftigung und damit auch die Pflichtmitgliedschaft bei dieser Krankenkasse. Vom 27.03.2010 bis zum 30.04.2010 besteht eine Familienversicherung (Unterbrechungszeitraum). Erneute Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 01.05.2010.

Wechsel zur Krankenkasse B ohne Kündigung der bisherigen Krankenkasse und ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung zum 01.05.2010. Die Bindungsfrist zur Krankenkasse B besteht ab 01.05.2010 bis zum 31.10.2011 (erlischt - unter den genannten Voraussetzungen- bei einer erneuten Unterbrechung der Mitgliedschaft.)

Eine Unterbrechung liegt nicht vor, wenn zwei (ggf. auch unterschiedliche) Pflichtversicherungen nahtlos aufeinander folgen, sodass durchgehend Versicherungspflicht besteht.

Zur außerordentlichen Kündigung bei Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw.
Verringerung der Prämienzahlung -> Kündigungsrecht .

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