
Rehabilitation und Teilhabe
Leistungen/VoraussetzungenRentenreform
Durch das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische
Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung“ wurde die Grenze für die Regelaltersrente vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Diese Grenze betrifft Versicherte ab dem Jahrgang 1964. Für ältere Versicherte
ab dem Jahrgang 1947 erfolgt die Anhebung der Altersgrenze stufenweise,
zunächst in 1-Monats- und ab 2024 in 2-Monats-Schritten.
Wer früher in Rente geht, muss einen Rentenabschlag von 0,3 % für jeden
Monat hinnehmen.
Die folgende Tabelle gibt die stufenweise Anhebung und die damit verbundenen
Rentenabschläge wieder, wenn die Rente mit 65 Jahren in Anspruch
genommen wird.
Jahrgang Rente Abschlag (%) Jahrgang Rente Abschlag (%)
1947 65 + 1 0,3 1956 65 + 10 3,0
1948 65 + 2 0,6 1957 65 + 3,3
1949 65 + 3 0,9 1958 66 3,6
1950 65 + 4 1,2 1959 66 + 2 4,2
1951 65 + 5 1,5 1960 66 + 4 4,8
1952 65 + 6 1,8 1961 66 + 6 5,4
1953 65 + 7 2,1 1962 66 + 8 6,0
1954 65 + 8 2,4 1963 66 + 10 6,6
1955 65 + 9 2,7 1964 67 7,2
Mit Beginn der Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird
eine neue Rentenart – die Altersrente für besonders langjährige Versicherte –
eingeführt.
Anspruch auf diese abschlagsfreie Rente besteht nach Vollendung des
65.Lebensjahres, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Einen Vertrauensschutz genießen vor 1955 geborene Versicherte, die bis
zum 31.12.2005 mit Ihrem Arbeitgeber verbindlich Altersteilzeit vereinbart
haben. Diese können auch weiterhin ohne Abschlag mit Vollendung des 65.
Lebensjahres in Rente gehen.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze wirkt sich auch auf folgende Altersrenten
aus:
– Altersrente für langjährig Versicherte,
– Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
– Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
– Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit/nach Altersteilzeitarbeit.
Rentnerbeiträge
Der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern unterliegen
– die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
– die Versorgungsbezüge und
– das Arbeitseinkommen.
Renten - Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach dem einheitlichen
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen seit 01.07.2009 in
Höhe von 14,9 %. Der ehemalige Zusatzbeitrag von 0,9 % ist in diesem
Beitragssatz enthalten und weiterhin vom Rentner allein zu tragen. In der
Pflegeversicherung gilt der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,95 %, für
Versicherte ohne Kinder 2,2 % (-> Beitragssätze). Den Beitrag zur Pflegeversicherung
trägt allein der Rentner. -> Pflegeversicherung
Versorgungsbezüge – Pensionen (z. B. Beamtenpensionen) und Renten
der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) – von pflichtversicherten
Rentnern werden grundsätzlich bei der Beitragsberechnung berücksichtigt,
sofern die Versorgungsbezüge monatlich insgesamt 1/20 der monatlichen
Bezugsgröße (2010: 127,75 EUR bundeseinheitlich) übersteigen. Die
Beiträge zur Krankenversicherung berechnen sich aus dem einheitlichen
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen seit 01.07.2009 in
Höhe von 14,9 %. In der Pflegeversicherung wird grundsätzlich der Beitragssatz
von 1,95 %, für kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres
2,2 % zu Grunde gelegt (-> Beitragssätze). Für Versicherte, die vor
dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag von 0,25 %. Die
Beiträge aus den Versorgungsbezügen werden vom Rentner alleine getragen.
-> Pflegeversicherung
Das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung ist beitragspflichtig, wenn es
neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Auch beim Arbeitseinkommen gilt die Grenze von 1/20 der monatlichen
Bezugsgröße sowie der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenkassen.
Die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Rentner wird durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV- Spitzenverband) geregelt.
Die demnach festgestellte Beitragsbemessungsgrundlage gilt ebenfalls für
die Pflegeversicherung.
Bei der Beitragsberechnung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des freiwillig versicherten Rentners zu berücksichtigen. Dabei werden neben
der Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen zusätzlich Einkünfte aus
Miet-und Pachteinnahmen, Kapitalerträgen und anderen Einkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2010: 3.750,00 EUR monatlich) herangezogen. Werden
keine oder geringere Einkünfte nachgewiesen, werden die Beiträge von
der Mindestbemessungsgrundlage (2010: 851,67 EUR monatlich) berechnet.
Für die Beitragsberechnung aus allen festgestellten Einkünften ist je nach
Leistungsanspruch der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz maßgebend.
Der Beitrag aus dem Arbeitseinkommen, der Rente und dem Versorgungsbezug ist aus dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen.
Analog zu den versicherungspflichtigen Rentnern erhalten freiwillig versicherte
Rentner von dem Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss
zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Rentnerkrankenversicherung
Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR):
– Rentenanspruch (Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit
oder eine Rente wegen Todes) gegeben
– Rente beantragt und
– Vorversicherungszeit erfüllt.
Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nur ein, wenn die Vorversicherungszeit
erfüllt ist. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn in der Zeit von
der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung
(Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums
eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse
bestanden hat. Den Mitgliedschaftszeiten stehen unter bestimmten Voraussetzungen
bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung gleich.
Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind nicht nur Pflichtmitgliedschaftszeiten
zu berücksichtigen, sondern auch freiwillige Mitgliedschaftszeiten sowie Zeiten einer Familienversicherung, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft (des Stammversicherten) beruhen.