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drei junge Leute mit Pappkartons

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Pauschalbeitrag


Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die in dieser
Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % zu zahlen, wenn
der Arbeitnehmer GKV-versichert ist. Zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber
einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts dieser
Beschäftigung zu tragen. Werden diese Beschäftigungen in Privathaushalten
ausgeübt, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von jeweils 5 % zur
Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung
zu tragen (§ 249b SGB V, §168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).

Entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge, führt er Pauschalsteuern in
Höhe von 2 % ab. Alternativ kann er die individuelle Besteuerung über die
Lohnsteuerkarte vornehmen.

Die Pauschalbeiträge führt der Arbeitgeber zur Knappschaft (Minijob-Zen-
trale) ab.

Zahlt der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge, kann er die Lohnsteuer mit
einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben
(§ 40a Abs. 2a EStG). Bei Arbeitsentgelten über 400,00 EUR ist es individuell
über die Lohnsteuerkarte zu besteuern.

Pauschalierung der Lohnsteuer


Insbesondere in den nachfolgenden Fällen ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer
möglich:

Arbeitsentgelt kurzfristige Beschäftigung (Aushilfe)

Steuersatz: 25 %
weitere Voraussetzungen:

– max. 18 zusammenhängende Arbeitstage,
– max. 62,00 EUR durchschnittlicher Lohn pro Arbeitstag,
– max. 12,00 EUR durchschnittlicher Lohn pro Arbeitsstunde.

Arbeitsentgelt geringfügig entlohnte Beschäftigung

Steuersatz:
– 20 %, wenn keine Pauschalbeiträge entrichtet werden,
– 2 %, wenn Pauschalbeiträge entrichtet werden.

weitere Voraussetzungen:
– max. 400,00 EUR Lohn pro Monat,
– max. 12,00 EUR durchschnittlicher Lohn pro Arbeitsstunde.

Essenszuschuss

Steuersatz: 25 %
weitere Voraussetzungen: Mahlzeit kein Lohnbestandteil

Erholungsbeihilfe

Steuersatz: 25 %
weitere Voraussetzungen: max. 156,00 EUR für Arbeitnehmer,
104,00 EUR für Ehegatten und 52,00 EUR für jedes Kind.

Zukunftssicherung

Steuersatz: 20 %
weitere Voraussetzungen: max. 1.752,00 EUR pro Arbeitnehmer

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Steuersatz: 25 %

Pflegeversicherung


Als Träger der sozialen Pflegeversicherung wurden Pflegekassen bei den Krankenkassen gebildet. Die Selbstverwaltung derjeweiligen Krankenkasse hat ebenfalls
die Selbstverwaltungsaufgaben der Pflegekasse übernommen. Die private
Pflegeversicherung wird von den privaten Krankenversicherern durchgeführt.

In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sind alle Personen
einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ein
gesonderter Antrag auf Aufnahme in die Pflegeversicherung ist nicht nötig.
Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, deren monatliches
regelmäßiges Gesamteinkommen nicht höher als 365,00 EUR bzw. bei
geringfügig entlohnter Beschäftigung 400,00 EUR ist, sind im Rahmen der
Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können
sich bei Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung von der
Versicherungspflicht befreien lassen, das heißt beim Eintritt einer Befreiungsmöglichkeit
haben sie für die Dauer von drei Monaten ein Wahlrecht zwischen sozialer oder privater Pflegeversicherung.

Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert
sind, haben anstelle eines anteiligen Arbeitgeberbeitrages den Anspruch
auf Beihilfe. Sie werden mit einem Teilbeitrag versichert und erhalten auch
nur Teilleistungen.

Der Beitragssatz beträgt 1,95 %. Für kinderlose Versicherte ab Vollendung
des 23. Lebensjahres fällt ein Beitragszuschlag von 0,25 % an. Dieser ist
vom Versicherten allein zu tragen (-> Beitragssätze). Für Versicherte, die vor
dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag. Die Beitragshöhe
richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen (Lohn, Gehalt, Rente etc.) der Mitglieder. Die Beitragsbemessungsgrenze 2010 liegt für die alten und neuen Bundesländer bei monatlich 3.750,00 EUR.

Die Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente, aus Versorgungsbezügen
oder Arbeitseinkommen werden von den Rentnern allein getragen.


Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert
sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte
des Beitrags, der aus dem Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung
zu zahlen ist. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilsmäßig nach dem
Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses
verpflichtet.

Leistungen der Pflegeversicherung sind

– häusliche Pflege,
– Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
– Pflegegeld bei häuslicher Pflege und/oder
Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege,
– Pflegekurse,
– Teilstationäre Tages- und Nachtpflege,
– Kurzzeitpflege,
– Soziale Sicherung der Pflegepersonen,
– Verhinderungspflege,
– Vollstationäre Pflege,
– Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe,
– Mittel zur Wohnungsanpassung,
– Pflege bei Aufenthalt im Ausland,
– Betreuungsleistungen.

Die Leistungen sind teilweise untereinander kombinierbar (teils Sachleistung,
teils Geldleistung) und richten sich in ihrer Höhe nach den Pflegestufen.
Diese werden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bestimmt.


Pflegeurlaub


Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen
kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte
haben in diesem Fall das Recht, sich bis zu zehn Tagen unbezahlt von der
Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen in einer akuten
Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Während dieser Zeit
sind sie sozialversichert.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der
Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da
die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und
nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber
auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege oder pflegerischen Versorgung vorzulegen.

Weil das Recht, der Arbeit fernzubleiben, auf Akutfälle begrenzt ist, kann
es in der Regel nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen in Anspruch
genommen werden, sodass dieses Recht in der Regel auch nur einmal pro
Pflegefall ausgeübt wird.

Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit
sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B.
aus § 616 BGB oder aus § 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz) oder aufgrund
einer Vereinbarung ergibt. Darüber hinaus können individual-und kollektivrechtliche
Vereinbarungen Ansprüche auf Vergütungszahlung enthalten.

Während des Pflegeurlaubs besteht Kündigungsschutz.

Pflegezeit


Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für
die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der
Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur
für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung
versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens
zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären,
für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der
Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise
Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung
der Arbeitszeit anzugeben und in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten.
Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen,
es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dagegen sprechen. Die
Regelung entspricht insoweit dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz.

Auch während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz.

Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Wird die vollständige Freistellung in Anspruch genommen, so endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Bei teilweiser Freistellung ist darauf
zu achten, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt
und somit Versicherungsfreiheit eintritt. Der Arbeitnehmer ist abzumelden und
ggf. als geringfügig Beschäftigter wieder anzumelden. Liegt bei teilweiser Freistellung
das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich zwischen 400,01 EUR und
800 EUR, gelten die beitragsrechtlichen Regelungen der -> Gleitzone.

Kranken- und Pflegeversicherung

Der Arbeitnehmer hat sich um einen anderweitigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu kümmern, wenn er wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgemeldet wird. Falls keine Familienversicherung besteht,
kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht. Die Pflegekasse gibt
dann einen Zuschuss zu dem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung übernimmt die Pflegekasse
die Beiträge zu Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung
werden von der Pflegekasse übernommen, wenn der Pflegebedürftige
Leistungen der Pflegeversicherung erhält und die häusliche Pflege mindestens
14 Stunden in der Woche beträgt.

Praktikanten


Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen
betrieblicher Berufsbildung gilt als Beschäftigungim Sinne der Sozialversicherung.
Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in Betrieben
zu erlangen, unterliegen daher grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften für
die einzelnen Sozialversicherungszweige der Versicherungspflicht.

Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung sind Personen, die eine
in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische
Tätigkeit ausüben. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob das Praktikum
gegen Arbeitsentgelt oder ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird.

Praktikum ohne Arbeitsentgelt

Wird für ein Praktikum kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung, wenn das Praktikum außerhalb des Studiums
ausgeübt wird – sogenanntes Vor- und Nachpraktikum (§ 5 Abs. 1 Nr.
10 SGB V). Wird dagegen das Praktikum ohne Arbeitsentgelt während des
Studiums absolviert (Zwischenpraktikum), besteht entweder weiterhin eine
Familienversicherung bzw. die Krankenversicherung der Studenten.

Die in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt
sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Für Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten, ist in 2010 für die Berechnung
der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt im Monat mindestens ein Betrag in Höhe 25,55 EUR in den alten Bundesländern bzw. 21,70 EUR in den neuen Bundesländern zu Grunde zu legen.

Praktikum mit Arbeitsentgelt

Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder
Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum vor Aufnahme des Studiums
oder vor Beginn des Fachschulbesuchs ableisten, werden in der Krankenversicherung
wie Arbeitnehmer beurteilt. Für gegen Arbeitsentgelt ausgeübte
Nachpraktika greift die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ebenfalls.

Sofern für diese Praktika im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Beiträge zu zahlen sind, sind diese vom Arbeitgeber allein zu
tragen, wenn das Arbeitsentgelt im Monat nicht mehr als 325,00 EUR beträgt.

-> Geringverdienergrenze

Prävention


In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Primärprävention eine Sollvorschrift
mit stark verpflichtendem Charakter. Die Leistungen der Primärprävention
sollen den allgemeinen Gesundheitszustand der Versicherten verbessern.

Durch die den Krankenkassen zusätzlich eingeräumte Möglichkeit, den
Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
durchzuführen, wird im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes die
Voraussetzung geschaffen, die Kooperation zwischen Unfallversicherungsträgern
und Krankenkassen durch die Entwicklung von aufeinander abgestimmten
Maßnahmen-Paketen zielorientiert weiterzuentwickeln. Die betriebliche
Gesundheitsförderung soll auch den Arbeitgebern steuerliche Vorteile bringen. So ist sie bis zu einem Freibetrag von 500 EUR im Jahr je Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Diese Maßnahme soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durchzuführen. Hierunter fallen Maßnahmen zur Vorbeugung
und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
Maßnahmen zur gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung sowie gegen
den Suchtmittelkonsum. Geplant ist, dass unter diese Steuerbefreiung auch
barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für
externe Maßnahmen fallen.

Primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
und zwar „mit allen geeigneten Mitteln“. Die Berufsgenossenschaften
haben dazu fachlich besonders vorgebildete Aufsichtspersonen anzustellen,
deren Aufgabe es ist, die Durchführung der Prävention in den Betrieben zu
überwachen und die Unternehmer zu beraten. Zeitgemäße Prävention folgt
einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Maßnahmen genauso einschließt wie den Gesundheitsschutz.

Psychotherapie


Psychotherapie kann nur im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien von der
Krankenkasse erbracht werden, soweit und solange eine seelische Krankheit
vorliegt. Als seelische Krankheit gilt auch eine geistige oder seelische
Behinderung, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind. Sie ist
keine Leistung der GKV, wenn sie nicht der Heilung oder der Besserung
einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt ebenso
für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur
Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung,
körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie
heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.

Nach den Psychotherapie-Richtlinien sind als Behandlungsverfahren derzeit
zugelassen:

– Psychoanalytisch begründete Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und
– Verhaltenstherapie.

Der Versicherte kann den zugelassenen Psychotherapeuten ohne vorherigen
Besuch eines Arztes direkt aufsuchen.

Das Erstzugangsrecht ist allerdings verknüpft mit der Verpflichtung des behandelnden
Psychotherapeuten, spätestens nach den probatorischen Sitzungen,
deren Anzahl der Bundesausschuss in den Psychotherapie-Richt-
linien regelt, den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen, der in
diesem Bericht das Ergebnis seiner Abklärung einer eventuell vorliegenden
somatischen Erkrankung niederlegt und, sofern er es für erforderlich hält,
auch die Abklärung durch einen Psychiater (gegebenenfalls durch einen Kinder-
und Jugendlichenpsychiater) veranlasst, der den Konsiliarbericht dann
entsprechend ergänzt.

Die Inanspruchnahme der Psychotherapie ist zuzahlungspflichtig.

-> Ärztliche Behandlung
BKK
Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeber-
versicherung

Olvenstedter
Chaussee 126
39130 Magdeburg

Fon: (03 91) 7 25 18-100
Fax: (03 91) 7 25 18-20
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