
Vermögensbildung
Die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen ist in verschiedenen Formen
möglich, z. B. durch Sparverträge, Bausparverträge, Lebensversicherungen
oder über Wertpapiere. Der Arbeitnehmer kann die Art der vermögenswirksamen
Leistung frei wählen. Eine Beschränkung der Anlageformen durch Tarifvertrag ist jedoch möglich.
Sofern das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden den Betrag von
17.900 EUR und bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten 35.800 EUR
jährlich nicht übersteigt, besteht Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage. Bei Anlagen in Wertpapieren oder Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers beträgt die Einkommensgrenze 20.000 EUR bei Alleinstehenden und 40.000 EUR bei Zusammenveranlagung.
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt bei Anlage in Wertpapieren oder Beteiligungen
am Unternehmen des Arbeitgebers 18 % bis zu einer Anlage
von 400 EUR jährlich, bei Anlage in Sparverträgen, Bausparverträgen oder
Lebensversicherungen 9 % bis zu einer Anlage von 470 EUR jährlich.
Die Arbeitnehmersparzulage ist steuer-und beitragsfrei. Werden vom Arbeitgeber
zusätzlich zum Arbeitsentgelt vermögenswirksame Leistungen
gezahlt, sind diese grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Verpflegungsmehraufwendungen
Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag je Kalendertag
weniger als acht Stunden /
acht bis unter 14 Stunden 6,00 Euro
14 bis unter 24 Stunden 12,00 Euro
24 Stunden 24,00 Euro
Bei Auslandsdienstreisen treten an die Stelle des Pauschbetrags länderweise
unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gemacht werden.
Versicherungsfreiheit
Krankenversicherung
Krankenversicherungsfrei sind Personen wegen Überschreitens der
-> Jahresarbeitsentgeltgrenze, sowie Beamte, Richter und ähnlich versorgte Personen
– auch wenn sie Anspruch auf Ruhegehalt haben –, Werkstudenten
und Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind (§ 6 SGB V).
Rentenversicherung
Rentenversicherungsfrei in einer Beschäftigung sind nach § 5 SGB VI besondere
Personengruppen z. B. Beamte und Richter auf Lebenszeit, in dieser
Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung
einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Wenn diese Personengruppen
schon eine Altersversorgung nach Erreichen einer Altersgrenze erhalten,
sind sie ebenfalls rentenversicherungsfrei.
Versicherungsfreiheit besteht auch für Personen, die bis zur Vollendung des
Lebensjahres für den Anspruch auf die Regelaltersrente (-> Rentenreform)
nicht versichert waren oder nach Vollendung dieses Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben oder eine Vollrente
wegen Alters beziehen.
Ebenfalls rentenversicherungsfrei sind ordentlich Studierende, die ein vorgeschriebenes
Praktikum, ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,
das regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt, ableisten.
Arbeitslosenversicherung
Auch hier sind besondere Personengruppen versicherungsfrei (§§ 27, 28 SGB III):
– Beamte, Richter, usw. unter bestimmten Voraussetzungen,
– Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen unter bestimmten Voraussetzungen,
– satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen
und ähnliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen,
– Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen,
dessen Vorstand sie angehören,
– unständig berufsmäßig Beschäftigte,
– Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als
Zwischenmeister ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes
aus der Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird,
– Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder
Fortbildung unter bestimmten Voraussetzungen,
– Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher
Beigeordneter,
– Schüler und ordentlich Studierende, die während dieser Zeit eine Beschäftigung
ausüben,
– Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf die Regelaltersrente
vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr
vollenden,
– Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd
nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Arbeitsagentur
diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
– Personen, während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen
Leistungsträgers zuerkannt ist.
Geringfügige Beschäftigungen sind kranken-, renten-, pflege-und arbeitslosenversicherungsfrei. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zwischen einer
geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden.
Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht ergibt sich in
– der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
– der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
– der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
– der Pflegeversicherung §§ 20 ff. SGB XI,
– der Unfallversicherung §§ 2 ff. SGB VII.
Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer uns Auszubildenden, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei
(-> Versicherungsfreiheit).
In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind Auszubildene auch ohne Zahlung
von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig.
Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind.
Krankenversicherung
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen beispielsweise auch
- Arbeitslosengeldbezieher
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)
- Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
- Künstler und Publizisten
- bestimmte behinderte Menschen
- Studenten
- Praktikanten
- Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Versicherungszeit)
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben
Nicht versicherungspflichtige Personen, die zusätzlich eine hauptberuflichselbstständige Tätigkeit ausüben.
Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert werden können, sind versicherungspflichti in der privaten Versicherung. Die privaten Versicherungen nach haben einen Basistarif zur Verfügung zu stellen.
Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die krankenversichert sind.
Rentenversicherung
Rentenversicherungspflichtig sind beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- behinderte Menschen
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld)
- Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Bezieher von leistungen nach dem SGB II
- bestimmte selbständig Tätige.
Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten
- Wehrdienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind)
- Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen
- Personen, die ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erziehen
- Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.
Unfallversicherung
Der Unfallversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- behinderte Menschen
- Personen in der Landwirtschaft
- Kinder während des Besuchs von Kindergärten
- Schüler
- Studierende
- ehrenamtlich Tätige
- Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten
- Blut- und Organspender
- Pflegepersonen
Versicherungspflicht tritt Kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vorliegen.
Versorgungsbezüge