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drei junge Leute mit Pappkartons

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Rehabilitation und Teilhabe

Leistungen/Voraussetzungen

Hilfen bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bzw. bei Drohung
einer solchen Behinderung können notwendig sein,
– um die Behinderung (einschließlich chronischer Krankheiten) abzuwenden,
zu beseitigen oder zu mindern, bzw.
– um zu verhüten, dass sich die Behinderung verschlimmert, oder um ihre
Folgen zu mildern, und zwar unabhängig davon, welche Ursache die Behinderung
hat.

Leistungen zur Teilhabe ermöglichen es behinderten Menschen, sich einen
Platz in der Gemeinschaft – insbesondere im Arbeitsleben – zu sichern, der
ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

Folgende Hilfen kommen in Betracht:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere:
– ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
– Arznei- und Verbandmittel,
– Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung
bedrohter Kinder,
– Heilmittel einschließlich physikalischer Sprach-und Beschäftigungstherapie,
– Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden ambulant oder stationär
in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt und schließen bei Bedarf
die erforderliche Unterkunft und Verpflegung ein.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere:
– Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen, einschließlich
Leistungen, um die Arbeitsaufnahme zu fördern, dazu gehören auch Eingliederungshilfen
an Arbeitgeber,
– Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung, die wegen der
Behinderung erforderlich ist (z. B. für blinde Menschen),
– berufliche Anpassung, Ausbildung, Weiterbildung einschließlich eines
schulischen Abschlusses, der erforderlich ist, um an einer beruflichen
Weiterbildung teilzunehmen,
– sonstige Hilfen zu Förderung der Teilhabe zum Arbeitsleben, um behinderten
Menschen eine angemessene Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte
Menschen zu ermöglichen.

Bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen die
Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit des behinderten Menschen
genauso berücksichtigt werden wie die Lage und Entwicklung auf dem
Arbeitsmarkt. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehört auch,
dass die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung übernommen werden –
vorausgesetzt, dass der behinderte Mensch außerhalb des eigenen oder
des elterlichen Haushalts untergebracht werden muss, um an der Maßnahme
teilnehmen zu können. Das kann notwendig sein, wenn Art und
Schwere der Behinderung dies erfordern, oder um den Erfolg der Leistungen
zur Teilhabe zu sichern.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Hierzu zählen beispielsweise:

– Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
– Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
– Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
– Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Finanzielle Leistungen

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten Versicherte während der
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, je nachdem, welcher Leistungsträger
zuständig ist, in der Regel entweder Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Übergangsgeld. Darüber hinaus leistet die
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Erstausbildung behinderter
Jugendlicher und junger Erwachsener unter bestimmten Voraussetzungen
ein Ausbildungsgeld.

Rentenreform


Durch das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische
Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung“ wurde die Grenze für die Regelaltersrente vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Diese Grenze betrifft Versicherte ab dem Jahrgang 1964. Für ältere Versicherte
ab dem Jahrgang 1947 erfolgt die Anhebung der Altersgrenze stufenweise,
zunächst in 1-Monats- und ab 2024 in 2-Monats-Schritten.

Wer früher in Rente geht, muss einen Rentenabschlag von 0,3 % für jeden
Monat hinnehmen.

Die folgende Tabelle gibt die stufenweise Anhebung und die damit verbundenen
Rentenabschläge wieder, wenn die Rente mit 65 Jahren in Anspruch
genommen wird.

Jahrgang   Rente   Abschlag (%)    Jahrgang       Rente        Abschlag (%)

1947            65 + 1       0,3                   1956                 65 + 10             3,0
1948            65 + 2       0,6                   1957                 65 +                  3,3
1949            65 + 3       0,9                   1958                 66                     3,6
1950            65 + 4       1,2                   1959                 66 + 2               4,2
1951            65 + 5       1,5                   1960                 66 + 4               4,8
1952            65 + 6       1,8                   1961                 66 + 6               5,4
1953            65 + 7       2,1                   1962                 66 + 8               6,0
1954            65 + 8       2,4                   1963                 66 + 10             6,6
1955            65 + 9       2,7                   1964                 67                     7,2


Mit Beginn der Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird
eine neue Rentenart – die Altersrente für besonders langjährige Versicherte –
eingeführt.

Anspruch auf diese abschlagsfreie Rente besteht nach Vollendung des
65.Lebensjahres, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

Einen Vertrauensschutz genießen vor 1955 geborene Versicherte, die bis
zum 31.12.2005 mit Ihrem Arbeitgeber verbindlich Altersteilzeit vereinbart
haben. Diese können auch weiterhin ohne Abschlag mit Vollendung des 65.
Lebensjahres in Rente gehen.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze wirkt sich auch auf folgende Altersrenten
aus:

– Altersrente für langjährig Versicherte,
– Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
– Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
– Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit/nach Altersteilzeitarbeit.

Rentnerbeiträge


Der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern unterliegen

– die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
– die Versorgungsbezüge und
– das Arbeitseinkommen.

Renten - Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach dem einheitlichen
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen seit 01.07.2009 in
Höhe von 14,9 %. Der ehemalige Zusatzbeitrag von 0,9 % ist in diesem
Beitragssatz enthalten und weiterhin vom Rentner allein zu tragen. In der
Pflegeversicherung gilt der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,95 %, für
Versicherte ohne Kinder 2,2 % (-> Beitragssätze). Den Beitrag zur Pflegeversicherung
trägt allein der Rentner. -> Pflegeversicherung

Versorgungsbezüge – Pensionen (z. B. Beamtenpensionen) und Renten
der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) – von pflichtversicherten
Rentnern werden grundsätzlich bei der Beitragsberechnung berücksichtigt,
sofern die Versorgungsbezüge monatlich insgesamt 1/20 der monatlichen
Bezugsgröße (2010: 127,75 EUR bundeseinheitlich) übersteigen. Die
Beiträge zur Krankenversicherung berechnen sich aus dem einheitlichen
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen seit 01.07.2009 in
Höhe von 14,9 %. In der Pflegeversicherung wird grundsätzlich der Beitragssatz
von 1,95 %, für kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres
2,2 % zu Grunde gelegt (-> Beitragssätze). Für Versicherte, die vor
dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag von 0,25 %. Die
Beiträge aus den Versorgungsbezügen werden vom Rentner alleine getragen.

-> Pflegeversicherung

Das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung ist beitragspflichtig, wenn es
neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Auch beim Arbeitseinkommen gilt die Grenze von 1/20 der monatlichen
Bezugsgröße sowie der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenkassen.

Die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Rentner wird durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV- Spitzenverband) geregelt.
Die demnach festgestellte Beitragsbemessungsgrundlage gilt ebenfalls für
die Pflegeversicherung.

Bei der Beitragsberechnung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des freiwillig versicherten Rentners zu berücksichtigen. Dabei werden neben
der Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen zusätzlich Einkünfte aus
Miet-und Pachteinnahmen, Kapitalerträgen und anderen Einkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2010: 3.750,00 EUR monatlich) herangezogen. Werden
keine oder geringere Einkünfte nachgewiesen, werden die Beiträge von
der Mindestbemessungsgrundlage (2010: 851,67 EUR monatlich) berechnet.

Für die Beitragsberechnung aus allen festgestellten Einkünften ist je nach
Leistungsanspruch der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz maßgebend.
Der Beitrag aus dem Arbeitseinkommen, der Rente und dem Versorgungsbezug ist aus dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen.

Analog zu den versicherungspflichtigen Rentnern erhalten freiwillig versicherte
Rentner von dem Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss
zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Rentnerkrankenversicherung

 
Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR):

– Rentenanspruch (Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit
oder eine Rente wegen Todes) gegeben
– Rente beantragt und
– Vorversicherungszeit erfüllt.

Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nur ein, wenn die Vorversicherungszeit
erfüllt ist. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn in der Zeit von
der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung
(Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums
eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse
bestanden hat. Den Mitgliedschaftszeiten stehen unter bestimmten Voraussetzungen
bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung gleich.

Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind nicht nur Pflichtmitgliedschaftszeiten
zu berücksichtigen, sondern auch freiwillige Mitgliedschaftszeiten sowie Zeiten einer Familienversicherung, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft (des Stammversicherten) beruhen.

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