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Autor: Andrea Kühne
Veröffentlichungsdatum: 09. Januar 2012
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StudiumAb dem 1. Januar 2012 besteht für alle Studenten dualer Studiengänge Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies regelt der Gesetzgeber mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze".

Hintergrund:
Die Sozialversicherungsträger hatten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass alle Studenten dualer Studiengänge wie Auszubildende anzusehen sind und damit eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.
Das BSG hatte hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung allerdings mit Urteil vom 1. Dezember 2009 die Auffassung vertreten, dass bei den praxisorientierten Studiengängen keine Sozialversicherungspflicht vorliegt, da diese nicht mit einer betrieblichen Berufsausbildung vergleichbar sind, sondern als Bestandteil des Studiums zu werten sind. Bei diesen praxisintegrierten dualen Studiengängen stehe laut BSG das Studium und nicht die „Beschäftigung" bzw. „Berufsausbildung" im Vordergrund. Aus diesem Grund waren Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen – unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber oder Kooperationsbetrieb – seit dem Wintersemester 2010/2011 weder sozialversicherungs- noch arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer oder als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, auch nicht in berufspraktischen Phasen. Umlagebeträge fielen für sie daher nicht an. Die ausbildungs- bzw. berufsintegrierten dualen Studiengänge unterliegen nach Auffassung des BSG hingegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Diese unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei den dualen Studiengängen war jedoch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, weshalb dieser nun ab dem 1. Januar 2012 eine gesetzliche Klarstellung mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze" vorgenommen hat.

Alle Studenten dualer Studiengänge werden daher ab 2012 wie Auszubildende beurteilt und unterliegen ab dem 1. Januar 2012 einheitlich als Beschäftigte zur Berufsausbildung der Sozialversicherungspflicht. Umlagebeträge sind vom Abrechnungsmonat Januar 2012 an entsprechend nachzuweisen und zu entrichten.

Diese Versicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Studiums, also sowohl für die Studien- als auch für die Praxisphasen. Die Teilnehmer von dualen Studiengängen sind damit ab dem 1. Januar 2012 bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Krankenversicherungspflicht der Studenten endet damit am 31. Dezember 2011. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Dezember 2009, welches in der Praxis oftmals zu Irritationen führte, hat somit ab Januar 2012 keine Relevanz mehr.

Ein im Rahmen der herkömmlichen Hochschulausbildung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum (Vor-,Zwischen- oder Nachpraktikum) war dagegen schon bisher und ist auch in Zukunft grundsätzlich als Beschäftigung anzusehen; wird hier Arbeitsentgelt gezahlt, ist dieses für die Bemessung der Umlagen zu berücksichtigen.

Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

 

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