
Fahrkosten
Fälligkeit der Beiträge
Familienversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehegatten
bzw. Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften) und Kinder
des Mitglieds sowie Kinder von familienversicherten Kindern unter
bestimmten Voraussetzungen kostenfrei über das Mitglied mitversichert
(§ 10 SGB V, § 25 SGB XI).
Kinder sind
– alle Kinder im Sinne des BGB (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
– Stiefkinder bzw. Kinder des Lebenspartners (im Sinne des LPartG) und
Enkel, die das Mitglied überwiegend (= mehr als zur Hälfte) unterhält,
– Pflegekinder, die wie Kinder durch häusliche Gemeinschaft mit Eltern
verbunden sind,
– Adoptionspflegekinder, wenn die zur Annahme erforderliche Einwilligung
der Eltern erteilt worden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen zur Durchführung der Familienversicherung
erfüllt sein:
– Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
– kein eigener vorrangiger Anspruch (z. B. eigene Versicherung),
– keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht
(Ausnahme geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV),
– keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit,
– kein Gesamteinkommen von mehr als 365,00 EUR, bzw. bei geringfügig
entlohnter Beschäftigung von 400,00 EUR monatlich.
Kinder sind mitversichert
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
– bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
– bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum übder das 25. Lebensjahr hinaus,
– ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung
ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem
das Kind familienversichert war.
Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei verschiedenen
Krankenkassen erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse, die die Familienversicherung
durchführen soll.
Kinder können nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn
– nur der Elternteil mit dem geringeren Einkommen Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse ist
und
– das Einkommen des höherverdienenden Elternteils monatlich 4.162,50
EUR (bzw. für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen
Jahresarbeitsentgeltgrenze privat Versicherten 3.750,00 EUR) übersteigt
und
– die Eltern miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft
besteht.
Ausgeschlossen ist eine Familienversicherung für die Zeit der Schutzfristen
nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit, wenn vor diesen Zeiträumen
keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.
Firmenwagen
Flexible Arbeitszeiten
Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arebistentgelt abhängig (§ 2 Abs. 2 SGB IV).
Verschiedene Arbeistzeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeistleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird (Wertguthaben).
Die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen
Regelungen finden grundsätzlich auch für Arbeitnehmer Anwendung, deren Arbeitszeit flexibel gestaltet ist.
So besteht nach § 7 Abs. 1 a SGB IV eine Beschäftigung auch in zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat fort,
- wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7 b SGB IV) fällig ist
- und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die die gesetzlichen Regelungen nach
§ 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden sollen, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Vereinbarung (Wertguthabenvereinbarung). Dies können sein:
– tarifliche Regelungen,
– Betriebsvereinbarungen,
– einzelvertragliche Vereinbarungen.
Die Wertguthabenvereinbarung hat insbesondere Regelungen über Zweck und Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung, die Art der Freistellung sowie
die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen. Eine konkrete Festlegung der Dauer bzw. des Umfangs der Freistellung sowie der Höhe des Arbeitsentgelts ist nicht erforderlich.
Wurde die Beschäftigung in der Arbeitsphase mehr als geringfügig entlohnt ausgeübt, darf das regelmäßige Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase bzw. in der Zeit der Verringerung der Arbeitszeit das Gesamtarbeitsentgelt monatlich 400 EUR nicht unterschreiten. Damit wird ausgeschlossen, dass Wertguthaben aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei erspart werden kann.
Anspruch bei gesetzlicher Freistellung
Die Verwendung des Wertguthabens kann vom Arbeitgeber bei gesetzlichen Freistellungen auch ohne konkrete vorherige Regelung in der Wertguthabenvereinbarung beansprucht werden. Die sgilt jedoch nur für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei
- der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz,
- der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie
- einer Teilzeitbeschäftigung nach dem teilzeit- und Befristungsgesetz.
Insolvenzsicherung
Wertguthaben müssen angemessen vor einer Insolvenz geschützt werden; die entsprechenden Regelungen wurden zum 01.01.2009 verschärft.
So besteht für das Unternehmen seit diesem Zeitpunkt bereits dann eine Verpflichtung zur Insolvenzversicherung des Wertguthabens, wenn
- das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2010: West = 2.555 EUR bzw. Ost = 2.170 EUR) übersteigt und
- für die beabsichtigte zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht.
Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Betrachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.
Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungs-maßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird.
Wichtig: Für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 31.12.2008 geschlossen und für die noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, war ein ausreichender Insolvenzschutz bis spätestens 31.05.2009 nachzuholen. Dies gilt auch für weiterhin in Arbeitszeit geführte Wertguthaben.
Seit dem 01.01.2009 wird zudem die Einhaltung dieser Vorgaben von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert.
Übertragung von Wertguthaben seit dem 01.07.2009
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen, wenn ein neuer Arbeitgeber nicht bereit war, in das mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarte flexible Arbeitszeitmodell einzusteigen und das Wertguthaben zu übernehmen. Hier wurde zum 01.07.2009 eine völlig neue Möglichkeit geschaffen.
Ist der neue Arbeitgeber nicht dazu bereit oder findet der Arbeitnehmer gegebenenfalls kurzfristig keinen neuen Arbeitgeber, kann das bisherige Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Die Führung und Verwaltung des Wertguthabens erfolgt treuhänderisch und getrennt vom sonstigen Vermögen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Voraussetzung für die Übertragung ist, dass das Guthaben mehr als das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße (2010: 15.330 EUR West und 13.020 EUR Ost) beträgt.
Die Übertragung des Wertguthabens ist unumkehrbar, eine Rückübertargung somit ausgeschlossen.
Freiwillige Versicherung
Krankenversicherung (§ 9 SGB V)
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können nach Beendigung
der Versicherungspflicht ihre Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig
fortsetzen. Diese Regelung gilt auch für Familienversicherte, deren Familienversicherung
endet. Darüber hinaus gibt es weitere, in § 9 Abs. 1 SGB V
aufgezählte, Personenkreise.
Zwingend erforderlich für den Beginn der freiwilligen Versicherung ist, dass
unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung eine Familienversicherung
oder eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten bestanden hat
oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten
nachgewiesen werden kann.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten
nach Ende der vorhergehenden Versicherung erklärt werden.
Die freiwillige Versicherung schließt immer unmittelbar an das Ende der
Pflichtversicherung bzw. der Familienversicherung, unabhängig vom Tag der
Antragstellung, an. In allen anderen Fällen beginnt die freiwillige Versicherung
mit dem Tag des Beitritts.
Der Versicherte kann seine freiwillige Mitgliedschaft – unter Einhaltung der
Bindungsfrist – durch schriftliche Kündigung beenden. Eine Kündigung der
Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet
von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Satzung der
Krankenkasse kann auch einen früheren Zeitpunkt festlegen.
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei
ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1
SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 2010 bei freiwilligen Mitgliedern
mindestens 851,67 EUR monatlich ( 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
von 2.550,00 EUR x 30).
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind,
gilt 2010 Folgendes:
– Grundsatz 3.750,00 EUR monatlich,
– Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens 1.916,25 EUR monatlich
(40. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 EUR x 30)
– Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III: 1.277,50 EUR
( 60.Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 EUR x 30)
– Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus die Beitragsbemessung
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen,
mindestens jedoch der 60.Teil der monatlichen Bezugsgröße (1.277,50 EUR) zugrunde gelegt werden.
Pflegeversicherung (§ 26 SGB XI)
Personen, die aus der Pflegeversicherungspflicht ausgeschieden sind und in
den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder
unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren,
können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern,
sofern für sie keine Versicherungspflicht als privat Krankenversicherter eintritt.
Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung beendet ist.
Der Antrag auf Weiterversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung zu stellen.
Die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis wird analog der gesetzlichen
Krankenversicherung vorgenommen.
Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können
sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat
nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu
stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Als beitragspflichtige Einnahme
für diesen Personenkreis gelten mindestens 425,83 EUR monatlich
(180. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.555,00 EUR x 30).
Rentenversicherung (§ 7 SGB VI)
Personen, die nicht nach den §§ 1 bis 3 SGB VI (Beschäftigte, selbstständig
Tätige, Sonstige Personen) versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten
von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt
auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können
sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit in
der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben.
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag
zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für
freiwillig Versicherte bundeseinheitlich monatlich 400,00 EUR, die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern im Jahr 2010 monatlich
5.500,00 EUR und in den neuen Bundesländern monatlich 4.650,00 EUR.
Unfallversicherung (§ 6 SGB VII)
Auf schriftlichen Antrag können sich der Unternehmer und ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten versichern, sofern die jeweilige Berufsgenossenschaft
keine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung vorsieht.
Auch Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften
regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind – z. B. Gesellschafter-
Geschäftsführer mit beherrschender Stellung – können sich freiwillig unfallversichern.
Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.
Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen
zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung
bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss
entrichtet worden ist.
Die Beitragsberechnungsgrundlagen sind in den jeweiligen Satzungen
der Berufsgenossenschaften niedergelegt.
Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III)
Seit dem 01.02.2006 können sich bestimmte Personenkreise freiwillig in der
Arbeitslosenversicherung versichern. Diese Neuregelung ist vorerst bis zum
31.12.2010 begrenzt.
Personenkreis
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung können insbesondere selbstständig
Tätige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 15 Stunden und
Beschäftigte im Ausland (keine Ausstrahlung) beantragen. Des Weiteren
die als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des SGB XI
zugeordneten Angehörigen mit entsprechenden Leistungsansprüchen nach
diesem Gesetz wenigstens 14 Stunden pflegen; ebenso Personen, die eine
Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG)Nr 1408/71
nicht anzuwenden ist, aufnehmen oder ausüben.
Voraussetzung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme
der selbstständigen Tätigkeit bzw. der Auslandsbeschäftigung von
mindestens 12 Monaten.
Unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen
Versicherung berechtigt, Versicherungspflichtverhältnis bzw. Bezug
einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und keine anderweitige Versicherungspflicht.
Antragsfrist
Antragsstellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit bzw. Auslandsbeschäftigung bei der für den Wohnort zuständigen
Agentur für Arbeit. Achtung: Ausschlussfrist – danach keine freiwillige
Arbeitslosenversicherung mehr möglich.
Beginn/Ende
Grundsätzlich beginnt die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung
mit dem Tag des Antrageingangs, frühestens jedoch mit dem Tag,
an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Ggf. ist eine Übergangsregelung
zu beachten.
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet,
– wenn Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen werden oder
– mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen (selbstständige
Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung) letztmalig vorliegen oder
– bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monatsbeiträgen (hier endet die
freiwillige Versicherung bereits mit dem Tag des ersten Zahlungsverzugs).
Fristen
Für die Berechnung von Fristen in der Sozialversicherung gilt § 26 SGB X in
Verbindung mit den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Arbeitsunfähigkeit (AU)
– Nachweis gegenüber Arbeitgeber
an dem Arbeitstag, der auf den dritten Tag des Beginns der AU folgt.
Befreiung von der Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte
– Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
in der Pflegeversicherung gestellt werden.
Entgeltfortzahlung
– Anspruchsdauer
bis zu sechs Wochen der AU, ggf. Vorerkrankungszeiten beachten.
Familienversicherung
– Anspruchsende
nach Tod des Mitglieds, ggf. noch ein Monat Leistungsanspruch für die
Familienangehörigen
Freiwillige Krankenversicherung
– Beitritt
Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ende der vorgehenden Versicherung
– Vorversicherungszeit
24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder
12 Monate unmittelbar vor Ende der Versicherung
Haushaltshilfe
– Anspruchsdauer
für die Dauer einer Vorsorgeleistung, bei häuslicher Krankenpflege,
Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation;
Ausnahme: für andere Fälle nach Satzungsregelung
Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung von stationärer Krankenhausbehandlung
– Anspruchsdauer
bis zu vier Wochen je Krankheitsfall; Ausnahme: Verlängerung durch MDK möglich
Krankengeld
– Anspruchsdauer
bis zu 78 Wochen je Krankheit innerhalb von drei Jahren
ggf. Vorerkrankungszeiten berücksichtigen.
– Anspruchsbeginn
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung von Beginn der AU,
ansonsten ab Tag nach Feststellung der AU
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
– Anspruchsdauer
Alleinerziehende (je Kalenderjahr): 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt
50 Arbeitstage
Gemeinschaftlich Erziehende (pro Kalenderjahr): 10 Arbeitstage pro Kind,
insgesamt 25 Arbeitstage
Kurzzeitpflege
– Anspruchsdauer vier Wochen pro Kalenderjahr
Leistungen der Pflegeversicherung
– Vorversicherungszeit
fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre; bei Verhinderungspflege zusätzlich
Pflege durch Pflegepersonen in den letzten 12 Kalendermonaten
Meldungen
– Anmeldung: mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn-und
Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn)
– Abmeldung: mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn-und
Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ende)
– Jahresmeldung: mit der ersten auf das abgelaufene Jahr folgenden
Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens zum 15.04. des Folgejahres
– Sofortmeldung: spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
– Unterbrechungsmeldung: zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen
Kalendermonats der Unterbrechung
Mutterschaftsgeld
– Anspruchsdauer:
14 Wochen und Entbindungstag
bei Mehrlings- oder Frühgeburt: 18 Wochen und Entbindungstag.
Achtung: bei vorzeitiger Entbindung Verlängerung der Anspruchsdauer um
Zeitraum, der vor Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Nachgehender Leistungsanspruch
– Anspruchsdauer
ein Monat nach Ende der Pflichtmitgliedschaft
Nachweise zur Berechnung der Umlage in der Unfallversicherung
– Eingang bei der Berufsgenossenschaft
spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Achtung: Satzung kann Frist verlängern.
Verhinderungspflege
– Anspruchsdauer vier Wochen pro Kalenderjahr