Der Arbeitgeber wird gesetzlich durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet, für seine Arbeitnehmer/-in im Falle einer Krankheit das Arbeitsentgelt in voller Höhe fortzuzahlen. Bei Arbeitsunfähigkeit beträgt diese Frist maximal sechs Wochen.

Der Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltfortzahlung kann insbesondere bei klein- und mittelständischen Unternehmen zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko führen. Dies resultiert zum einen aus der wegfallenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und zum anderen aus der Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Um diese Doppelbelastung abzumildern wurde zunächst das Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) eingeführt. Dieses wurde am 1. Januar 2006 durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Aufwendungsausgleichgesetz - AAG) abgelöst.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nach § 1 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. In Abs. 2 werden diese definiert als Arbeiter, Angestellte sowie zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Anspruchsvoraussetzungen

Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer/-innen wenn:

  • eine Krankheit Arbeitsunfähigkeit auslöst,
  • außer Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Ursachen zur Arbeitsverhinderung führen,
  • der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat und
  • das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung besteht.

Dauer der Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens sechs Wochen von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. In Tarifvereinbarungen oder ähnlichem darf jedoch eine längere Frist festgelegt werden. Bei Beantragung einer Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen kann jedoch längstens ein Zeitraum von 42 Kalendertagen geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist sind allein die Kalendertage maßgebend, an denen der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt ist, nicht die entsprechenden Arbeits- oder Werktage.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Während der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer/-innen ihr regelmäßiges Entgelt zu hundert Prozent fortgezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer sonstigen Erkrankung an ihrer Arbeitsleistung gehindert werden. Der Entgeltfortzahlungsbetrag ist grundsätzlich von dem Betrag abhängig, den der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhalten hätte, wenn er/sie arbeitsfähig gewesen wäre. Dabei erfolgt eine gegenwartsbezogene Betrachtung des Arbeitsentgeltes.

Übernimmt der Arbeitgeber bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer, so hat er diese auch während der Entgeltfortzahlung zu tragen.

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit

Durch das Erstattungsverfahren U1 werden Leistungen erstattet, die der Arbeitgeber nach dem Gesetz an arbeitsunfähig erkrankte Arbeiternehmer/-innen und Auszubildende zu erbringen hat. Grundlage für die Berechnung der Erstattung bildet stets das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ergibt sich aus den Lohnunterlagen.

Voraussetzungen

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall erfolgt nur, wenn die Umlagebeträge ordnungsgemäß an die zuständige Betriebskrankenkasse abgeführt wurden. Ebenfalls muss der Arbeitgeber bei der Betriebskrankenkasse bzw. der BKK-Arbeitgeberversicherung einen Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen stellen. 

Wartezeit

Die durch § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorgeschriebene vierwöchige Wartefrist, ist bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen besteht für längstens sechs Wochen (42 Kalendertage).

Höhe der Erstattung bei Krankheit

Sie haben die Möglichkeit, zwischen drei Umlage- und Erstattungssätzen in der Umlage 1 zu wählen. Die Erstattung erfolgt in Höhe des gewählten Umlage- und Erstattungssatzes. Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit dem angebotenen Erstattungssätzen abgegolten. Die Regelung erfolgt in der Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung. 

Grundsätzlich erfolgt eine Erstattung aller Aufwendungen, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet werden. Folgende Aufwendungen sind nicht durch die Ausgleichskasse erstattungsfähig:

  • Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall über sechs Wochen (42 Kalendertage) hinaus,
  • Sonderzuwendungen in Form einer Einmalzahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen),
  • sonstige Zahlungen, zu denen der Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz nicht verpflichtet ist (selbst, wenn diese tariflich bzw. vertraglich vereinbart sind),
  • Pauschalsteuern, die vom Arbeitgeber getragen werden,
  • Arztbesuche und ambulante Klinikbesuche,
  • stundenweise Abrechnungen,
  • Erkrankung eines Kindes oder sonstigen Familienangehörigen,
  • Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus oder einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung,
  • Tatsächliche Arbeitgeberbeitragsanteile zur Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie Bundesagentur für Arbeit und Pflegeversicherung,
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen der Beschäftigung § 3 Abs. 3 EntgFG,
  • Lohnfortzahlung für geringfügig entlohnte Beschäftigte.