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drei junge Leute mit Pappkartons

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Umlagen



Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von
den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

Umlage U

Die Umlage U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei
Krankheit bzw. Reha-Maßnahme zu entrichten. Sie errechnet sich aus den
Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden
nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu
bemessen wären. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht umlagepflichtig.
Den Umlagesatz setzt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung fest.
Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag
bis zu vier Wochen haben, bleibt bei der Berechnung der Umlage außer
Ansatz, da für diese Arbeitnehmer keine gesetzliche Entgeltfortzahlung geleistet
werden muss und somit keine Erstattung in Betracht kommt. Für
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beträgt der Beitrag zur Umlage U1
0,6 %; für diese Personen ist die Umlage an die Knappschaft (Minijob-Zen-
trale) abzuführen.

Umlage U2

Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz
zu entrichten. Sie errechnet sich aus den Bruttoarbeitsentgelten
aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht umlagepflichtig. Den Umlagesatz
setzt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Für geringfügig beschäftigte
Arbeitnehmer beträgt er derzeit 0,07 %.

-> Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen

Umlage zur Unfallversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss das Umlagesoll (= Finanzbedarf des UV-Trägers) des abgelaufenen Kalenderjahres decken.

Neben der Eigenumlage berechnen die Berufsgenossenschaften auch die
Insolvenzgeldumlage sowie die Ausgleichsumlage.

Zweck der Ausgleichsumlage ist es, die einer Berufsgenossenschaft angehörenden
Unternehmen vor übermäßiger Beitragsbelastung zu schützen, wenn durch besondere Ereignisse die Arbeitsentgelte im Verhältnis zu den Entschädigungsleistungen extrem sinken.

Der Verband „Deutscher Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat alljährlich
die Ausgleichslast zu ermitteln und auf die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften umzulegen. Die Berufsgenossenschaften haben den auf sie entfallenden Anteil nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen auf die Unternehmer umzulegen. Wegen der Schutzbedürftigkeit kleinerer Unternehmen bleibt für jedes Unternehmen das Arbeitsentgelt bis zu einem bestimmten Freibetrag beitragsfrei.

Insolvenzgeldumlage

Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch des
Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate
des Arbeitsverhältnisses gesichert. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen
für das Insolvenzgeld werden durch die sogenannte Insolvenzumlage der Arbeitgeber
aufgebracht. Diese beträgt seit 01.01.2010 0,41 % (-> Beitragssätze). Seit dem 01.01.2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit überwiesen.

Unfallversicherung


Die gesetzliche Unfallversicherung (geregelt im SGB VII) ist ein Zweig der
Sozialversicherung. Sie sichert im Wesentlichen die gesundheitlichen Risiken
des Arbeitslebens ab und erbringt Leistungen bei einem -> Arbeitsunfall
und einer -> Berufskrankheit. Eine wesentliche Aufgabe der Unfallversicherung
ist es auch, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen neben den Arbeitnehmern
aber auch andere Personengruppen, wie z. B. Kinder in Kindergärten,
Schüler und Studenten.

Die Leistungen der Unfallversicherung umfassen neben der Prävention u. a.
Heilbehandlung (z. B. ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung), Lohnersatzleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld) und Rentenleistungen wie Ver-
letzten-und Hinterbliebenenrente. Auch Sterbegeld gehört zu den Leistungen.

Der Unternehmer und die Mitarbeiter sind bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
von Schadenersatzansprüchen wegen des Personenschadens
grundsätzlich freigestellt um den Betriebsfrieden zu wahren.

Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand.

Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist die
„Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“, die zahlreiche hoheitliche
Aufgaben wahrnimmt.

Unständig Beschäftigte


Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, deren „berufsmäßige“ Beschäftigung
entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag auf weniger als eine Beschäftigungswoche beschränkt ist. Es handelt sich um Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.

Unständig sind Beschäftigungen nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um
regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigungen han-
delt. Eine Dauerbeschäftigung liegt dann vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze
von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen.

Bei unständig Beschäftigten wird der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht
in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen. Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte ebenfalls. In der Arbeitslosenversicherung sind unständig Beschäftigte versicherungsfrei.
Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die unständig Beschäftigten bei der Ermittlung der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (-> Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen).

Beitragspflichtige Einnahme unständig Beschäftigter ist das gesamte
innerhalb eines Monates erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der Kranken- und Pflegeversicherung (2010: 3.750,00 EUR)
bzw. der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2010: 5.500,00 EUR alte
Bundesländer; 4.650,00 EUR neue Bundesländer).

Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse
keinen Anspruch auf Lohn-oder Gehaltsfortzahlung für mindestens
sechs Wochen. Nachdem u.a. für unständig Beschäftigte der Krankengeldanspruch zum 01.01.2009 ausgeschlossen wurde, hat der Gesetzgeber diese Regelung zum 1.8.2009 wieder rückgängig gemacht. Durch das "Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und andere Vorschriften" wurde festgelegt, dass u.a. unständig Beschäftigte nun wieder das gesetzliche Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche versichern können. Für sie gilt dann der allgemeine Beitragssatz der GKV (seit 1.7.2009:14,9 %). Als Alternative hierzu besteht auch die Möglichkeit, einen Wahltarif abzuschließen oder privat Vorsorge zu treffen.


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