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drei junge Leute mit Pappkartons

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Wahltarife



Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs wurde den Krankenkassen
und Versicherten eine neue Wahlfreiheit beschert. Die gesetzlichen
Krankenkassen müssen bestimmte Wahltarife anbieten, manche können
sie anbieten.

Seit 01.04.2007 müssen die Krankenkassen Tarife für die Teilnahme an besonderen
Versorgungsformen (Integrierte Versorgung, Besondere ambulante
ärztliche Versorgung, Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen
Krankheiten, Teilnahme an Modellvorhaben, Hausarztzentrierte Versorgung)
anbieten. Als Bonus für die Teilnahme an einem dieser Programme gibt es
entweder Prämienzahlungen oder eine Ermäßigung der Zuzahlungen.

Freiwillig können die Krankenkassen Wahltarife mit Selbstbehalt anbieten.
Das Mitglied verpflichtet sich hierbei, einen Teil der von der Krankenkasse zu
tragenden Kosten selbst zu übernehmen und erhält im Gegenzug von seiner
Krankenkasse eine im Wahltarif vereinbarte Prämie.

Daneben gibt es Wahltarife, wenn das Mitglied und seine Familienangehörigen
ein Jahr lang keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen
haben. Als Gegenleistung zahlt die Krankenkasse eine vereinbarte Prämie,
maximal ein Zwölftel seines Jahresbeitrags. Ferner kann die Krankenkasse
Kostenerstattungstarife anbieten. Die Krankenkassen können hierbei Tarife
anbieten, die die Kostenerstattung für die Leistungen ärztliche Behandlung,
zahnärztliche Behandlung oder die stationäre Krankenhausbehandlung umfassen.
Die Höhe der Kostenerstattung an den Versicherten kann tariflich
vereinbart werden und es können entsprechende Prämienzahlungen vereinbart
werden. Zuletzt kann der Versicherte durch einen Wahltarif die Übernahme
der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossenen Arzneimittel
absichern. Für den erweiterten Leistungsanspruch kann die Krankenkasse
spezielle Prämienzahlungen vorsehen. Die Krankenkassen haben Mitgliedern, soweit ihnen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen entgeht, einen Wahltarif Krankengeld anzubieten, der auch individuell den Beginn der Krankengeldzahlung festlegen kann. 

Zu beachten ist allerdings, dass sich der Versicherte für drei Jahre an seinen
Wahltarif bindet und damit für diesen Zeitraum kein Sonderkündigungsrecht
(z. B. wegen Erhebung eines Zusatzbeitrages) hat.

Wehr- und Zivildienst


Der Wehrdienst führt zum Fortbestand der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse.
Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen
Pflegeversicherung besteht während eines Wehrdienstes (bzw. einer
Wehrübung) oder eines Zivildienstes weiter. Dies gilt auch für eine Eignungsübung
und auch für nicht wehrpflichtige Berufs- oder Zeitsoldaten, die
an Wehrübungen oder an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen.
Der Bund entrichtet bei einem Wehrdienst von über drei Tagen an die
Krankenkasse anteilige Beiträge.

Während der vorgenannten Dienste besteht auch Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundeswehr übermittelt die Daten
zur Speicherung im Rentenkonto des Versicherten. Auch zur Arbeitslosenversicherung
zahlt der Bund die Beiträge, sodass die Dienstzeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind. Die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber weiterzuzahlen. Sie werden ihm nach dem Ende des Dienstes durch die Wehrbereichsverwaltung seines Wohnsitzes auf Antrag erstattet.

Beginn und Ende des gesetzlichen Dienstes von mehr als drei Tagen hat der
Arbeitgeber der Krankenkasse auf besonderen Vordrucken zu melden, die
mit der Einberufung übersandt werden.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des
Wehrdienstes, Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienstleistende),
pauschal berechnet.

Werte der Sozialversicherung

Werte 2010 monatlich                              West                      Ost

Beitragsbemessungsgrenzen

KV, PV                                                      3.750,00 €             3.750,00 €
RV, ALV                                                   5.550,00 €             4.650,00 €

Beitragshöchstzuschuss
zur KV GKV + PKV                                    262,50 €                  262,50 €
zur PV für GKV- und PKV-Versicherte       36,56 €                    36,56 €
Bundesland Sachsen                                      /                            17,81 €

Beitragssätze
KV allgemeiner Beitragssatz                        14,9 %                     14,9 %
KV ermäßigter Beitragssatz                         14,3 %                     14,3 %
KV kassenindividueller Zusatzbeitrag   max. 1 % der beitrgaspflichtigen Einnahmen, ohne 
                                                               Prüfung der Einnahmen max. 8,00 € monatlich (Ost
                                                               und West)

PV                                                                1,95 %                      1,95 %
PV (Beitragszuschlag nur für Mitglied*)       0,25 %                     0,25 %
RV                                                                19,9 %                     19,9 %
AIV                                                                 2,8 %                       2,8 %
Inso                                                               0,41%                     0,41 %
 
Bezugsgröße
KV/PV                                                     2.555,00 €              2.555,00 €
RV/ALV                                                  2.555,00 €              2.170,00 €

Einkommensgrenze
Familienversicherung                                365,00 €                 365,00 €
bei geringfüg. Beschäftigung                    400,00 €                 400,00 €

Geringfügigkeitsgrenze                      400,00 €                  400,00 €

Geringverdienergrenze
Azubis                                                       325,00 €                  325,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine                                            49.950,00 €             49.950,00 €
Besondere (Bestandsfälle PKV)          45.000,00 €             45.000,00 €

Mindestbeitragspflichtige                   155,00 €                  155,00 €
Einnahme für geringfügig
Beschäftigte bei Verzicht auf
die RV-Freiheit (RV)


* für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr, die nicht vor dem 01.01.1940 geboren sind


 

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