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drei junge Leute mit Pappkartons

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Ein-Euro-Job


Mit dem durch das sogenannte Hartz-IV-Gesetz eingeführten Ein-Euro-Job
sind solche Tätigkeiten gemeint, die es bislang auch schon für Sozialhilfeempfänger
gab. Auch der Begriff Zwei-Euro-Job wird dafür genutzt. Es handelt sich also um eine Mehraufwandsentschädigung, die Empfänger des Arbeitslosengeldes II zusätzlich zum Arbeitslosengeld erzielen können, ohne dass diese Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Sozialversicherungsrechtlich werden diese „Jobs“ nicht als Beschäftigung gewertet,
so dass eine Beitragspflicht der Ein-Euro-Jobs zur Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht vorliegt. Für den
Bereich der Unfallversicherung besteht während dieser „Arbeitsgelegenheit“
Unfallversicherungsschutz durch den Träger des Arbeitslosengeldes II.

Einmalzahlungen


Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum
gezahlt werden, sondern aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Hierzu gehören z. B. Weihnachtsgelder oder zusätzliche Gehälter, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, zusätzliche Urlaubsgelder sowie Urlaubsabgeltungen.

Kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hingegen

– die Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch
im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
– Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend
für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht
werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
– sonstige Sachbezüge oder
– vermögenswirksame Leistungen.

Für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen sind folgende Punkte zu
prüfen bzw. zu beachten:

1. Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Grundsätzlich wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig
Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in
dem es gezahlt wird.
Ausnahme: Nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

2. Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze
Hier gilt: Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte
zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt
die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze,
der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben
Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes
entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus
laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.

3. Höhe des bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

4. Höhe der Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemes-
sungsgrenze und dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres
zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes
gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende
Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (-> Märzklausel).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Krankengeldberechnung gesondert
berücksichtigt (-> Krankengeld).

Einzugsstelle


Der -> Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen)
zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des
Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die
Einzugsstelle geltend zu machen.

Zuständige Einzugsstelle für den -> Gesamtsozialversicherungsbeitrag
ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird.
Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge
zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle
gezahlt, die der Arbeitgeber gewählt hat.

Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig
Beschäftigte im Privathaushalt) ist allein die Knappschaft (Minijob-Zentrale) in 45115 Essen. Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte ein, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben. Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Knappschaft (Minijob-Zentrale) zu erstatten. Entsprechendes
gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte.

Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen -> Unfallversicherung
sind die jeweiligen -> Unfallversichrungsträger.

Elektronische Gesundheitskarte


Die bisherige Krankenversichertenkarte soll schrittweise durch eine elektronische
Gesundheitskarte ersetzt werden. Sie wird die Versichertenangaben
enthalten und alle Daten, die zur Ausgabe eines elektronischen Rezepts
erforderlich sind. Dazu, auf freiwilliger Basis, gibt es einen medizinischen
Teil mit Gesundheitsdaten.

Jeder, der dies möchte, kann diese Gesundheitsdaten erfassen lassen: von
der Dokumentation eingenommener Arzneimittel bis zu Notfall-Informati-
onen wie Blutgruppe, Allergien oder chronische Erkrankungen. Die Versicherten
entscheiden selbst, in welchem Umfang Daten gespeichert werden
sollen und wem diese Daten zugänglich gemacht werden.

Damit kein Unberechtigter Zugang zu den Gesundheitsdaten bekommt,
funktioniert der Zugriff nur zusammen mit einem elektronischen Heilberufsausweis.
Er ist der zweite „Schlüssel“, mit dem der Inhalt der Gesundheitskarte
geöffnet werden kann.

Tests zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sind im ersten
Halbjahr 2007 gestartet. Die flächendeckende Einführung der Gesundheitskarte
wird sich voraussichtlich bis 2010/2011 hinziehen.


Elektronischer Entgeltnachweis (ELANA)


Arbeitgeber sind Jahr für Jahr verpflichtet, für ihe Mitarbeiter für verschiedene Zwecke Bescheinigungn auszustellen. Diese Nachweise werden benötigt, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nachzuweisen.

Mit dem "Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweise ("ELENA-Verfahrensgesetz")" wird in einzelnen Schritten das elektronische Bescheinigungswesen eingeführt. Im ersten Schritt ist seit dem 01.01.2010 vom Arbeitgeber für jeden Beschäftigten monatlich einen Meldung - auf Basis des bestehenden DEÜV-Verfahrens aund ausschließlich in elektronischer Form - an die bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger eingerichteten zentralen Speicherstelle zu erstatten. Die Übertragung darf nur mit systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels geprüfter automatisierter Ausfüllhilfen (z.B. sv.net) erfolgen.

Ab dem 1.1.2012 werden dann die gemeldeten Daten für zunächst sechs Bescheinigungen in der Praxis angewendet:

- Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III,
- Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III,
- Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III
- Auskünfte über Einkommen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins oder für sonstige Einkommensprüfungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
- Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2  WoGG,
- Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 BEEG.

Ziel der Bundesregierung ist es, das Verfahren schrittweise auszubauen. Ab dem 01.01.2015 sollen dann alle weiteren Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise nach dem Sozialgesetzbuch in das elektronische Verfahren einbezogen werden.

Elterngeld


Das Elterngeld hat am als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder das frühere Erziehungsgeld abgelöst.

Voraussetzungen:

Elterngeldanspruch hat, wer
– seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
– mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt und dieses betreut und erzieht
und
– keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Teilzeitarbeitsverhältnisse dürfen 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Höhe:
67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten
Nettoeinkommens bis zu einem monatlichem Höchstbetrag von
1.800,00 EUR. Grundsätzlich wird für Anspruchsberechtigte ohne Einkommen,
Arbeitslose, Studenten oder Geringverdiener (geringfügig entlohnt
und kurzfristig Beschäftigte) ein Sockelbetrag von 300,00 EUR gezahlt.

Unterschreitet das Nettoeinkommen vor der Geburt 1.000,00 EUR monatlich,
wird die Höhe des Elterngelds von 67 % um je 0,1 % je 2,00 EUR
Unterschreitung des Nettoeinkommens erhöht.

Beispiel:
Nettoeinkommen vor der Geburt: 800,00 EUR
Differenz: 1.000 EUR - 800 EUR = 200,00 EUR
Erhöhung Elterngeld um 10 % (200 geteilt durch 2 multipliziert mit 0,1) auf
77 % des in den letzten 12 Monaten erzielten Nettoeinkommens.

Dauer:
Vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.

Ein Elternteil erhält max. Elterngeld für 12 Monate. Nimmt sich auch der
andere Elternteil Zeit für die Betreuung und Erziehung und verzichtet mind.
zwei Monate auf die volle Erwerbstätigkeit, können beide zusammen insgesamt
14 Monate Elterngeld bekommen. In besonderen Ausnahmefällen
kann ein Elternteil auch für volle 14 Monate Elterngeld erhalten. Wird
das Elterngeld nur zur Hälfte in Anspruch genommen, verlängert sich der
Anspruch auf die doppelte Zeit. Durch das erste Gesetz zur Änderung des
Bundeseltern-und Elternzeitgesetzes ist seit 2009 eine Mindestbezugsdauer
für das Elterngeld von zwei Monaten eingeführt worden. Die bisherige
Regelung führte zu einer Ungleichbehandlung von Eltern, bei denen lediglich
ein Elternteil Erwerbseinkommen erzielte. Die bisherige Regelung zu
den „ Vatermonaten“ sah den Wegfall oder die Minderung eines Erwerbseinkommens
voraus. Das konnte bei Doppelverdienern dazu führen, dass
bereits die Mutter die Voraussetzungen der beiden Vatermonate erfüllt hat
und dem Vater dann lediglich ein Monat Elterngeld zustand.

Elternzeit


Mütter und/oder Väter, die ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen, haben bis
zu 36 Monate Anspruch auf Elternzeit. Eine Übertragung von 12 Monaten
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ist nach Zustimmung
des Arbeitgebers möglich. Die Elternzeit muss – sofern sie unmittelbar nach
der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll – spätestens sechs
Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber
beantragt werden. Durch die Änderung des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes
werden seit 2009 unter begrenzten Voraussetzungen auch
Großeltern in den anspruchsberechtigten Personenkreis für die Elternzeit
einbezogen; ein eigener Anspruch auf Elterngeld entsteht für die Großeltern
jedoch nicht.

Während der Elternzeit kann bis zu 30 Stunden in der Woche gearbeitet
werden. Wird die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine
selbstständige Tätigkeit ausgeübt, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.
Er kann sie innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit beitragsfrei
bestehen, sofern kein Arbeitsentgelt erzielt wird.

Empfängnisregelung



Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung.
Für Frauen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres werden
die Kosten abzüglich der ggf. anfallenden Zuzahlung für die verordnete Pille
oder Spirale übernommen (§ 24a SGB V).

-> Schwangerschaftsabbruch

Entgeltfortzahlung


Wird ein Arbeitnehmer durch -> Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat
er Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des Arbeitsentgelts
durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von
sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener
Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitnehmer, die nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen
Wartefrist erkranken, erhalten -> Krankengeld bis zum Ablauf der
Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung
wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so beginnt die vierwöchige
Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der
vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht) und spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht).

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland
auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren
voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen
Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden
Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig,
so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen
weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht,
1. wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate
nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Beispiel Sechs-Monats-Frist
Erste Arbeitsunfähigkeit vom 19.03. bis 08.05.2010. Zweite Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit beginnt am 05.11.2010.

Berechnung der Sechs-Monats-Frist (rückwärtslaufende Frist)
Ereignistag 05.11.2010
Fristbeginn 04.11.2010
Fristende 05.05.2010
Kein sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfähigkeit ab
05.11.2010.

Beispiel 12-Monats-Frist
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 03.05.2010 vor
Arbeitsbeginn
Berechnung der 12-Monats-Frist
Fristbeginn 03. 05. 2010
Fristende 02. 05. 2011
Für dieselbe Krankheit besteht wieder ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung,
wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem 02.05.2011 eintritt.

Erwerbsminderung


Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine infolge gesundheitlicher
Beeinträchtigungen erhebliche und länger andauernde Einschränkung der
Leistungsfähigkeit, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt
ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr ohne wesentliche
Einschränkungen ausüben kann. Die Erwerbsminderungsrente wird unabhängig
vom Lebensalter gewährt.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die

– voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
– in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
   Pflichtbeiträge gezahlt und
– die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine 6 Stunden mehr tätig sein können.
Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden mehr tätig sein kann.

Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sind anzurechnen:

– Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
– Kindererziehungszeiten,
– Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter
Ehegatten,
– Zeiten geringfügiger Beschäftigung bei Verzicht auf die RV-Freiheit,
– Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst).

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund
eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder
Zivildienstes eingetreten ist. In diesen Fällen genügt ein Pflichtbeitrag (Beitragszahlung
innerhalb eines Kalendermonats).

Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in
diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von sechs Jahren nach
Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert sind und in den letzten
zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr
Pflichtbeiträge entrichtet haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt
der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen
Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahre.

Rentner, die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beziehen,
können monatlich 400,00 EUR brutto hinzuverdienen.

Der Bezug der Erwerbsminderungsrente ist ebenso als Teilrente in Höhe
von 3/4, 1/2 oder 1/4 der Vollrente wegen Erwerbsminderung möglich.

Die individuelle -> Hinzuverdienstgrenze ergibt sich u. a. aus dem Entgelt
der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung.
BKK
Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeber-
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Olvenstedter
Chaussee 126
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Fon: (03 91) 7 25 18-100
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