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Häufig gestellte Fragen zum Umlageverfahren

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Von welchem Betrag wird die Umlage abgeführt?

Die Umlage wird vom Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung berechnet.

Wie und wann führe ich Umlage ab?

Die Umlagen U1 und U2 werden mit dem monatlichen Beitragsnachweis an die jeweilige Betriebskrankenkasse des versicherten Arbeitnehmers nachgewiesen und abgeführt.

Wie werden Einmalzahlungen berücksichtigt?

Einmalige Zahlungen (z.B. Weinhnachtsgeld, Urlaubsgeld) bleiben bei der Berechnung der Umlage und bei der Erstattung unberücksichtigt.

Werden auf Kurzarbeitergeld (KuG) Umlagen fällig?

Auf das fiktive Entgelt in der Kurzarbeit sind keine Umlagen fällig. Für die Zeit des Bezuges von KuG bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.

Wie erfolgt die Umlageabführung bei Privatversicherten?

Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer ist die Krankenkasse zuständig, zu der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Wohin sind die Umlagebeiträge zu zahlen?

Die Umlagebeiträge überweisen Sie bitte immer mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Betriebskrankenkassen, bei der Ihre Arbeitnehmer versichert sind.

Hinweis: Es ist nicht möglich, Umlagebeiträge an die BKK-Arbeitgeberversicherung zu zahlen, da dies keine Einzugsstelle für Beiträge ist. Dies ist immer die Krankenkasse.

Darf mein Steuerberater die Erklärung unterzeichnen?

Dies ist selbstverständlich möglich, wenn Sie den Steuerberater mit der Vertretung Ihrer Firma betraut haben.

Von wem haben Sie meine Adresse erhalten?

Ihre Anschrift wurde der BKK-Arbeitgeberversicherung von einer der Betriebskrankenkassen übermittelt, die Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik "Betriebskrankenkassen" finden. Sicherlich haben Sie bei einer dieser Betriebskrankenkassen einen oder mehrere Arbeitnehmer versichert.

Warum haben Sie meine Anschrift von der Betriebskrankenkasse erhalten?

Ihre Anschrift wurde der BKK-Arbeitgeberversicherung von der Betriebskrankenkasse zur Verfügung gestellt, damit für Sie die Teilnahme am Ausgleichverfahren nach dem Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen geprüft werden kann. 

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