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Häufig gestellte Fragen zum Umlage- und Erstattungsverfahren U2

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Was bedeutet Umlage- und Erstattungsverfahren U2?

U2 ist die Umlage bei Schwangerschaft und Mutterschaft und betrifft alle Arbeitnehmer und Azubis eines umlagepflichtigen Arbeitgebers.
Umlagepflicht für die U2 besteht grundsätzlich für alle Arbeitgeber. 

Ich habe nur männliche Arbeitnehmer, muss ich die Umlage U2 abführen?

Nach dem Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) besteht die Umlagepflicht auch für männliche Arbeitnehmer.

Besteht ein Anspruch auf Erstattung meiner Aufwendungen für Arbeitnehmerinnen, die in einer Privaten Krankenversicherung versichert sind?

Arbeitnehmerinnen werden durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vollumfänglich geschützt, unabhängig von der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit dem Arbeitgeber Aufwendungen nach § 11 MuSchG (Entgelt bei Beschäftigungsverboten) bzw. nach § 14 MuSchG (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) entstehen, kann daher die Erstattung gem. § 1 Abs. 2 AAG beantragen.

Wie errechnen sich die erstattungsfähigen Entgeltbestandteile bei Beschäftigungsverboten?

Der Anspruch besteht in Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft. Zum fortzuzahlenden Bruttoarbeitsentgelt zählen:

  • alle Grundbezüge (Zeit-, Schicht- und Feiertagsarbeit)
  • Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Erschwernis-, Gefahren- und Nachtdienstzulagen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Provisionen
  • laufend gezahlte Prämien
  • Sachbezüge
  • Beiträge für die betriebliche Versorgungseinrichtung

 Welche Arten von Beschäftigungsverboten gibt es?

Es gibt Beschäftigungsverbote für die Zeit vor und die Zeit nach der Entbindung. Diese werden in generelle, absolute und individuelle Beschäftigungsverbote unterteilt.

Für die Zeit der Schutzfristen gibt es das generelle Beschäftigungsverbot für die Zeit vor der Entbindung, und das absolute Beschäftigungsverbot für die Zeit nach der Entbindung.

Außerhalb der Schutzfristen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das generelle Verbot der Beschäftigung durch den Arbeitgeber zu beachten. Untersagt sind vor allem die Beschäftigung mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten, die Akkord- und Fließbandarbeit sowie die Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit. Soweit aufgrund individueller Umstände der Schwangeren bei Fortführung der Beschäftigung eine Gefährdung der Gesundheit von Mutter und/oder Kind zu befürchtet ist, kann durch ärztliches Attest ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

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