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drei junge Leute mit Pappkartons

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Vermögensbildung


Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers
durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
staatlich gefördert.

Die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen ist in verschiedenen Formen
möglich, z. B. durch Sparverträge, Bausparverträge, Lebensversicherungen
oder über Wertpapiere. Der Arbeitnehmer kann die Art der vermögenswirksamen
Leistung frei wählen. Eine Beschränkung der Anlageformen durch Tarifvertrag ist jedoch möglich.

Sofern das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden den Betrag von
17.900 EUR und bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten 35.800 EUR
jährlich nicht übersteigt, besteht Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage. Bei Anlagen in Wertpapieren oder Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers beträgt die Einkommensgrenze 20.000 EUR bei Alleinstehenden und 40.000 EUR bei Zusammenveranlagung.

Die Arbeitnehmersparzulage beträgt bei Anlage in Wertpapieren oder Beteiligungen
am Unternehmen des Arbeitgebers 18 % bis zu einer Anlage
von 400 EUR jährlich, bei Anlage in Sparverträgen, Bausparverträgen oder
Lebensversicherungen 9 % bis zu einer Anlage von 470 EUR jährlich.

Die Arbeitnehmersparzulage ist steuer-und beitragsfrei. Werden vom Arbeitgeber
zusätzlich zum Arbeitsentgelt vermögenswirksame Leistungen
gezahlt, sind diese grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Verpflegungsmehraufwendungen


Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise, bei
Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit, die Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb
des öffentlichen Dienstes vonihrem Arbeitgeber erhalten, sind insoweit
steuerfrei, als die nachfolgenden Pauschbeträge nicht überschritten werden.

Dauer der Abwesenheit                       Pauschbetrag je Kalendertag

weniger als acht Stunden                                               /
acht bis unter 14 Stunden                                           6,00 Euro
14 bis unter 24 Stunden                                            12,00 Euro
24 Stunden                                                                24,00 Euro

Bei Auslandsdienstreisen treten an die Stelle des Pauschbetrags länderweise
unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gemacht werden.

Versicherungsfreiheit


Versicherungsfreie Personen sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig, d. h. Ausschlusstatbestände führen zur Versicherungsfreiheit.

Krankenversicherung

Krankenversicherungsfrei sind Personen wegen Überschreitens der
-> Jahresarbeitsentgeltgrenze, sowie Beamte, Richter und ähnlich versorgte Personen
– auch wenn sie Anspruch auf Ruhegehalt haben –, Werkstudenten
und Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind (§ 6 SGB V).

Rentenversicherung

Rentenversicherungsfrei in einer Beschäftigung sind nach § 5 SGB VI besondere
Personengruppen z. B. Beamte und Richter auf Lebenszeit, in dieser
Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung
einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Wenn diese Personengruppen
schon eine Altersversorgung nach Erreichen einer Altersgrenze erhalten,
sind sie ebenfalls rentenversicherungsfrei.

Versicherungsfreiheit besteht auch für Personen, die bis zur Vollendung des
Lebensjahres für den Anspruch auf die Regelaltersrente (-> Rentenreform)
nicht versichert waren oder nach Vollendung dieses Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben oder eine Vollrente
wegen Alters beziehen.

Ebenfalls rentenversicherungsfrei sind ordentlich Studierende, die ein vorgeschriebenes
Praktikum, ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,
das regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt, ableisten.

Arbeitslosenversicherung

Auch hier sind besondere Personengruppen versicherungsfrei (§§ 27, 28 SGB III):

– Beamte, Richter, usw. unter bestimmten Voraussetzungen,
– Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen unter bestimmten Voraussetzungen,
– satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen
und ähnliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen,
– Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen,
dessen Vorstand sie angehören,
– unständig berufsmäßig Beschäftigte,
– Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als
Zwischenmeister ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes
aus der Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird,
– Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder
Fortbildung unter bestimmten Voraussetzungen,
– Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher
Beigeordneter,
– Schüler und ordentlich Studierende, die während dieser Zeit eine Beschäftigung
ausüben,
– Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf die Regelaltersrente
vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr
vollenden,
– Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd
nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Arbeitsagentur
diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
– Personen, während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen
Leistungsträgers zuerkannt ist.

Geringfügige Beschäftigungen sind kranken-, renten-, pflege-und arbeitslosenversicherungsfrei. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zwischen einer
geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden.

Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht ergibt sich in

– der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
– der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
– der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
– der Pflegeversicherung §§ 20 ff. SGB XI,
– der Unfallversicherung §§ 2 ff. SGB VII.

Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer uns Auszubildenden, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei
(-> Versicherungsfreiheit).
In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind Auszubildene auch ohne Zahlung
von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig.

Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind.

Krankenversicherung

Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen beispielsweise auch

- Arbeitslosengeldbezieher
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)
- Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
- Künstler und Publizisten
- bestimmte behinderte Menschen
- Studenten
- Praktikanten
- Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Versicherungszeit)
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben

Nicht versicherungspflichtige Personen, die zusätzlich eine hauptberuflichselbstständige Tätigkeit ausüben.

Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert werden können, sind versicherungspflichti in der privaten Versicherung. Die privaten Versicherungen nach haben einen Basistarif zur Verfügung zu stellen.

Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die krankenversichert sind.

Rentenversicherung

Rentenversicherungspflichtig sind beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

- behinderte Menschen
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld)
- Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Bezieher von leistungen nach dem SGB II
- bestimmte selbständig Tätige.

Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

- Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten
- Wehrdienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind)
- Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen
- Personen, die ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erziehen
- Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Unfallversicherung

Der Unfallversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

- behinderte Menschen
- Personen in der Landwirtschaft
- Kinder während des Besuchs von Kindergärten
- Schüler
- Studierende
- ehrenamtlich Tätige
- Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten
- Blut- und Organspender
- Pflegepersonen

Versicherungspflicht tritt Kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vorliegen.

Versorgungsbezüge


Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff
„Versorgungsbezüge“ verwendet. Diese Versorgungsbezüge werden nur
insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

Die Versorgungsbezüge werden – ebenso wie die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen
Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Abs. 5 ALG (geteilte Auszahlung der Rente). Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen
und Arbeitseinkommen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Im Jahr 2010 sind dies 127,75 EUR monatlich. Die Beitragsentrichtung entfällt jedoch nicht, wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten wird. Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge oder mehrere Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge und
Arbeitseinkommen, dann sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.

Einmalige Abfindungen von Versorgungsbezügen, wie z. B. eine Direktversicherung,
sind mit 1/120 der Leistung für den Kalendermonat anzurechnen,
längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
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