Nachgehender Leistungsanspruch
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf
Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft,
sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – Achtung: Die Aufnahme einer
geringfügigen Beschäftigung wird als Erwerbstätigkeit gewertet, ein nachgehender
Versicherungsschutz liegt dann nicht vor!
Die Monatsfrist für den nachgehenden Leistungsanspruch beginnt mit Beginn
des Tages nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Nach dem Beginn einer Familienversicherung nach § 10 SGB V können Leistungsansprüche nur noch aus der Familienversicherung gegen die Kranken- bzw. Pflegekasse abgeleitet werden, die die Versicherung durchführt.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die familienversicherten Angehörigen
Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Um einen dauerhaften Versicherungsschutz sicherzustellen, ist der
Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung unmittelbar im Anschluss
an das Ende der Familienversicherung zu empfehlen; Ausnahme: Es besteht
eine Pflichtversicherung.
Wird der nachgehende Leistungsanspruch von einem Monat ausgeschöpft
ohne dass sich eine anderweitige Absicherung anschließt, tritt unmittelbar
nach Beendigung der Mitgliedschaft Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 SGB V ein.