[Navigation überspringen] [Inhaltsverzeichnis]

Hinweis: Der BKK Landesverband Mitte hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Formatvorlagen). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier (in englischer Sprache).

zur Homepage

Kapitel:

drei junge Leute mit Pappkartons

Service

Sie sind hier:

Home > Service > Z

Subnavigation:

E-Mail-Kontakt

Seiteninhalt:

Zahnärztliche Behandlung

Versicherte haben zeitlich unbegrenzten Anspruch auf zahnärztliche Behandlung,
die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund-
und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend
und zweckmäßig ist. Die Kostenübernahme erfolgt für alle anerkannten vertraglich
vereinbarten Behandlungs-und Heilmethoden durch die gesetzlichen
Krankenkassen. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen aufwändigere Versorgungen,
haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen (§ 28 SGB V).

Die Zuzahlung beträgt für jeden ersten Zahnarztbesuch 10,00 EUR je Quartal.
Bei einer Überweisung innerhalb eines Quartals wird keine erneute Zuzahlung
fällig.

-> Belastungsgrenze
-> Zahnersatz
-> Zuzahlungen

Zahnersatz


Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf Zahnersatz,
der dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Beim Zahnersatz zahlen die Krankenkassen grundsätzlich einen befundorientierten
Festzuschuss zu den „Vertragskosten“ für alle Zahnersatzleistungen
(z. B. Prothesen, Brücken oder Kronen). Die restlichen Kosten muss der
Versicherte grundsätzlich selbst tragen.

Der gemeinsame Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt
auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die
Festzuschüsse gewährt werden und ordnet diesen Befunden eine prothetische Regelversorgung zu.
 
Wählt ein Versicherter die Regelversorgung, erhält er von seiner Krankenkasse den entsprechenden befundorientierten Festzuschuss.
Wählt ein Versicherter  eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung –
eine „aufwendigere gleichartige“ oder eine „aufwendigere andersartige“
Versorgung – erhält er ebenfalls den entsprechenden befundorientierten
Festzuschuss wie bei der Regelversorgung. Für Versicherte, die sich regelmäßig
um die Gesunderhaltung ihrer Zähne bemühen, erhöht sich der Festzuschuss
der Krankenkasse um 20 %. Die Voraussetzung für diesen Bonus
ist erfüllt, wenn sich ein Versicherter nachweislich (Nachweis im Bonusheft)
in den letzten fünf Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung mindestens
einmal im Jahr (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einmal im Halbjahr)
zahnärztlich untersuchen ließ. Wenn jemand nachweislich zehn Kalenderjahre
regelmäßig beim Zahnarzt war, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse
um weitere 10 %.

Die Kosten für die zahnärztlichen „Begleitleistungen“ (konservierend-chirur-
gische Arbeiten und Röntgenuntersuchungen) bei der Zahnersatzversorgung
übernimmt die Krankenkasse bei der Regelversorgung vollständig. Kosten,
die ausschließlich durch evtl. „aufwendigere Versorgungen“ verursacht werden,
können von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz
eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen
sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen
(§ 136b Abs. 2 SGB V).

Die Krankenkasse übernimmt bei einer unzumutbaren Belastung des Versicherten
die Kosten bis zur Höhe des doppelten Festzuschusses, aber maximal bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 1.022,00 EUR nicht übersteigen, der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt oder ähnliche Leistungen erhält. Die Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden hinzugerechnet. Die
Belastungsgrenze erhöht sich für den ersten Angehörigen um 383,25 EUR,
für jeden weiteren um 255,50 EUR. Außerdem erstattet die Krankenkasse
bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tragenden Betrag, soweit die Festzuschüsse in Höhe von 50 % das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der maßgebenden Einnahmegrenze für (Alleinstehende 1.022,00 Euro, erster Haushaltsangehörige 383,25 Euro, jeder weiterer Haushaltsangehörige 255,50 Euro) übersteigen, max. aber 100 % des Regelversorgungsbetrages bzw. die tatsächlichen Kosten.

Beispiel:
Versicherter mit 30 % Bonus, Ehegatte,
zwei Kinder                                                                                  Werte in Euro

Vertragliche Gesamtkosten des Zahnersatzes                              2.600,00
Regelversorgungsbetrag                                                                2.300,00
Festzuschuss ohne Bonus                                                             1.150,00

+ 30 % Bonus vom Festzuschuss                                                     345,00
Festzuschuss insgesamt (ohne Härtefall)                                     1.495,00

_____________________________________________________________

Berechnung Eigenanteil des Versicherten:

Einnahmen zum Lebensunterhalt                                                  2.000,00
abzgl. Einnahmegrenze (1.022,00 + 383,25 + 2 x 255,50)         - 1.916,25
Differenz                                                                                              83,75
zumutbarer Eigenanteil (Differenz x 3)                                           251,25

_____________________________________________________________

Festzuschuss                                                                                1.495,00
abzzg. zumutbarer Eigenanteil                                                        251,25
zusätzlicher Härtefallzuschuss                                                    1.243,75

Der Festzuschuss von 1.495,00 Euro + der zusätzliche Härtefallzuschuss von
1.243,75 Euro = 2.738,75 Euro sind höher als der Regelversorgungsbetrag von
2.300,00 Euro. Somit beträgt der Gesamtzuschuss 2.300,00 Euro.

Zuzahlungen


Leistungen                                                Zuzahlung

Ambulante ärztliche, zahnärztliche und      10,00 € je Quartal *
psychotherapeutische Behandlung

Arznei- und Verbandmittel                          10 % der Kosten, mind. 5,00 €, höchtens
                                                                    10,00 €, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten

Fahrkosten                                                  10 % der Kosten, mind. 5,00 €, höchstens
                                                                    10,00 €, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten

Haushaltshilfe                                              10 % der Kosten kalendertäglich, mind. 5,00 €, 
                                                                     höchstens 10,00 €, nicht mehr als die
                                                                     tatsächlichen Kosten

Häusliche Krankenpflege                             10 % der Kosten und 10,00 € je Verordnung **

Heilmittel                                                       10 % der Kosten und 10,00 € je Verordnung

Hilfsmittel                                                      10 % der Kosten, mind. 5,00 €, höchstens
                                                                     10,00 €, nicht mehr als die tatsächlichen 
                                                                     Kosten

Krankenhausbehandlung,                            10,00 € täglich ***
Anschlussheilbehandlung

Stationäre Vorsorge-,                                  10,00 € täglich
Stationäre Rehabilitations-,
Ambulante Rehabilitations-
leistungen

Zahnersatz                                                   siehe Zahnersatz

Zum Verbrauch bestimmte                           10 % der Kosten, höchstens 10,00 € für den 
Pflegehilfsmittel                                             gesamtem Monatsbedarf
_______________________________________________________________________

*   bei erstmaliger Inanspruchnahme ohne Überweisung. Keine Zuzahlungen für
    Schutzimfungen, Gesundheitsuntersuchungen, Zahnvorsorgeuntersuchungen

**  maximal für 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme

*** maximal für 28 Kalendertage

-> Belastungsgrenze

Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Zuzahlung befreit (Ausnahme Fahrkosten, Zahnersatz und grds. kieferorthopädische Behandlung). Einige Arzneimittel mit einem Abgabepreis bis zum Festbetrag sind auch für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuzahlungsfrei. Informationen dazu erhalten Sie beim Arzt oder Apotheker.

BKK
Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeber-
versicherung

Olvenstedter
Chaussee 126
39130 Magdeburg

Fon: (03 91) 7 25 18-100
Fax: (03 91) 7 25 18-20
> Kontakt

Impressum / Inhaltsverzeichnis:

© copyright 2003 | Impressum | Inhalt | BKK Landesverband Mitte