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Insolvenzgeld



Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch
des Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden
drei Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile sind daneben die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung
und die Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) gesichert,
soweit diese auf Arbeitsentgelte für die genannten drei Monate des Arbeitsverhältnisses
entfallen. Das Insolvenzgeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Antrag vor dem Insolvenzereignis

Ein Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht, wenn die Arbeitnehmer im Inland
beschäftigt waren und bei
– Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
– Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse oder
– vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche
auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld kann von der Arbeitsagentur
unter bestimmten Voraussetzungen auch als Vorschuss gewährt werden.

Da hier Grundlage für den Anspruch die arbeitsrechtlichen Regelungen sind,
ist die Gewährung von Insolvenzgeld an Dritte vor dem Insolvenzereignis
grundsätzlich nicht möglich.

Zuständige Arbeitsagentur

Für den Antrag und die Auszahlung des Insolvenzgeldes ist die Arbeitsagentur
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk die Lohnabrechnungsstelle
des Arbeitgebers liegt.

Ausschlussfrist

Die Anträge auf Insolvenzgeld durch Dritte, die auf einer Übertragung, Pfändung
oder Verpfändung des Arbeitsentgelts beruhen, sind innerhalb der
Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen
(§ 324 Abs. 3 SGB III).

Aufbringung der Mittel

Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden
durch eine Insolvenzumlage der Arbeitgeber aufgebracht. Diese beträgt seit 01.01.2010 0,41 % (-> Beitragssätze).

Die Insolvenzgeldumlage wird von den Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur
für Arbeit überwiesen.
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