
Märzklausel
-> Einmalzahlungen sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres
zuzuordnen, wenn
– die Einmalzahlung vom 01.01. – 31.03. eines Jahres gezahlt wird und
– das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr
bestanden hat und
– die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die
anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Für Arbeitnehmer,
die krankenversicherungspflichtig sind, wird bei der Beurteilung,
ob die Märzklausel anzuwenden ist, einheitlich für die Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze
der Krankenversicherung zu Grunde gelegt.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und
erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.255,00 EUR. Im März 2010 erhält sie
eine Gewinnbeteiligung am Erfolg des Unternehmens in Höhe von 1.600,00 EUR. Es ist die anteilige Jahres-BBG in der Krankenversicherung zu bilden.
anteilige Jahres-BBG vom 01.01. bis 31.03.2010:
KV: 3.750,00 EUR x 3 Monate = 11.250,00 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
KV: 3.255,00 EUR x 3 Monate = 9.765,00 EUR
Die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-BBG und der Gesamtsumme des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts entscheidet über die Zuordnung. In diesem
Beispiel beträgt die Differenz in der Krankenversicherung 1.485,00 EUR – die
Gewinnbeteiligung in Höhe von 1.600,00 EUR übersteigt die Differenz mit der
Folge, dass die Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum Dezember
des Vorjahres zuzuordnen ist.
Achtung: Es geten dann die Betragsberechnungsfaktoren von Dezember 2009!
Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der
Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich
einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel
keine Anwendung.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist gesondert mit der ersten folgenden
Lohn-und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
der Zahlung, zu melden, wenn
- eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt oder
- die Auszahlung während einer meldepflichtigen Unterbrechung bzw. während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld) erfolgt.
Als Meldegrund ist die Schlüsselzahl „54“ anzugeben. Als Beschäftigungszeitraum ist der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.
Medizinischer Dienst
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische
Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der MDK ist eine Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Krankenkassen.
Im Einzelnen sind die Aufgaben des MDK in § 275 SGB V beschrieben. Hierzu
gehören Stellungnahmen für die Krankenkassen z. B. bei Fragen zur
– Arbeitsunfähigkeit,
– Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Vorsorge- oder Rehabilitationskuren
in Stichproben,
– Verordnung von Hilfsmitteln,
– Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,
– Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege.
Die Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und
Pflegekassen.
Im Auftrag der Pflegekassen führt der MDK die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
durch; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen
Fragen der pflegerischen Versorgung.
Die Finanzierung der Medizinischen Dienste erfolgt durch eine Umlage, die
von den Trägern des MDK aufgebracht wird. Da die Medizinischen Dienste
sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pflegeversicherung Aufgaben
übernehmen, teilen sich Kranken- und Pflegekassen die Umlage.
Meldevorschriften
Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig
erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre
Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen
-> Einzugsstelle zu erstatten. Seit dem 01.01.2009 haben Arbeitgeber, in einigen
Branchen (-> Mitführungspflicht) eine Sofortmeldung an die
Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben. Die Sofortmeldung
wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.
Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten
aus systemgeprüften Programmen oder aus maschinell erstellten Ausfüllhilfen
zu übermitteln. Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen
Service entsprechende Programme an -> sv.net.
Zu melden sind der Beginn und das Ende einer Beschäftigung und Unterbrechungen
der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von
mindestens einem Kalendermonat. Zum 31.12. eines jeden Jahres hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des vergangenen Jahres zu melden (Jahresmeldung). -> Einmalzahlungen sind ggf. gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
Seit dem 01.01.2009 sind auch die Entgelte und die geleisteten Stunden für
den Bereich der Unfallversicherung zu melden.
Ab 01.11.2009 sollen Änderungsmeldungen entfallen. Die Meldebehörden sind seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, entsprechende Änderungen an die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung zu melden. Änderungen sollen dann nur noch mit anderen
Meldungen (z. B. Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung) erfolgen.
Übersicht über Meldegründe und -fristen:
Anmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6
Wochen nach Beginn der Beschäftigung
Abmeldung Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6
Wochen nach Beendigung der Beschäftigung
Unterbrechungs- 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der
meldung Unterbrechung
Jahresmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12.,
spätestens am 15.04. des Folgejahres
Sondermeldung Mit der nächsten lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens
(Einmalzahlung) innerhalb von 6 Wochen
Sonstige Meldungen Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens
(z.B. BGR-Wechsel) innerhalb von 6 Wochen
Änderungen Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder
- des Namens Jahresmeldung
- der Staatsangehörigkeit
- der Anschrift
Stornierung einer Unverzüglich
Meldung
Mitführungspflicht
Seit 01.01.2009 ist die Mitführungspflicht des Sozialversciehrungsausweise entfallen.
Stattdessen ist der Arbeitnehmer seit diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, in nachfolgenden
Gewerben amtliche Personaldokumente, wie den Personalausweis oder Reisepass
mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen:
- Baugewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die am Auf- und Abbau von Messen beteiligt sind,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personen- und Güterbeförderung (außer Werksverkehr),
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Fleischwirtschaft
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einmalig und nachweislich ihre Arbeitnehmer schriftlich
über ihre Mitführungspflicht zu informieren.
Darüber hinaus haben Arbeitgeber aus den genannten Gewerben seit Anfang 2009 eine Sofortmeldung (-> Meldevorschriften) an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln.
Mitwirkungspflicht - Feststellung Versicherungspflicht
Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Bestimmungen jeden
versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den
-> Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis
des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Darüber hinaus
hat der Arbeitgeber alle die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben (Befragungsbogen) – z. B. bei geringfügig
Beschäftigten – zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung
des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu
machen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber
über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen
bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der Arbeitgeber die
Kurzfristigkeit einer Beschäftigung beurteilen oder aber prüfen kann, ob eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten
Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen
Beschäftigung zusammenzurechnen ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber bei allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab Beginn der Beschäftigung zu prüfen, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung besteht.
Abhängig von dieser Beurteilung hat der Arbeitgeber die entsprechenden
Meldungen zu erstatten und auch Beiträge abzuführen.
Stellt ein Sozialversicherungsträger (die Knappschaft [Minijob-Zentrale] bzw.
der zuständige Rentenversicherungsträger) eine Mehrfachbeschäftigung
eines Arbeitnehmers fest, wird dem Arbeitgeber in dem Bescheid über die
festgestellte Versicherungspflicht definitiv der Tag des Beginns der Versicherungspflicht
mitgeteilt und der bzw. die Arbeitgeber aufgefordert, die entsprechenden
Meldungen vorzunehmen.
Mutterschutz
Werdende Mütter, die beschäftigt sind, genießen einen besonderen Schutz
vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz
vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach
der Entbindung.
Die Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung
ermöglichen es der werdenden Mutter, sich völlig unbelastet von einer
beruflichen Arbeitsleistung auf ihr Kind einzustellen und sich zu erholen.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf
12 Wochen nach der Entbindung.
Außerdem verlängert sich bei vorzeitigen Entbindungen die Schutzfrist nach der
Entbindung um den vorlorenen Fristanteil der Schutzfrist vor der Entbindung.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach
der Entbindung kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich
nicht kündigen. Ausnahmsweise ist in besonderen Fällen eine Kündigung
möglich, wenn vorher die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das
Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz) zugestimmt hat.
Mütter selbst haben jedoch das Recht, während der Schwangerschaft und
der Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der jeweiligen Schutzfrist zu
kündigen. Eine Frist ist dabei nicht einzuhalten.
Der Kündigungsschutz verlängert sich, wenn nach der Schutzfrist die Elternzeit
in Anspruch genommen wird. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis
ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens
jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit
nicht kündigen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig.
Die Beschäftigte hat zwei Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen:
– mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit oder aber
– zu einem anderen Zeitpunkt während sowie nach Ende der Elternzeit,
wobei gesetzliche bzw. tarifvertragliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen
eingehalten werden müssen.
Werdende oder stillende Mutter dürfen während der Schwangerschaft und
der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Im Gesetz sind daher allgemeine
Beschäftigungsverbote genannt:
Grundsätzlich dürfen werdende und stillende Mütter
– nicht schwer körperlich arbeiten,
– nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen
von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen,
Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung oder Lärm ausgesetzt sind,
– nicht im Akkord arbeiten,
– keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können,
– nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten,
– nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen
– sie regelmäßig Lasten über fünf Kilogramm oder gelegentlich Lasten
von mehr als zehn Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
bewegen oder befördern müssen,
– sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
– sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
– sie ausgleiten, fallen oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten
Unfallrisiko ausgesetzt sind,
– sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind,
– nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark
beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z. B. durch Fußantrieb),
– nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb
von zwei aufeinander folgenden Wochen arbeiten,
– nicht nachts (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) arbeiten,
– nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden; vom Verbot der Nacht-
und Sonntagsarbeit gibt es aber begrenzte Ausnahmen.
Mit Beginn des vierten Schwangerschaftsmonats sind regelmäßige Arbeiten
auf Beförderungsmitteln (Omnibus, LKW, Taxi) verboten. Wenn der fünfte
Schwangerschaftsmonat vorüber ist, darf die tägliche Arbeitszeit nicht mehr
als vier Stunden betragen, wenn die Beschäftigung ständig im Stehen ausgeübt
wird.
Es können auch persönliche Beschäftigungsverbote – unabhängig von den
allgemeinen Beschäftigungsverboten – bei gesundheitlicher Gefährdung der
werdenden Mutter oder des Kindes vom Arzt ausgesprochen werden. Möglich
wäre dann, dass der Arbeitgeber die werdende Mutter – mit gleichem
Entgelt – an einen anderen Arbeitsplatz umsetzt. Im Einzelfall könnte auch
die Verringerung der Arbeitszeit ausreichen. Diese Beschäftigungsverbote
unterscheiden sich von einer Arbeitsunfähigkeit. Bei den allgemeinen und
persönlichen Beschäftigungsverboten entstehen keine Einkommensverluste,
da Mutterschutzlohn (zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld während der
Mutterschutzfristen) in Höhe des durchschnittlichen Nettolohns gezahlt wird.