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BKK Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeberversicherung
39069 Magdeburg
Die für uns relevanten Informationen können nicht von der jeweiligen Krankenkasse übernommen werden, da diese Daten nicht aus der Beitragszahlung bzw. Beitragsnachweisen ersichtlich sind. Mit der Erklärung zur Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit sich für einen der 3 angebotenen Umlagesätze der BKK-Arbeitgeberversicherung zu entscheiden.
Diese Möglichkeit besteht nicht. Der gewählte Umlage- und Erstattungssatz ist für alle Betriebskrankenkassen, bei denen Ihre Arbeitnehmer versichert sind und die der BKK-Arbeitgeberversicherung angeschlossen sind, einheitlich für ein Kalenderjahr gültig (§ 2 Abs. 2 der Satzung).
Der Arbeitgeber wählt zum Anfang jeden Jahres einen Umlagesatz für sein Unternehmen, an welchen er für ein Jahr gebunden ist. Für alle bereits im Betrieb vorhandenen und im Laufe des Jahres hinzukommenden Arbeitnehmer ist der gewählte Umlagesatz anzuwenden.
Die Grundlage für die Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen richtet sich nach den Vorschriften des AAG (§ 3 Abs. 1).
Betriebe, die nicht während des gesamten feststellungsrelevanten Kalenderjahres bestanden haben, nehmen am U1-Verfahren teil, wenn in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt wurden.
Wurde ein Unternehmen erst im Laufe des Kalenderjahres gegründet, für welches die Feststellung erfolgen soll, nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren U1 teil, wenn zu erwarten ist, dass in der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Hierbei ist die voraussichtliche Mitarbeiterzahl gewissenhaft zu schätzen.
Zu unterscheiden ist die Fusion durch Aufnahme und durch Neugründung. Bei der Fusion durch Aufnahme bleibt eines der sich vereinigenden Unternehmen bestehen. Bei der Fusion durch Neubildung übetragen die fusionierenden Unternehmen ihre Vermögen auf das neu gegründete Unternehmen.
Die Fusion durch Aufnahme hat keinen Einfluss auf die Umlagepflicht für das laufende Kalenderjahr, da bei der Beurteilung stets auf die Arbeitnehmeranzahl des Vorjahres abgestellt wird. Hat die übernehmende Firma bereits am Ausgleichsverfahren teilgenommen, wirkt sich eine Erhöhung der Arbeitnehmerzahl erst im Folgejahr aus. Die Feststellung zur Teilnahme am Ausgleichverfahren wird grundsätzlich für ein Kalenderjahr getroffen.
Bei der Fusion durch Neugründung erlischt die Umlagepflicht für die geschlossenen Betriebe. Für den neu gegründeten Betrieb muss ab dem Zeitpunkt der Neugründung eine Feststellung zur Teilnahme getroffen werden.
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ja | nein | Bemerkungen |
| Bundesfreiwilligendienst | x | ||
| duale Studiengänge | x | ab dem 01.01.2012 wie Azubis | |
| vorgeschriebenes Praktikum | x | ||
| Freie Mitarbeiter | x | ||
| Geschäftsführer | x | ||
| Heimarbeiter | x | ||
| Einmalzahlungen | x | ||
| kurzfristig Beschäftigte | x | U2- immer, U1- wenn Beschäftigung länger als 4 Wochen | |
| Privat versichert | x | bis zur Beitragsbemessungsgrenze | |
| soziales/ ökologisches Jahr | x | ||
| Vor- und Nachpraktikanten | x | ||
| Werksstudenten | x | ||
| Arbeitgebersitz im Ausland | x |
Diese Möglichkeit besteht nicht. Der gewählte Umlage- und Erstattungssatz ist für alle Betriebskrankenkassen, bei denen Ihre Arbeitnehmer versichert sind und die der BKK-Arbeitgeberversicherung angeschlossen sind, einheitlich für ein Kalenderjahr gültig.
Bitte geben Sie die entsprechende Hauptbetriebsnummer an. Das Prüfergebnis zu der Hauptbetriebsnummer gilt dann auch für die entsprechende Nebenbetriebsnummer. Für die Beurteilung der Teilnahme sind alle Arbeitnehmer (sowohl Hauptbetriebs- als auch Nebenbetriebsnummer) zu Grunde zu legen. Erstattungen können nur entsprechend dem Prüfergebnis der Hauptbetriebsnummer geleistet bzw. nicht geleistet werden.
Die BKK-Arbeitgeberversicherung ist eine Abteilung des BKK Landesverbandes Mitte und keine Betriebskrankenkasse. Bei der BKK-Arbeitgeberversicherung sind somit keine Arbeitnehmer versichert. Für die teilnehmenden Betriebskrankenkassen führt die BKK-Arbeitgeberversicherung den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen durch.
Informieren Sie bitte Ihre Betriebskrankenkasse über die Abmeldung, da dort das Beitragskonto geführt wird. Eine Korrektur durch die BKK-Arbeitgeberversicherung an die Betriebskrankenkasse kann nicht erfolgen.
Betriebe, die der AKA beigetreten sind, müssen weiterhin alle iher Arbeitnehmer bei der AKA melden. Die krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten haben unabhängig davon eine freie Kassenwahl.
Die AKA füjhrt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für die im Augenoptikerhandwerk Beschäftigten (egal, in welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist) durch. Mit der Mitgliedschaft des Betriebes bei der AKA entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlage in die gesetzliche Umlagekasse.