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drei junge Leute mit Pappkartons

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Kieferorthopädische Behandlung


Hat ein Versicherter bei Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet, übernimmt die Krankenkasse in medizinisch
begründeten Fällen zunächst 80 % der Kosten. Ist mehr als ein
Kind zur gleichen Zeit in kieferorthopädischer Behandlung übernimmt sie
für jedes weitere Kind 90 %. Voraussetzung ist, dass die Kinder mit ihren
Erziehungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben.

Für kieferorthopädische Maßnahmen bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr
bereits vollendet haben, darf die Krankenkasse nur dann einen Kostenanteil
(80 %) übernehmen, wenn so schwere Kieferanomalien vorliegen,
dass eine Kombination von kieferchirurgischen und kieferorthopädischen
Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist.

Wenn die kieferorthopädische Behandlung nachweislich im geplanten Umfang
durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird, erhält der Versicherte
den von ihm getragenen Kostenanteil von der Krankenkasse zurück.

Kinderpflegekrankengeld


Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn
es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass

– sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten
Kindes der Arbeit fernbleiben,
– eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,
betreuen oder pflegen kann und
– das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und
auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch besteht pro Kind und Versicherten für maximal zehn Arbeitstage
im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Alleinerziehende erhalten Kinderpflegekrankengeld für maximal 20
Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung
gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung (§ 45 SGB V).

Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Es besteht kein Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld,
wenn der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist.

Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Schule verletzt (sogenannter
„Arbeitsunfall“), ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger
zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII).

Kostenerstattung



Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen der Krankenkassen
Kostenerstattung wählen. Eine Beschränkung der Wahl auf die ambulante
Behandlung, die zahnärztliche Versorgung, den stationären Bereich
und auf veranlasste Leistungen ist möglich. An die Wahl der Kostenerstattung
sind sie mindestens ein Jahr gebunden. Der Leistungserbringer( z. B. Arzt, Zahnarzt) hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistungen darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, von den Versicherten zu tragen sind. Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber dem Leistunserbringer schriftlich zu bestätigen.

Der Versicherte hat zunächst die Rechnung des Leistungserbringers zu begleichen.
Die Krankenkasse erstattet ihm nach Einreichen der Rechnung die Kosten, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, unter Abzug von Verwaltungskosten, Kosten fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie der vorgesehenen Zuzahlungen (§ 13 SGB V).

Krankengeld



Anspruch auf Krankengeld haben Versicherte, deren Entgelt aufgrund von
Arbeitsunfähigkeit ausfällt (Entgeltausfallprinzip). Es handelt sich im Wesentlichen
um Arbeitnehmer. Für bestimmte Versichertengruppen, die bei
Arbeitsunfähigkeit keinen Entgeltausfall haben, ist der Krankengeldanspruch
ausgeschlossen. Der Krankengeldanspruch besteht auch nicht, wenn eine
Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
neben einer Beschäftigung bezogen wird. Zum Krankengeldanspruch bei
Erkrankung des Kindes siehe -> Kinderpflegekrankengeld.

Hauptberuflich Selbständige und Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben
(unständig Beschäftigte oder Arbeitnehmer mit einem zeitlich befristeten
Arbeitsverhältnis unter 10 Wochen) können einen gesetzlichen Krankengeldanspruch
ab Beginn der siebten Woche wählen. Für darüber hinaus gehende Krankengeldansprüche (Anspruch vor Ablauf der sechsten Woche) werden von den Krankenkassen Wahltarife angeboten. Einzelheiten sind der jeweiligen Satzung zu entnehmen. 

Das Krankengeld beträgt bei Arbeitnehmern 70 % des beitragspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt), höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Der Höchstbeitrag für das Krankengeld liegt bei täglich 87,50 EUR. Einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wird gesondert berücksichtigt, sofern es in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Das Krankengeld darf, unter Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Es wird auf einer kalendertäglichen Basis berechnet. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30
Tagen anzusetzen.

Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen
innerhalb von je drei Jahren gezahlt.

Werte rund ums Krankengeld 2010


Höchstregelentgelt kalendertäglich                    125,00 Euro

Höchstkrankengeld kalendertäglich                     87,50 Euro
Höchstkrankengeld monatlich                         2.625,00 Euro

Höchst-Nettokrankengeld* kalendertäglich          76,71 Euro
Höchst-Nettokrankengeld* monatlich              2.301,30 Euro

* abzgl. Versichertenanteile; ohne Berücksichtigung Zusatzbeitrag PV für Kinderlose.

Krankenhausbehandlung


Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär
sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre
Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme
erforderlich ist, weil teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante
Behandlung nicht ausreicht. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen,
die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische
Versorgung notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung,
Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft
und Verpflegung (§ 39 SGB V). Die Abrechnung mit dem Krankenhaus erfolgt
weitgehend über Fallpauschalen.

Die Zuzahlung bei stationärer Krankenhausbehandlung beträgt für 28 Kalendertage
10,00 EUR je Tag pro Kalenderjahr. Die innerhalb des Kalenderjahres
bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung
nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Anschlussrehabilitation) sowie die nach
§ 40 Abs. 5 Satz 2 SGB V (medizinische Rehabilitation) geleistete Zuzahlung
werden angerechnet. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind von der Zuzahlung befreit.

Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen
Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten
ganz oder teilweise auferlegt werden.

Krankenkassenliste


Die listenmäßige Erfassung der in dem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum
Beschäftigten (Name, Vorname, Personal- oder Stammnummer) durch
den Arbeitgeber wird als Krankenkassenliste bezeichnet. Die Krankenkassenliste
dient der Vollständigkeit der Lohn- und Beitragsabrechnung sowie
des Beitragsnachweises.

Für jede Krankenkasse ist eine Krankenkassenliste zu führen und enthält für
jede Entgeltabrechnung

– den Beitragsgruppenschlüssel,
– die Sozialversicherungstage,
– den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
je Beitragsgruppen getrennt (einzelne Beitragsgruppen sind zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden),
– den Familien-und Vornamen und ggf. das betriebliche Ordnungsmerkmal,
– das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung,
– den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltersTZG,
– die beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
– die Umlagesätze nach dem AAG und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt,
– den Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld.

Auch gezahltes Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, die sich daraus
ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen sowie die darauf entfallenen
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind in der Krankenkassenliste
anzugeben und zu summieren. Beschäftigte in der Gleitzone
sind gesondert zu erfassen.

Die Krankenkassenliste ist Grundlage für die Erstellung des Beitragsnachweises
für die Krankenkasse.

Krankenkassenwahl


Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können nach § 173
SGB V zwischen folgenden Krankenkassen wählen:

– die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
– jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den
Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
– die BKK oder IKK, wenn
– sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die BKK oder die IKK besteht,
– oder die Satzung der BKK oder IKK dies vorsieht,
– die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung
bestanden hat,
– die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

Ein Krankenkassenwechsel ist möglich, wenn

– der Versicherte mindestens 18 Monate bei seiner Krankenkasse versichert
war,
– die Mitgliedschaft schriftlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats
gekündigt hat und
– die bisherige Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung ausgestellt hat.

Bei einer Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder einer Prämienverringerung
der Krankenkasse kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung
der 18-monatigen Bindungsfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats
gekündigt werden. Dazu muss die Kündigung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, gerechnet ab Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages
bzw. der Verringerung der Prämienerstattung, erfolgen (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Das gilt auch, wenn nach Krankenkassenfusionen der Beitrag erhöht wird.

Die Krankenkassen haben im Zusammenhang mit den Wahl- und Kündigungsmöglichkeiten
den Versicherten Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen
unverzüglich auszustellen. Für Kündigungsbestätigungen ist eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung einzuhalten (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

Kündigungsrecht


Versicherte sind an die Wahl ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate
gebunden -> Bindungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Krankenkasse
kann nur gewechselt werden, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen
Krankenkasse wirksam gekündigt wurde. Die neu gewählte Krankenkasse
darf die Mitgliedschaft erst nach Vorlage der Kündigungsbestätigung der
bisherigen Krankenkasse begründen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist
zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem
Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Beispiel
Mitglied seit dem 13.03.2009. Kündigung am 11.07.2010 zum nächstmöglichen
Termin.

Die 18-monatige Bindungswirkung ist mit Ablauf des 12.09.2010 erfüllt.

Die Mitgliedschaft endet am 30.09.2010, da eine Kündigung nur zum Ablauf
eines Monats erfolgen kann. Die Krankenkasse hat spätestens bis zum
25.07.2010 dem bisherigen Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Wird die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z. B. die Bindungsfrist noch
nicht abgelaufen ist, ist die Kündigung von der Krankenkasse entsprechend
den Grundsätzen des § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt umzudeuten.

Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Versicherte dafür Sorge zu tragen,
dass der neue Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse
erhält. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Bindungsfrist noch kein neues
Krankenkassenwahlrecht besteht.

Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV begründet
kein Krankenkassenwahlrecht. 

Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht für Mitglieder, deren
Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag (->Gesundheitsfonds) erhebt.
Gleiches gilt bei solchen Kassen, die ihren Zusatzbeitrag
erhöhen. Dasselbe gilt, wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern
wegen der soliden Finanzsituation monatlich Beiträge zurückzahlen konnte
(Prämienzahlung, Beitragserstattung), nun die Rückzahlung jedoch reduziert
oder einstellt.

Wer dieses Sinderkündigungsrecht nutzt, bleibt während der letzten Monate
der bereits gekündigten Mitgliedschaft vom (erhöhten) Zusatzbeitrag
verschont. Der (erhöhte) Zusatzbeitrag ist von allen Mitgliedern, die fristgerecht
gekündigt haben, nicht mehr zu leisten.

Beispiel
Eine Krankenkasse erhebt ab dem 1.7.2010 von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag
von 8 EUR. Die Krankenkasse informiert alle Mitglieder bis zum
15.7.2010, dass der Zusatzbeitrag am 15. des Folgemonats (August 2010) fällig
wird.

Das Mitglied kündigt wegen der Einführung des Zusatzbeitrages seine Mitgliedschaft
am 12.8.2010.

Die (Sonder-)Kündigung erfolgte rechtzeitig bis zu ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages. Ab 1.11.2010 ist daher ein Krankenkassenwechsel möglich.

Für die Zeit vom 1.7.-31.10.2010 ist von der Krankenkasse kein monatlicher Zusatzbeitrag zu erheben.

Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungswirkung des § 175 Abs. 4
Satz 1 SGB V auf. Macht ein Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht
keinen Gebrauch, so ist damit kein passives Wahlrecht verbunden. Die 18-monatige
Bindungsfrist beginnt in diesen Fällen nicht erneut, sodass der Betreffende
jederzeit von der allgemeinen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen kann, wenn er dann die Bindungsfrist erfüllt hat.

Künstliche Befruchtung



Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung werden für Versicherte nach Vollendung
des 25. Lebensjahres zu 50 % der vorher genehmigten Kosten
übernommen (§ 27a SGB V). Dieser Anspruch besteht nicht mehr für weibliche
Versicherte, die das 40. und männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben.

Kur


Anstelle des Begriffs „Kur“ werden die Begriffe „medizinische Vorsorgeleistung“
und „Rehabilitationsleistung“ verwandt.

Medizinische Rehabilitationsleistungen werden insbesondere von der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Zuständigkeit der Krankenkasse ist dabei nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie z. B. der Rentenversicherung.

Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen

Bei Gefährdung der Gesundheit oder bei bestehender Erkrankung gewähren
die Krankenkassen ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
(Dauer: grds. drei Wochen). Voraussetzung ist, dass diese Leistungen – unter
Berücksichtigung von Anwendungen ortsgebundener Heilmittel (z. B. Thermen,
Moor) – mehr Erfolg verspricht als die Weiterbehandlung am Wohnort.

Eine ambulante Vorsorgeleistung kann aus medizinischen Gründen auch in Form
einer Kompaktkur in anerkannten Kurorten stattfinden. Diese Kurorte haben
sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen – zum Beispiel Osteoporose,
Arthrosen oder Atemwegserkrankungen – spezialisiert und organisieren
Kuren in festen Gruppen mit einem gemeinsamen Behandlungsprogramm.

Zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt können Versicherte
von ihrer Krankenkasse (soweit in der Satzung geregelt) einen Zuschuss
von bis zu 13,00 EUR täglich erhalten; für chronisch kranke Kleinkinder
kann sich der Zuschuss auf bis zu 21,00 EUR erhöhen. Die Arztkosten
werden über den Kurarztausweis übernommen. An den Kosten für ärztlich
verordnete Heilmittel beteiligt sich der Versicherte in Höhe von 10 % sowie
10,00 EUR je Verordnung (Versicherte unter 18 Jahren haben keine Beteiligung
zu zahlen).

Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen

Leistungen in ambulanter Form am Wohnort bzw. in Wohnortnähe. Dauer
grds. 20 Behandlungstage. Zuzahlung wie bei stationärer Rehabilitation.

Stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen

Für Behandlungsmaßnahmen, die einer stationären Unterbringung bedürfen,
stehen Fachkliniken zur Verfügung. Dabei wird nach den medizinischen Erfordernissen
– bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Haut-,
Atemwegs-und Allergieerkrankungen, psychosomatischen Krankheitsbildern
oder bei beginnenden rheumatischen Erkrankungen – unterschieden.

Für stationäre Rehabilitationsleistungen trägt die Krankenkasse die Kosten für
grds. drei Wochen. Grundsätzlich können auch Fahrkosten übernommen werden;
Zuzahlungen des Versicherten sind dabei zu beachten. Für Versicherte
beträgt die Zuzahlung 10,00 EUR täglich; Ausnahme: Versicherte, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Zuzahlung leisten.

Die Rentenversicherungsträger sind vorrangig für die ambulanten und stationären
Rehabilitationsleistungen zuständig.

Medizinische Vorsorge bzw. Rehabilitation für Mütter/Väter und
Mütter/Väter mit Kindern


Eine stationäre Behandlungsmaßnahme in speziellen Einrichtungen kann
zur Vorsorge oder wegen bereits bestehender Krankheiten für Mütter bzw.
Väter allein oder zusammen mit ihren Kindern erforderlich sein. Die stationären
Behandlungsmaßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes
oder gleichartigen Einrichtungen durchgeführt. Einige Krankenkassen
unterhalten auch eigene Einrichtungen.

Für die Behandlungsmaßnahmen übernimmt die Krankenkasse – abzüglich
der gesetzlichen Eigenbeteiligung von 10,00 EUR pro Kalendertag – die
vollen Kosten. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit.

Kurzarbeitergeld


Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn
in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren
Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt,

– den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und
– den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie
– den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit
bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

– ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
– die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
– die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
– der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Kurzarbeitergeld wird nur solchen Betrieben gewährt, in denen regelmäßig
mindestens ein Arbeitnehmer (auch Auszubildender) beschäftigt ist.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer,

– die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) und
– für die übrigen Arbeitnehmer 60 % (allgemeiner Leistungssatz)

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

Das Kurzarbeitergeld wird berechnet aus dem Unterschiedsbetrag (Nettoentgeltdifferenz)
zwischen

– dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
– dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum
(Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst
beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 342 ff. SGB III ist und als Entgelt
im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist.

Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt
zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte
für Mehrarbeit).

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben bei der Berechnung des Sollentgelts
und des Istentgelts außer Betracht.

Das Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet,
in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur eingegangen
ist. Das Kurzarbeitergeld wird - bei Antragsetllung bis zum 31.12.2009 - für längstens 24 Monate gezahlt. Bei späterer Antragstellung wird das Kurzarbeitergeld für längstens 18
Monate gezahlt.

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhalten.
Ebenso besteht das renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige
Arbeitsentgelt während der Anspruchsdauer auf Kurzarbeitergeld (Kurzlohn)
tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte.

-> Saison-Kurzarbeitergeld.
BKK
Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeber-
versicherung

Olvenstedter
Chaussee 126
39130 Magdeburg

Fon: (03 91) 7 25 18-100
Fax: (03 91) 7 25 18-20
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