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drei junge Leute mit Pappkartons

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Gefahrklassen


Die Gefahrklasse ist Teil der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus:

– der Unfall- und Berufskrankheitengefährdung in einem Unternehmen
oder Unternehmensteil (Gefahrklasse)
– der Lohn- und Gehaltssumme der Mitarbeiter im Unternehmen
– der Anzahl, Schwere und Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten im
Unternehmen (Zuschlag oder Nachlass).

Die Gefahrklassen gelten für Unternehmensbereiche und werden ermittelt,
indem die Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrank-
heiten, die für den Unternehmensbereich in einem bestimmten Zeitraum
aufgewandt wurden, den Gesamtentgelten des Unternehmensbereichs für
den gleichen Zeitraum gegenübergestellt werden.

Die Gefahrklasse drückt aus, wie viel EUR an Unfallentschädigungen beim jeweiligen
Unternehmensbereich auf 1.000,00 EUR Gesamtentgelt entfallen sind.

Gefahrtarif


Im Rahmen der Rechtsetzungsmöglichkeiten wird der Gefahrtarif durch die
jeweiligen Vertreterversammlungen der Berufsgenossenschaften festgelegt.
Zur risikoorientierten Abstufung der Beiträge hat die Berufsgenossenschaft
für die ihr angeschlossenen Gewerbezweige durch einen Gefahrtarif
-> Gefahrklassen zu bilden.

Die Gefahrklassen sind nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr
zu bilden, sondern laufend – spätestens alle sechs Jahre – anzupassen, was
gleichbedeutend ist mit der Überprüfung und Neuaufstellung des Gefahrtarifs.

Geringfügige Beschäftigung


Geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) führen nicht zu einer eigenständigen
Versicherung in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Sie
sind kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (§ 7 SGB V,
§ 5 Abs. 2 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 2 SGB III). Die
zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft
(Minijob-Zentrale) erstattet. Es ist zwischen einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt
nicht mehr als 400,00 EUR beträgt.

Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge
zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung
(15 %). Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind derzeit 0,6 %
des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichsverfahren U2 beträgt der Umlagesatz für geringfügig entlohnt Beschäftigte derzeit 0,07 %. Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abzuführen, sofern auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet wird. Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils
5 % sowie 2 % Pauschalsteuer. Der Arbeitnehmer kann, um seine Rentenansprüche
zu erhöhen, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und
Aufstockungsbeiträge zahlen. Dem Arbeitgeber ist darüber eine schriftliche
Erklärung zu geben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für
die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann zwischendurch nicht widerrufen
werden.

Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zahlt der Arbeitgeber 15 %
aus dem Arbeitsentgelt, der Arbeitnehmer die Differenz bis zum vollen
Rentenversicherungsbeitrag (19,9 %). Die Beiträge werden mindestens aus
155,00 EUR berechnet. Daraus ergibt sich ein Mindestversicherungsbeitrag
von 30,85 EUR (155,00 EUR x 19,9 %).

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet
und sind nur dann versicherungsfrei, wenn die Entgeltgrenze von
400,00 EUR nicht überschritten wird.

Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung
ist immer versicherungsfrei.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres
seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate (mindestens Fünf-Tage-
Woche) oder 50 Arbeitstage (weniger als Fünf-Tage-Woche) nach ihrer Eigenart
begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt ihr Entgelt
400,00 EUR im Monat, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung
für den Arbeitnehmer ist.

Geringverdienergrenze


Die Geringverdienergrenze beträgt 325,00 EUR und gilt nur für zur Berufsausbildung
Beschäftigte (Auszubildende). Für diesen Personenkreis hat der Arbeitgeber
den Gesamtsozialversicherunbeitrag aus einem Arbeitsentgelt bis 325,00 EUR allein zu tragen (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Das gilt auch für den Kinderlosenzuschlag
zur Pflegeversicherung.

Wird durch eine Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) diese Grenze überschritten,
so tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge aus dem
die Grenze übersteigenden Betrag je zur Hälfte. In der Krankenversicherung
hat der Auszubildende 0,9 % (ehemaliger Zusatzbeitrag) von dem übersteigenden
Betrag und ggf. den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung
allein zu tragen.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag


Die Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden in
der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige -> Einzugsstelle
(Krankenkasse) gezahlt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber einen -> Beitragsnachweis
zu erstellen.

Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen
(U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) werden zusammen
mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzumlage ist zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.

-> Fälligkeit der Beiträge

Gesellschafter


Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigte Person zugleich
Gesellschafter der GmbH ist. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH
können durchaus in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden
Gesellschaftern – und das gilt auch für Gesellschafter-Geschäfts-
führer – ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH allerdings nur
dann vor, wenn die Gesellschafter

– funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,
– für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und
– keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft
ihres Anteils am Stammkapital geltend machen können.

Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 % des
Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann
(Sperrminorität), hat er grundsätzlich einen entscheidenden Einfluss auf die
Geschicke der GmbH. Er kann insbesondere Beschlüsse verhindern, die
sein Dienstverhältnis benachteiligen würden, sodass in diesen Fällen ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet.

In allen anderen Fällen ist jeweils individuell zu prüfen, ob ein abhängiges
und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind
(sogenannte Fremdgeschäftsführer), liegt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts grundsätzlich ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Nur ausnahmsweise können bei Geschäftsführern, die am Stammkapital
der GmbH nicht beteiligt sind, die Verhältnisse so liegen, dass ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist. So können in Fällen
einer Familien-GmbH oder in Gesellschaften, in denen familienhafte Bindungen
zu Mehrheitsgesellschaftern bestehen, die Verhältnisse durchaus
dafür sprechen, dass für einen Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung
kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Eine Prüfung durch die
-> Einzugsstelle ist in diesen Fällen zu empfehlen. Mitarbeitende Gesellschafter
sind in der Meldung in dem Feld Statuskennzeichen mit „2“ zu
bezeichnen.

Gesundheitsfonds


Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Einführung
des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 neu geregelt. Danach zahlen
alle Beitragszahler den gleichen allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz.
Damit gelten – wie bereits in der gesetzlichen Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung – einheitliche Beitragssätze auch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie
ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer
Versicherten.

Eine Krankenkasse, die mit den pauschalen Zuweisungen auskommt, kann
ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienzahlung
gewähren. Krankenkassen, die nicht mit den pauschalen Zuweisungen
auskommen, müssen bei ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben.
Um ihre Mitglieder nicht zu überfordern, darf der zusätzliche Beitrag ohne
Prüfung der Einnahmen maximal 8 EUR, sonst maximal ein Prozent der beitragspflichtigen
Einnahmen ausmachen.

Nach dem Regierungswechsel im Herbst 2009 haben die Koalitionspartner festgelegt, eine sogenannte Regierungskommission einzusetzen, die in 2010 das Konzept für eine grundlegende Gesundheitsreform ab 2011 erarbeiten soll. Hier belibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Im Jahr 2010 soll es beim Gesundheitsfonds jedoch keine Änderungen geben (Stand bei Redaktionsschluss).

Gleitzone


Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone
(zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR) sind kranken-, renten-, pflege- und
arbeitslosenversicherungspflichtig. Dabei ist das regelmäßige Arbeitsentgelt
maßgeblich. Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld werden bei
der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts mit berücksichtigt
sofern ein Rechtsanspruch darauf besteht.

Beitragsberechnung

Für die Berechnung der Beiträge wird zunächst die beitragspflichtige Beitragsbemessungsgrundlage nach folgender Formel ermittelt:

1,2415 x Arbeitsentgelt – 193,20

Aus dieser verminderten Einnahme werden die Gesamtbeiträge zu den einzelnen
Versicherungszweigen berechnet.

Der Arbeitgeberanteil wird nun aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt mit
dem halben Beitragssatz ermittelt. Die Differenz bis zum Gesamtbeitrag
trägt der Arbeitnehmer.

Schwankendes Arbeitsentgelt

Bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei denen das regelmäßige Arbeitsentgelt
innerhalb der Gleitzone liegt, jedoch in einzelnen Monaten das Arbeitsentgelt
die Grenzen der Gleitzone über-oder unterschreitet, gilt: Bei Arbeitsentgelten
über 800,00 EUR gelten die beitragsrechtlichen Regelungen
außerhalb der Gleitzone. Wird ein Arbeitsentgelt von unter 400,01 EUR erzielt,
wird ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Formel ermittelt:

                      Tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7585 
                              = beitragspflichtige Einnahme


Mehrere Beschäftigungen

Werden mehrere Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone ausgeübt und wird
nach Addition der Arbeitsentgelte die Grenze von 800,00 EUR nicht überschritten,
werden die Beitragsanteile nach folgender Formel berechnet:

                          ( 1,2415 x GAE – 193,20 ) x EAE
                          ___________________________

                                                 GAE

EAE = Einzelarbeitsentgelt
GAE = Gesamtarbeitsentgelt

Erhöhung der Rentenversicherungsbeiträge

Arbeitnehmer können in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag
zahlen. Dazu muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
schriftlich erklären, dass bei der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung
als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde
gelegt werden soll. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren
Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Die Erklärung gilt für
die gesamte Dauer der Beschäftigungen.

Grundsicherung für Arbeitsuchende


Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB II wurden erstmals die
Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe (für Erwerbstätige) zusammengeführt.
Mit der damit verbundenen Einführung des Arbeitslosengeldes II gibt es
nunmehr eine einheitliche Leistung für arbeitsfähige Leistungsempfänger.

Anspruchsberechtigt sind Menschen zwischen dem 15. und dem noch nicht
vollendeten 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die arbeitslose Person mindestens drei
Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Hilfebedürftig ist derjenige, der kein zu berücksichtigendes Einkommen
oder Vermögen hat.

Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14-18 SGB II) und die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19-35 SGB II) sind die zwei
großen Leistungskomplexe der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

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