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Die Erstattung der Lohnfortzahlung erfolgt seit 01.Januar 2006 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG)
Das AAG wurde am 15.12.2005 vom Bundestag und am 21.12.2005 vom Bundesrat verabschiedet und ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten.Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) sieht insbesondere folgende Neuerungen gegenüber dem bisherigen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem LFZG vor:
1. Die Erstattung bei Krankheit (Umlage 1) wird auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet. Bisher war es nur möglich, die Aufwendungen bei Krankheit für Arbeiter und Auszubildende zu erhalten. Die Neuregelung sieht die Erstattung bei Krankheit der Arbeitnehmer (=Arbeiter und Angestellte) und Auszubildenden vor. Damit wird die Angleichung an die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen, so dass zukünftig für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nicht mehr unterschieden wird, welcher Art der Beschäftigung der Arbeitnehmer nachgeht (bisher: überwiegend körperlich = Arbeiter; überwiegend geistig = Angestellte).
2. Zur Umlage 1 (U1 - Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit) werden alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.Bisher nahmen die Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten. Bei Bestehen einer entsprechenden Satzungsregelung konnte die Krankenkasse die Anzahl der Arbeitnehmer auf 30 heraufsetzen. Zukünftig gilt für die Umlagepflicht die einheitliche Arbeitnehmerzahl von 30. Dabei werden auch weiterhin Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind, mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen nicht am Ausgleichsverfahren teil.
3. Zur Umlage 2 (U2 - Erstattung der Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) werden alle Arbeitgeber pflichtig.
Für die Umlage 2 galt bisher die Teilnahmepflicht für Betriebe mit 20 bzw. bis 30 Beschäftigte. Zukünftig sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Betriebes, umlagepflichtig zur Umlage 2. Damit erfolgt eine Ausweitung der Umlage 2 auf alle Betriebe und Unternehmen sowie auf öffentliche Institutionen.
4. Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse, bei der sein Arbeitnehmer versichert ist.
Bisher führten nicht alle Krankenkassen den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen durch. Zukünftig wird jede Krankenkasse, mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für den dort versicherten Arbeitnehmer oder Auszubildenden erstatten. Demnach sind ab 01.01.2006 die Umlagen entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Die Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung ab 1. Januar 2010 sowie das AAG steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Satzung_01 Januar 2010_BKK-Arbeitgeberversicherung.pdf (269 kB)
Satzung_01 Oktober 2009_BKK-Arbeitgeberversicherung.pdf (56 kB)
Satzung_01 Januar 2009_BKK-Arbeitgeberversicherung.pdf (54 kB)
Satzung_01 Januar 2008_BKK-Arbeitgeberversicherung.pdf (55 kB)
Satzung_01 Oktober 2006_ BKK-Arbeitgeberversicherung.pdf (50 kB)
AAG Gesetzestext.pdf (73 kB)