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Jahresarbeitsentgeltgrenzen


Das Jahresarbeitsentgelt ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht
maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für das Jahr 2010 beträgt die
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 49.950,00 EUR.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (gilt für Bestandsfälle von in der
PKV Versicherten) beträgt im Jahr 2010 45.000,00 EUR.

Zur Beurteilung der Versicherungspflicht wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
nach folgendem Schema berechnet:

Einkünfte aus der Beschäftigung im Voraus für ein Jahr

abzgl. Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind

abzgl. Einnahmen die unregelmäßig gezahlt werden
(regelmäßig: mindestens einmal jährlich)

abzgl. Familienzuschläge

= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Die Versicherungspflicht endet, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei
aufeinanderfolgen Kalenderjahren und im Folgejahr überschritten wird, mit
Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.

Laut Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP soll ein Wechsel in die private Krankenversicherung zukünftig wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein. Diese Regelung soll - so die derzeitige
Planung - 2011 in Kraft treten.

Jahresarbeitsverdienstgrenze


Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen eines Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem
Monat, in dem der Versicherungsfall in der Unfallversicherung eingetreten
ist (§ 82 SGB VII).

Für kraft Gesetzes versicherte selbstständig Tätige, für kraft Satzung versicherte
Unternehmer und Ehegatten und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen.

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls in der Unfallversicherung das 18. Lebensjahr vollendet
haben, mindestens 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden
Bezugsgröße (2010: 18.396,00 EUR alte Bundesländer, 15.624,00 EUR neue Bundesländer).

Der gesetzliche Höchstbetrag für den Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens
das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung
maßgebenden Bezugsgröße (2010: 61.320,00 EUR alte Bundesländer,
52.080,00 EUR neue Bundesländer).

Die Unfallversicherungsträger können in ihrer Satzung eine höhere Obergrenze
bestimmen.

Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbstständig
Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und
Lebenspartner und der freiwillig Versicherten ist an Stelle der Arbeitsentgelte
der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme).
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