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drei junge Leute mit Pappkartons

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Sachbezüge

Sachbezüge sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und grundsätzlich
steuer- und beitragspflichtig.

Für das Jahr 2010 gelten folgende monatliche Sachbezugswerte:

Sachbezug                                    bundeseinheitlich
Freie Verpflegung gesamt                 215,00 Euro
Frühstück                                            47,00 Euro
Mittagessen                                         84,00 Euro
Abendessen                                        84,00 Euro

Freie Unterkunft (Abschläge bei        204,00 Euro
Mehrfachbelegung und
Jugendlichen)

Saison-Kurzarbeitergeld


Das Saison-Kurzarbeitergeld wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
finanziert.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird bei saisonbedingtem Arbeitsausfall in der
Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) gewährt, also bei Arbeitsausfall wegen
Witterungsgründen oder Auftragsmangel. Arbeitnehmer haben dadurch
in den Wintermonaten Anspruch auf Entgeltersatz. Die Bundesagentur für
Arbeit zahlt ihnen aus Beitragsmitteln 60 % oder, bei mindestens einem Kind,
67 % der pauschalierten Nettoentgelt-Einbußen, wenn der Arbeitnehmer ein
angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst hat.

Während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld müssen die Arbeitgeber
für ihre Arbeitnehmer abgesenkte Sozialversicherungsbeiträge abführen,
die sich aus 80 % des ausgefallenen Lohns errechnen.

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld werden umlagefinanzierte, ergänzende
Leistungen gewährt: 

1.  Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber

Die Unternehmen werden dadurch von den Kosten der Weiterbeschäftigung
der Beschäftigten bei Arbeitsausfällen in den Wintermonaten fast
völlig entlastet. Dadurch sollen Entlassungen aus Kostengründen in der
Schlechtwetterzeit vermindert werden.

2. Zuschuss-Wintergeld

Für jede aus Arbeitszeitguthaben eingesetzte Arbeitsstunde zur Vermeidung
von Arbeitsausfällen wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 2,50 EUR gezahlt.

3. Mehraufwands-Wintergeld

Es wird ein Zuschlag von 1,00 EUR für jede zwischen Mitte Dezember
und Ende Februar geleistete Arbeitsstunde gezahlt, in der Summe jedoch
nicht mehr als für 450 Stunden.

Saison-Kurzarbeitergeld kann in den Betrieben des Bauhauptgewerbes und
den Betrieben des Dachdeckerhandswerkes sowie den Betrieben des Garten-
und Landschafts- und Sportplatzbaues längstens in der Zeit vom 1. Dezember bis 31.März gewährt werden.

In den Betrieben des Gerüstbauerhandwerkes verbleibt es für die Jahre
2008 - 2010 bei der Regelung, dass Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld in
der Zeit der Schlechtwettergeldperiode (1. Dezember- 31.März) besteht.

Säumniszuschlag


Beitragspflichtige, die verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als
pünktliche Zahler. Es ist deshalb ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, für den Fall
der Säumnis einen Ausgleich herbeizuführen. Die Möglichkeit des Ausgleichs
schafft die Erhebung von Säumniszuschlägen für Beiträge (§ 24 SGB IV).

Der Säumniszuschlag für Arbeitgeber (als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags - kurz: "GSV-Beitrag") beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Beitrags. 

Tag der Zahlung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist

– bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
– bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein
Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zu Gunsten der Einzugsstelle.
Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt als Tag der
Zahlung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstitutes
der Einzugsstelle,
– bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Freiwillig Versicherte und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte haben ab
dem 2. Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 % des rückständigen
auf volle 50,00 EUR abgerundeten Beitrags für jeden Monat zu zahlen.


Schätzung des Unfallversicherungsbeitrags


Da das Gesamtentgelt eine der Grundlagen für die Beitragsberechnung
in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, ist der Unternehmer gesetzlich
verpflichtet, bis zum 11. Februar eines jeden Jahres einen Nachweis zur
Beitragsberechnung für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Berufsgenossenschaft
einzureichen. Vordrucke werden ihm übersandt. Falls er sie nicht
rechtzeitig erhält, sind sie bei der Berufsgenossenschaft anzufordern, oder
der Nachweis ist ohne Vordruck zu erstatten.

Gehen die Nachweise nicht rechtzeitig ein, so nimmt die Berufsgenossenschaft
eine Schätzung vor, um die Umlagerechnung abschließen zu können.

Scheinselbstständigkeit


Der Scheinselbstständige tritt in der Regel als Ein-Personen-Unternehmer
auf und zeichnet sich dadurch aus, dass er die Pflichten eines Arbeitnehmers
mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. Dabei gehen
die vertraglichen oder tatsächlichen Einschränkungen so weit, dass sich der
Scheinselbstständige und der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht
voneinander unterscheiden. Beide sind in den Betriebs- und Arbeitsablauf
ihres Auftraggebers eingegliedert und zumeist auch weisungsgebunden.
Scheinselbstständige können ihre Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten
und ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Ihren „Gewinn“ können
sie nur durch eine höhere persönliche Arbeitsleistung steigern.

Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung
einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung
bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs.
1 Satz 1 SGB IV hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Zuständig für
die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin).

Schüler

 
Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen
über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden.
Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern dem Grund nach der
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig
entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden.

Danach unterliegen Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres mehr als
zwei Monate oder 50 Arbeitstage arbeiten, grundsätzlich der Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe
von 13 % (KV) und 15 % (RV) zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung
fallen solche Pauschalbeiträge nicht an.

Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden
Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind in der Arbeitslosenversicherung
versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht,
wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung besucht,
die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Schüler während des Besuchs
allgemein bildender Schulen versichert. Sofern eine versicherungspflichtige,
eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung
vorliegt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.

Schwangerschaftsabbruch


Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen
Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt (§ 24b SGB V). Diese Voraussetzung
ist erfüllt, wenn der Abbruch aus medizinischen oder kriminologischen
Gründen durchgeführt wird. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse
die gesamten Kosten. Es besteht ggf. Anspruch auf Krankengeld.

Ein Abbruch aus anderen Gründen ist rechtswidrig, aber straffrei unter folgenden
Voraussetzungen:

– Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle,
– Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis durch einen Arzt.

In diesen Fällen werden Kosten von der Krankenkasse übernommen (Anspruch
auf Krankengeld besteht nicht) und zwar

bei ambulantem Schwangerschaftsabbruch

– die Feststellung der Schwangerschaft und ihre Behandlung,
– die ärztliche Beratung (Erhalt und Abbruch der Schwangerschaft),
– Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
– ärztliche Behandlung,
– Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,

bei stationärem Schwangerschaftsabbruch

zusätzlich zu den Kosten der ambulanten Behandlung bei medizinischer Notwendigkeit
eines stationären Aufenthalts die Kosten für die Krankenhausbehandlung
für die Tage vor und nach dem Eingriff.

Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs und die damit zusammenhängenden
Behandlungskosten zahlt die Versicherte selbst, sofern keine Komplikationen
auftreten. Bei Frauen, die diese Kosten nicht aufbringen können,
übernimmt die Krankenkasse im Auftrag des Landes unter Berücksichtigung
bestimmter Einkommensgrenzen die Kosten.

Frauen, die Leistungen nach dem SGB XII, ALG II, Ausbildungsförderung
(BAföG) oder ähnliche Leistungen beziehen, brauchen die Kosten eines
Schwangerschaftsabbruchs nicht selbst aufzubringen.

Hinweis: Die von der Krankenkasse übernommenen Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden über Steuereinnahmen finanziert.

Sozialversicherungsausweis


Jeder Arbeitnehmer erhält auf Antrag (bei der Krankenkasse) bei erstmaliger
Aufnahme einer Beschäftigung einen Sozialversicherungsausweis. Ausgestellt
wird dieser Ausweis zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer
von den Rentenversicherungsträgern. Seit dem 01.01.2009 dient der Sozialversicherungsausweis nur noch der Übermittlung der Versicherungsnummer
bei Aufnahme der Beschäftigung.

Stattdessen sind die Arbeitnehmer einiger Branchen dazu verpflichtet, seit Anfang 2009 amtliche Personaldokumente  mitzuführen (-> Mitführungspflicht).

Sterbegeld bei Arbeits- und Wegeunfällen

Beim Tode eines Versicherten aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie
einer anerkannten Berufskrankheit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung
Sterbegeld (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Das Sterbegeld beträgt
1/7 der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. (2010 = 4.380,00 EUR
West/3.720,00 EUR Ost).

Ist der Tod an einem anderen Ort (also nicht am Ort der ständigen Familienwohnung)
eingetreten, werden die Überführungskosten zum Bestattungsort
grundsätzlich erstattet.

Steuerfreie Zuschläge


Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit
einer Beschäftigung sind mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen
besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie
geleistet werden.

Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche
Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
Das gilt nicht für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
sofern diese aus einem Grundlohn (Stundenlohn) berechnet werden,
der 25,00 EUR übersteigt.

Achtung: In § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung wird bestimmt,
dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-oder Nachtarbeit
in der gesetzlichen Unfallversicherung, abweichend von der übrigen Sozialversicherung,
dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden müssen!

Studenten


Studenten sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig,
wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Die Versicherungspflicht
tritt nicht ein, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert
sind.

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich
mit dem Semester. Dieses beginnt an den Hochschulen am 1. April
und am 1. Oktober, an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1. März und
am 1. September eines jeden Jahres. Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung
haben, gelten als Semester die Zeiten vom 1. April bis 30. September
und vom 1. Oktober bis 31. März.

Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters,
längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet
wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt,
wenn besondere Gründe (z. B. familiäre oder persönliche) die Überschreitung
der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten endet einen Monat
nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder
zurückgemeldet haben.

Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vor
der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Kran-
kenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Bundesverband) kann andere Zahlungsweisen regeln. Bei Studenten, die
ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule
die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

Die einheitlichen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung betragen
53,40 EUR im Monat zuzüglich 9,98 EUR für die Pflegeversicherung. Studenten,
die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen
in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 1,28 EUR. In den
Krankenversicherungsbeiträgen ist der Krankenversicherungszuschlag von
0,9 % enthalten. Diese Beiträge gelten auch für Studenten, die freiwilliges
Mitglied ihrer Krankenkasse sind, weil sie an ausländischen Hochschulen
eingeschrieben sind. -> Pflegeversicherung

Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen
ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden,
unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung.

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht,
unabhängig davon, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Beschäftigung
handelt, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung;
die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in
den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit auch bei einer
Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt,
dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das
Studium in Anspruch genommen werden.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf
mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit
anzunehmen.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern die Beschäftigung
keine geringfügige Beschäftigung ist.

In der Unfallversicherung besteht für beschäftigte Studenten – unabhängig
von einer evtl. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich immer Versicherungsschutz und demnach
Beitragspflicht für die erzielten Arbeitsentgelte.

sv.net


sv.net ist der Überbegriff für zwei verschiedene Möglichkeiten, Meldungen
und Beitragsnachweise elektronisch an die Einzugsstellen zu übermitteln.
Unterschieden wird zwischen sv.net/online und sv.net/classic.

Für die Nutzung von sv.net/online ist lediglich ein aktueller Internet-Brow-
ser und die Betriebsnummer erforderlich.

sv.net/online ist eine Internetanwendung mit deren Hilfe der Arbeitgeber Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise schnell und kostenfrei
„online“ erstellen und an die Krankenkasse übermitteln kann. Umfangreiche
Plausibilitätsprüfungen werden während der Erstellung durchgeführt.

Eine Installation des Programmes ist nicht erforderlich, da die Anwendung
direkt im Internet unter der Adresse http://www.datenaustausch.de gestartet
werden kann.

Für die Nutzung von sv.net/classic benötigt der Anwender die Betriebsnummer
seines Unternehmens und die lokale Installation des Programms.

sv.net/classic ist eine Anwendung, mit deren Hilfe der Arbeitgeber Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise komfortabel und kostenfrei
erstellen und an die Krankenkasse übermitteln kann.

Nach Eingabe der Personaldaten werden alle für die Meldungen zur Sozialversicherung
(An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für
Beitragsnachweise relevanten Beschäftigungsdaten von sv.net/classic verwaltet.
Dadurch wird bei der Erstellung der Sozialversicherungsmeldungen
die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anhand der individuellen Beschäftigungsverhältnisse automatisch vorgenommen. Die Meldungen werden
nach der Erstellung über das Internet an die Krankenkassen übermittelt.
sv.net/classic und sv.net/online sind kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm.
Die Entgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steueranteile werden nicht errechnet.

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