Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben seines Beschäftigten ab. Bezugsberechtigt
für die Leistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die
Beiträge werden vom Arbeitgeber erbracht oder vom Arbeitnehmer durch
Entgeltumwandlung geleistet (§ 1 Abs. 2 BetrAVG).
Altfälle (Vertragsabschluss bis 31.12.2004):
Beteiligen sich Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder aus Einmalzahlungen
an den Direktversicherungsbeiträgen, kann für die Beiträge bis zu
einer Höhe von 1.752,00 EUR pro Jahr der pauschale Steuersatz von 20 %
genutzt werden (§ 40 b EStG a. F.).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVeV) sind
diese pauschal versteuerten Beiträge kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Neufälle (Vertragsabschluss ab 01.01.2005):
Für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gibt es die Möglichkeit
der Pauschalversteuerung nicht mehr. Unter der Voraussetzung, dass
die Direktversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen wird, sind Beiträge
bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2010: 2.640,00 EUR) pro Jahr steuerfrei und kein Arbeitsentgelt
im Sinne der Sozialversicherung (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG; § 1 Nr. 9
SVeV). Die Beiträge können sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch
aus Einmalzahlungen finanziert werden. Zusätzlich können Leistungen des
Arbeitgebers aufgrund einer Versorgungszusage bis zu einem Betrag von
1.800,00 EUR jährlich steuerfrei gewährt werden (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).
Diese Leistungen sind jedoch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.