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BKK Landesverband Mitte
BKK-Arbeitgeberversicherung
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Autor: Ariane Pfeiler
Veröffentlichungsdatum: 20. Dezember 2011
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Paragraph2Das Bundessozialgericht hat am 13. Dezember 2011 entschieden, dass die Aufwendungen der Arbeitgeber für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) in der tatsächlichen Höhe durch die Ausgleichskassen zu erstatten sind. Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen auf die Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung durch Satzung ist nicht möglich. Der nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Zuschuss ist daher in voller Höhe zu erstatten. 

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Die BKK-Arbeitgeberversicherung wird mit sofortiger Wirkung die Rechtsauffassung des BSG berücksichtigen. Die Entscheidung des Gerichts wird auch für die Erstattung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG (Erstattung bei Beschäftigungsverboten) Berücksichtigung finden. Das bei Be-schäftigungsverbot weitergewährte Arbeitsentgelt wird daher zu 100 Prozent zuzüglich (pauschaler) Arbeitgeberbeitragsanteile erstattet.

Eine Kürzung auf die BBG-RV erfolgt somit im Rahmen der Erstattung U2 (für Ansprüche nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AAG) nicht mehr.

Die Anpassung der Satzung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

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