Härtefälle
Der sogenannte Härtefall gilt nur für Zuzahlungen zum
-> Zahnersatz. Eine
vollständige Befreiung von den Zuzahlungen gibt es für die anderen Leistungsarten
nur noch für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Andere Versicherte leisten Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen
-> Belastungsgrenze.
Haushaltshilfe
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung,
ambulanter oder stationärer Rehabilitationsleistungen oder häuslicher
Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§
38 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende
Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Die Kosten werden im Rahmen der Verträge mit Sozialstationen bzw. bei
selbstbeschafften Kräften in angemessener Höhe (Fahrkosten, Verdienstausfall)
übernommen.
Die Zuzahlung beträgt je Kalendertag 10 % der Kosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR je Einsatztag; maximal nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Häusliche Krankenpflege
Wenn Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, vermieden oder verkürzt
wird oder die Pflege zur Sicherung des Ziels der ambulanten ärztlichen Behandlung
dient, werden die Kosten für häusliche Krankenpflege von der
Krankenkasse übernommen. Häusliche Krankenpflege besteht aus Grund-
und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung und wird
nur erbracht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem
erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Als Krankenhaus
ersetzende Leistung besteht der Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
Zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird häusliche Krankenpflege
für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit gewährt.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Krankenpflege,
wenn die Leistungen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, mit
denen die Krankenkassen entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Kann
die Krankenkasse im Ausnahmefall keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten
für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Die Zuzahlung der Versicherten beträgt für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr pro Tag 10 % der Kosten sowie 10,00 EUR
je Verordnung. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres.
Liegt Pflegebedürftigkeit vor, werden die ergänzenden Pflegeleistungen von
der Pflegekasse übernommen. Versicherte, die nicht auf Dauer in einem Pflegeheim
untergebracht sind, erhalten häusliche Krankenpflege auch dann, wenn
ihr Haushalt nicht mehr besteht und sie nur vorübergehend zur Durchführung
der Behandlungspflege in einem Pflegeheim untergebracht sind (§ 37 SGB V).
Bisher waren die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege auf Haushalt und
Familie des Versicherten beschränkt. Damit neue Wohnformen, Wohngemeinschaften
und betreutes Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege
nicht benachteiligt werden, sieht die Regelung eine Erweiterung des
Haushaltsbegriffes vor. Ebenso kann häusliche Krankenpflege auch in Schulen
und Kindergärten sowie beibesonders hohem Pflegebedarf auchin Werkstätten
für behinderte Menschen erbracht werden.
Heilmittel
Für ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik,
Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie) werden die vertraglichen
Kosten von der Krankenkasse übernommen (§ 32 SGB V).
Die Zuzahlung des Versicherten beträgt 10 % der Aufwendungen sowie
10,00 EUR je Verordnung. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.
Hilfsmittel
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für verordnete Hilfsmittel wie Rollstühle,
Hörgeräte, Prothesen usw. in Höhe der mit den Leistungserbringern
vereinbarten Vertragssätze bzw. bei bestimmten Hilfsmitteln (Einlagen, Hörhilfen,
Inkontinenzhilfen, Kompressionsartikeln, Sehhilfen, Stomaartikeln) in
Höhe der bundesweit geltenden Festbeträge.
Die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten ab dem 18. Lebensjahr zu den
Kosten für das Hilfsmittel beträgt 10 % des Vertragspreises, des Festbetrags
oder des von der Krankenkasse genehmigten Betrags, mindestens 5,00 EUR,
höchstens 10,00 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 %
je Packung, höchstens jedoch 10,00 EUR für den Monatsbedarf je Indikation.
Die Krankenkasse übernimmt die medizinisch notwendige, ausreichende
und zweckmäßige Hilfsmittelversorgung. Wählt der Versicherte eine über
das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung (z. B. eine höherwertige
Komfortausstattung), trägt er die Mehrkosten selbst.
Die Krankenkassen geben gerne Auskunft über Vertragspartner am Wohnort
oder in der näheren Umgebung des Wohnorts des Versicherten.
Die Kosten einer Sehhilfe werden für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr
und für Versicherte mit schwerwiegender Sehbeeinträchtigung der Stufe 1
übernommen (§ 33 SGB V).
Hinzuverdienstgrenzen
Mit Ausnahme der Regelaltersrente sind bei dem Bezug von Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Hinzuverdienst bei Rente wegen Erwerbsminderung Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe bezogen,
kann monatlich bis zu 400,00 EUR hinzuverdient werden. Überschreitet der
Hinzuverdienst diese Grenze, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung
auch als Teilrente in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bezogen werden.
Die
individuelle Hinzuverdienstgrenze ergibt sich u. a. aus dem Entgelt
der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung. Informationen
zur individuellen Hinzuverdienstgrenze halten die Rentenversicherungsträger
bereit.
Hinzuverdienst vor Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf
die Regelaltersrente Der Anspruch und die Höhe einer Altersrente vor Vollendung des Lebensjahres
für den Anspruch auf die Regelaltersrente (-> Rentenreform) sind
davon abhängig, ob die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen von dem neben
der Rente erzielten Bruttoarbeitsentgelt oder -einkommen überschritten
werden. Ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zur Höhe der
jeweiligen Hinzuverdienstgrenze („doppelte Hinzuverdienstgrenze“) innerhalb
eines Kalenderjahres ist dabei unschädlich.
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Vollrente bundeseinheitlich
400,00 EUR.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich u. a. nach dem zuletzt
versicherten Verdienst vor Beginn der ersten Altersrente und ob in den alten
oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird. Ab Vollendung des Lebensjahres
für den Anspruch auf die Regelaltersrente sind keine Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten.
Höchstbeiträge
Beiträge werden maximal bis zur
-> Beitragsbemessungsgrenze der einzelnen
Sozialversicherungszweige erhoben. Daraus ergeben sich folgende
Höchstbeiträge für 2010:
West Ost
Krankenversicherung (einheitlich für alle Kassen)
Allgemeiner Beitragssatz 14,9 % 558,75 Euro 558,75 Euro
Ermäßigter Beitragssatz 14,3 % 536,25 Euro 536,25 Euro
Pflegeversicherung (1,95 %) 73,13 Euro 73,13 Euro
Kinderlose (2,20 %) 82,50 Euro 82,50 Euro
Rentenversicherung (19,9 %) 1.094,50 Euro 925,35 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,8 %) 154,00 Euro 130,20 Euro
Der kassenindivuelle Zusatzbeitrag ist nicht berücksichtigt.